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   ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14   

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https://dejure.org/2014,52610
ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14 (https://dejure.org/2014,52610)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 14 Ca 180/14 (https://dejure.org/2014,52610)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 14 Ca 180/14 (https://dejure.org/2014,52610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eingruppierung nach TVöD; Gemeindevollzugsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Eingruppierung eines Gemeindevollzugsbediensteten nach TVöD

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Entgeltgr 8 TVöD, § 17 Abs 7 S 1 TVÜ-VKA, Anl 3 TVÜ-VKA, Anl 1a VergGr Vc BAT
    Eingruppierung nach TVöD - Gemeindevollzugsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeindevollzugsdienst - und die Eingruppierung nach TVöD

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
    Er nahm hierbei Bezug auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR 266/10, und erklärte:.

    Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schneller ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 4 AZR 166/08, juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 266/10, juris Rn. 42).

    Eine Bestimmung eines konkreten Prozentsatzes, bei dem das tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, ist nicht geboten (BAG vom 21.03.2012 a.a.O. Rn. 43).

    Hierbei berücksichtigte sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Erfüllung des Tarifmerkmals entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, der qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 21.03.2012, a.a.O., Rn. 43).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
    Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (BAG, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 4 AZR 308/08, juris), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit einer nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 221/96

    Eingruppierung - Daktyloskop in einem Landeskriminalamt

    Auszug aus ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
    Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aus der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Gebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997, Az.: 4 AZR 221/96, juris).
  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 166/08

    Eingruppierung eines Schleusenaufsehers

    Auszug aus ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
    Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schneller ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 4 AZR 166/08, juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 266/10, juris Rn. 42).
  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 507/03

    Eingruppierung - Angestellter Servicegruppe Innensta

    Auszug aus ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
    Erforderlich ist jedoch, dass bereits zu Beginn einer Tätigkeit deren tarifliche Wertigkeit feststeht (BAG, Urteil vom 07.07.2004, Az.: 4 AZR 507/03, juris).
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 278/10

    Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Bezirklichen Ordnungsdienst

    Auszug aus ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
    Der Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 278/10, juris, Rn. 12).
  • ArbG Stuttgart, 13.02.2019 - 15 Ca 4327/18

    Eingruppierung - Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst - Entgeltgruppe 9a

    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Anlage K 2, Bl. 13 der Akte) beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (21. März 2012 - 4 AZR 266/10) und ein Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (3. Dezember 2014 - 14 Ca 180/14) rückwirkend ab dem 1. Juni 2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 EntgO/TVöD/VKA eingruppiert und entsprechend bezahlt zu werden.

    (ff) Die Auffassung des Gerichts deckt sich nicht nur mit der bereits vielfach zitierten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - zur Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg, sondern auch mit einer Reihe weiterer instanzgerichtlicher Entscheidungen, in denen in ähnlich gelagerten Fällen das Tarifmerkmal selbständige Leistungen ebenfalls zu Recht bejaht wurde (vgl. etwa LAG Düsseldorf 30. November 2015 - 14 Sa 817/15 - zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungs- und Servicedienst, Rn. 112; LAG Rheinland-Pfalz 2. Juni 2014 - 3 Sa 124/14 - zur Eingruppierung eines kommunalen Vollzugsbeamten, Rn. 63 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2013 - 12 Sa 1340/13 - zur Eingruppierung einer Außendienstmitarbeiterin im bezirklichen Ordnungsdienst Berlin, Rn. 21 ff.; ArbG Stuttgart 15. März 2017 - 17 Ca 4240/16 - zur Eingruppierung eines gemeindlichen Vollzugsbediensteten, S. 15 ff.; ArbG Freiburg 3. Dezember 2014 - 14 Ca 180/14 - zur Eingruppierung eines Mitarbeiters des Gemeindevollzugsdienstes, Rn. 114 ff.).

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