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AnwG Hamburg, 03.12.2009 - III AnwG 9/08 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- BRAK-Mitteilungen
Berufsaufsicht hinsichtlich der Tätigkeit von deutschen Rechtsanwälten im Ausland
- brak-mitteilungen.de , S. 44
§§ 29a, 43a, 73 BRAO
Berufsaufsicht hinsichtlich der Tätigkeit von deutschen Rechtsanwälten im Ausland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AnwG Hamburg, 03.12.2009 - III AnwG 9/08
- AnwG Hamburg, 18.11.2010 - III AnwG 9/08
- AGH Hamburg, 28.09.2011 - I EVY 1/10
- BGH, 11.06.2012 - ARAnw 1/11
Wird zitiert von ...
- AGH Berlin, 19.10.2015 - I AGH 6/13
Berufsrechte und -pflichten: Voraussetzung einer Kanzlei bei anwaltlicher …
Zum anderen ist es Zweck des § 29a Abs. 2 Satz 1 BRAO, zu gewährleisten, dass die zuständigen deutschen Behörden ihren gesetzlichen Auftrag zur Aufsicht auch über die im Ausland tätigen deutschen Rechtsanwälte erfüllen und dabei den Rechtsanwalt über einen klar definierten Kommunikationspunkt erreichen können (vgl. AnwG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2009 - III AnwG 9/08, Rdnr. 22 zit. nach juris).