Rechtsprechung
   ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30609
ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22 (https://dejure.org/2022,30609)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 29.09.2022 - 8 Ca 135/22 (https://dejure.org/2022,30609)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 29. September 2022 - 8 Ca 135/22 (https://dejure.org/2022,30609)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,30609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten wegen Amtspflichtverletzung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 4 S 1 BDSG 2018, § 38 Abs 2 BDSG 2018, § 6 Abs 4 S 2 BDSG 2018, § 38 Abs 3 EUV 2016/679, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche fristlose Kündigung - Datenschutzbeauftragter - Amtspflichtverletzung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten - wegen reiner Amtspflichtverletzungen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass die Übertragung des Amtes des internen Datenschutzbeauftragten auf einen Arbeitnehmer in aller Regel im Wege der jedenfalls konkludenten Vereinbarung Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll (BAG 23. März 2011- 10 AZR 562/09 - Rn. 29; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05).

    § 6 Abs. 4 unterscheidet in S. 1 und 2 eindeutig zwischen Abberufungs- und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten: Während Abberufungsgründe in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zu bestimmen sind (nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommen insoweit als wichtige Gründe besonders solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 mwN), ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es ist ein fristloser Kündigungsgrund gegeben.

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass die Übertragung des Amtes des internen Datenschutzbeauftragten auf einen Arbeitnehmer in aller Regel im Wege der jedenfalls konkludenten Vereinbarung Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll (BAG 23. März 2011- 10 AZR 562/09 - Rn. 29; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05).

    Für diese Sichtweise spricht auch die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG im Hinblick auf eine erforderliche Teilkündigung im Falle der Abberufung des Datenschutzbeauftragten: Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 für die wirksame Abberufung des Berechtigten zusätzlich eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses forderte (mit dem Argument der Implementierung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter in die arbeitsvertraglichen Pflichten), hat es an dieser Auffassung in neueren Entscheidungen nicht mehr festgehalten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05).

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass die Übertragung des Amtes des internen Datenschutzbeauftragten auf einen Arbeitnehmer in aller Regel im Wege der jedenfalls konkludenten Vereinbarung Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll (BAG 23. März 2011- 10 AZR 562/09 - Rn. 29; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05).

    Für diese Sichtweise spricht auch die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG im Hinblick auf eine erforderliche Teilkündigung im Falle der Abberufung des Datenschutzbeauftragten: Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 für die wirksame Abberufung des Berechtigten zusätzlich eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses forderte (mit dem Argument der Implementierung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter in die arbeitsvertraglichen Pflichten), hat es an dieser Auffassung in neueren Entscheidungen nicht mehr festgehalten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05).

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 14; BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Diese nationale Norm, welche neben Art. 38 Abs. 3 DS-GVO tritt, ist auch europarechtskonform, denn in Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des materiellen Arbeitsrechts sind die Mitgliedstaaten befugt, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte vorzusehen (EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 im Anschluss an LAG Nürnberg 19. Februar 2020 - 2 Sa 147/19; Kühling/Buchner DS-GVO BDSG 3. Auflage 2020 Art. 38 DS-GVO Rn. 33).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 14; BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 640/92

    Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    b) Die normative Ausgestaltung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass - ebenso wie bei anderen Amtsträgern wie beispielsweise Betriebsratsmitgliedern (ständige Rechtsprechung des BAG, zum Beispiel BAG 9. September 2015 - 7 ABR 13 - Rn. 41; BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92) - stets zwischen der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten und solchen, die allein die Amtsführung betreffen, zu unterscheiden ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Kindergartenleiter - Negativprognose -

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22
    Diese nationale Norm, welche neben Art. 38 Abs. 3 DS-GVO tritt, ist auch europarechtskonform, denn in Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des materiellen Arbeitsrechts sind die Mitgliedstaaten befugt, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte vorzusehen (EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 im Anschluss an LAG Nürnberg 19. Februar 2020 - 2 Sa 147/19; Kühling/Buchner DS-GVO BDSG 3. Auflage 2020 Art. 38 DS-GVO Rn. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht