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   AGH Schleswig-Holstein, 06.07.2010 - 1 AGH 3/10   

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https://dejure.org/2010,36139
AGH Schleswig-Holstein, 06.07.2010 - 1 AGH 3/10 (https://dejure.org/2010,36139)
AGH Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.07.2010 - 1 AGH 3/10 (https://dejure.org/2010,36139)
AGH Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 1 AGH 3/10 (https://dejure.org/2010,36139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus AGH Schleswig-Holstein, 06.07.2010 - 1 AGH 3/10
    Für die Begründung eines präventiven Berufsverbots ist positiv die Feststellung einer Gefährdung erforderlich, die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließt (BVerfGE 44, 105, 124).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt deshalb voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG v. 8.4.2010, veröffentlicht in juris, Rdnr. 12 mit Hinweis auf BVerfGE 44, 105, 117 f.; BVerfG v. 15.12.2005, StW 2006, 289; BVerfG v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618, 3619).

    Für das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft kommt es allein auf die Sichtweise der Rechtsuchenden an, nicht aber darauf, ob der Anwaltsstand selbst um sein Ansehen fürchtet (BVerfGE 44, 105, 123).

    Ausnahmsweise könnte jedoch auf die besondere Feststellung einer konkreten Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter dann verzichtet werden, wenn bereits Art und Schwere der Pflichtwidrigkeit als solche eine derartige Gefährdung indizieren würde (BVerfGE 44, 105, 123).

  • AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, muss positiv festgestellt werden, es muss mit anderen Worten - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahren geboten sein (AHG Schleswig vom 6.7.2010, 1 AGH 3/10; AGH Hamm vom 10.1.2020, 2 AGH 23/19 und vom 2.10.2020, 2 AGH 22/19).
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