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   AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08 AGH NW   

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https://dejure.org/2008,19872
AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08 AGH NW (https://dejure.org/2008,19872)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 68/08 AGH NW (https://dejure.org/2008,19872)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 AGH 68/08 AGH NW (https://dejure.org/2008,19872)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung von aktiven Angehörigen desöffentlichen Dienstes (hier: Juniorprofessor) zur Rechtsanwaltschaft; Unvereinbarkeit der durch die Beamtengesetze festgelegten Beschränkung von Nebentätigkeiten auf ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit der ...

  • Anwaltsblatt

    § 47 BRAO
    Juniorprofessur mit Anwaltstätigkeit unvereinbar

  • BRAK-Mitteilungen

    Berufsausübungsverbot bei Tätigkeit als Juniorprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 47 BRAO
    Juniorprofessur mit Anwaltstätigkeit unvereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 455
  • AnwBl Online 2009, 68
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08
    Denn jede hoheitliche Tätigkeit steht in Widerspruch zu der in § 3 BRAO normierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (AGH München Beschluss vom 19.03.2001 BayAGH I - 26/99 zitiert nach juris Rz 49 betreffend Hochschullehrer, bestätigt durch BGH BeckRS 2002, 30254935 und durch EGMR BRAK-Mitt. 2007, 216; vgl. auch BGH NJW 1987, 3011, 3012).

    Für den Bereich eines Dauerangestellten des öffentlichen Dienstes hat es der BGH (vgl. BRAK-Mitt. 1982, 72 sowie NJW 1987, 3011, 3012) offengelassen, ob seiner Zulassung als Rechtsanwalt bereits die nach dem Landesbeamtengesetz bestehende Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung einer Nebentätigkeit entgegensteht.

    Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass damit das für eine anwaltliche Tätigkeit vorausgesetzte Mindestmaß unterschritten ist (vgl. BGH NJW 1987, 3011, 3112; BGH BRAK-Mitt. 1982, 72).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08
    Aus der gesetzgeberischen Wertung der §§ 7 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO ergibt sich, dass die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft dem Gedanken, Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs zu schützen, widerspricht (BGH BRAK-Mitt. 2008, 137 Tz 4 f).

    Eine Gefahr für die Rechtspflege ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BRAK-Mitt. 2008, 137, 138. Tz 5 sowie BGH Beschluss vom 26.11.2007 AnwZ(B) 99/06 Tz 6) gegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt.

  • EGMR, 22.05.2006 - 6213/03

    G. L. gegen Deutschland

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08
    Denn jede hoheitliche Tätigkeit steht in Widerspruch zu der in § 3 BRAO normierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (AGH München Beschluss vom 19.03.2001 BayAGH I - 26/99 zitiert nach juris Rz 49 betreffend Hochschullehrer, bestätigt durch BGH BeckRS 2002, 30254935 und durch EGMR BRAK-Mitt. 2007, 216; vgl. auch BGH NJW 1987, 3011, 3012).

    Dabei unterscheidet sich die Stellung eines Hochschullehrers nicht grundlegend von derjenigen anderer Beamten (EGMR BRAK-Mitt. 2007, 216, 218).

  • BVerfG, 02.12.1994 - 1 BvR 1643/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unvereinbarkeit des Zweitberufs eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08
    Zwar sind gerade die wirtschaftlichen Folgen einer Berufssperre bei der Anwendung der Inkompatibilitätsregelungen gegenüber Berufsanfängern zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1995, 951, 952).
  • BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 31/01

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Übernahme in ein

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08
    Denn jede hoheitliche Tätigkeit steht in Widerspruch zu der in § 3 BRAO normierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (AGH München Beschluss vom 19.03.2001 BayAGH I - 26/99 zitiert nach juris Rz 49 betreffend Hochschullehrer, bestätigt durch BGH BeckRS 2002, 30254935 und durch EGMR BRAK-Mitt. 2007, 216; vgl. auch BGH NJW 1987, 3011, 3012).
  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 56/94

    Rechtsanwalt - Schadensabteilungsleiter

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 1995, 949) muss dem in einem anderen Beruf abhängig beschäftigten Rechtsanwalt von seinem Arbeitgeber unwiderruflich die Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet sein; die Genehmigung darf nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden können.
  • AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

    Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als

    Die Ausübung des Amtes des ersten Bürgermeisters durch den Klägers begründet auch die naheliegende Gefahr, dass sich seine Mandanten vorstellen werden, sein Amt versetze ihn in die Lage, er könnte mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte die keine solche Stellung einnehmen ( vgl. AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

    Zum einen würde eine Beschränkung auf zivilrechtliche Angelegenheiten allein vom Willen des Klägers abhängen und deshalb nicht kontrollierbar sein (AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

    Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als erster Bürgermeister einer Stadt mit immerhin ca. 16.000 Einwohnern und auf die beamtenrechtlichen Beschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, die nach Art. 30 KWBG i. V. m. Art. 81 BayBG auch kommunalen Wahlbeamten auferlegt sind, der Kläger überhaupt in der Lage wäre, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGH NJW-RR 1999, 570; BGH NJW 2003, 1527; BGH NJW-RR 2009, 1359, 1361; AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

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