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   AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01   

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https://dejure.org/2003,32028
AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01 (https://dejure.org/2003,32028)
AGH Thüringen, Entscheidung vom 04.02.2003 - AGH 12/01 (https://dejure.org/2003,32028)
AGH Thüringen, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - AGH 12/01 (https://dejure.org/2003,32028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Thüringen; Festsetzung einer maximalen Anzahl von Vorstandsmitgliedern pro Landgerichtsbezirk für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer; Zur Rechtsverletzung im Sinne einer Antragsbefugnis bei ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Thüringen; Festsetzung einer maximalen Anzahl von Vorstandsmitgliedern pro Landgerichtsbezirk für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer; Zur Rechtsverletzung im Sinne einer Antragsbefugnis bei ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Nichtigkeit einer Vorschrift der Geschäftsordnung einer Rechtsanwaltskammer

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 49

    BRAO §§ 64, 88
    Nichtigkeit einer Vorschrift der Geschäftsordnung einer Rechtsanwaltskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01
    Wie das BVerfG ausgesprochen hat (Beschl. v. 22.10.1985 - 2 BvL 44/83, NJW 1986, 1093, 1095), ist "Kammerarbeit nach der Konzeption des Gesetzgebers immer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogen, nicht auf einen sozialen Gegenspieler; der besondere Wert der in Wahrnehmung der vorrangig beratenden und aufklärenden Aufgaben der Kammer abgegebenen Stellungnahmen, Gutachten und Berichte liegt darin, dass sie sich auf das Votum von Organen stützen können, in denen mutmaßlich die Anschauungen aller (Mitglieder) zu Wort gekommen und gegeneinander abgewogen worden sind" (BVerfG, NJW 1975, 1265).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01
    Wie das BVerfG ausgesprochen hat (Beschl. v. 22.10.1985 - 2 BvL 44/83, NJW 1986, 1093, 1095), ist "Kammerarbeit nach der Konzeption des Gesetzgebers immer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogen, nicht auf einen sozialen Gegenspieler; der besondere Wert der in Wahrnehmung der vorrangig beratenden und aufklärenden Aufgaben der Kammer abgegebenen Stellungnahmen, Gutachten und Berichte liegt darin, dass sie sich auf das Votum von Organen stützen können, in denen mutmaßlich die Anschauungen aller (Mitglieder) zu Wort gekommen und gegeneinander abgewogen worden sind" (BVerfG, NJW 1975, 1265).
  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88

    Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang

    Auszug aus AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01
    3.2 Auch wenn eine entsprechende Ermächtigung bestanden hätte, wie sie offenbar in den meisten Geschäftsordnungen der RAKn Usus ist ( Feuerich/Braun, § 64 Rdnr. 6; BGH, NJW 1992, vgl. noch BGH, NJW 1989, 1150) wird der fundamentale Grundsatz des "gleichen Erfolgswertes der Stimmen" verletzt, wenn wie hier eine Obergrenze der Vorstandsmitglieder pro LG-Bezirk festgelegt wird, das wahlberechtigte Kammermitglied aber zugleich insgesamt eine über diese Obergrenze hinausgehende Anzahl von Stimmen vergeben darf ( Scholz/Hofmann, ZRP 2003, 39, 40).
  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01
    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH, NJW 1970, 46; NJW 1992, 1962).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Auszug aus AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01
    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH, NJW 1970, 46; NJW 1992, 1962).
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