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   ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19   

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ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19 (https://dejure.org/2019,92983)
ArbG Köln, Entscheidung vom 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19 (https://dejure.org/2019,92983)
ArbG Köln, Entscheidung vom 18. November 2019 - 14 Ca 1698/19 (https://dejure.org/2019,92983)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Köln, 24.01.2018 - 26 O 453/16

    Anwaltskammer klagebefugt: RAK Köln lässt Kanzlei-AGB verbieten

    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Zur Wettbewerbsaufsicht der RAK verweist er auf eine Entscheidung des LG Köln v. 21.9.2018, 26 0 453/16.

    ln seiner Klageschrift führt der Kl. unter Verweis auf eine Entscheidung des LG Köln v. 24.1.2018, 26 0 453/16 an, die Bekl. übe in ihrem Zuständigkeitsbereich zugleich die "Wettbewerbsaufsicht" über die Rechtsanwälte aus.

    Dies belegt auch die klägerseits zur Begründung der Wettbewerbsaufsicht durch die RAK angeführte Entscheidung des LG Köln v. 24.1.2018 - 26 0 453/16.

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Maßgebend ist danach der Gegenstand der Streitigkeit (vgl. GemS-OGB 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, Rn. 11) Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird.

    Maßgebend ist vielmehr, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - die Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (vgl. GemS-OGB 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, Rn. 13).

    Ist der Gegenstand einer Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so bleibt es für die Frage des Rechtswegs ohne Belang, ob sich im Rahmen der weiteren Prüfung Rechtsfragen stellen, die dem bürgerlichen Recht zuzurechnen sind; ebenso ist es für die Entscheidung über den Rechtsweg unerheblich, wenn sich im Rahmen der Prüfung eines zivilrechtliehen Anspruchs Fragen aus dem öffentlichen Recht stellen (vgl. BAG, GemS-OGB 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, Rn. 11).

  • BGH, 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10

    Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Beschränkte Zuständigkeit des

    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Die Norm grenzt die Zuständigkeit des AGH sowohl von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 I 1 VwGO) als auch des Anwaltsgerichts ab (vgl. BGH, 2.3.2011 - AnwZ (B) 50/10, AGH Hamburg, Rn. 3).

    Sie begründet die Zuständigkeit des AGH auch dann, wenn das hoheitliche Verwaltungshandeln nicht durch Verwaltungsakt erfolgt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (vgl. BGH, 2.3.2011 - AnwZ (B) 50/10, AGH Hamburg, Rn. 15; AnwG Brandenburg, 18.3.201 0, 2 AnwG 9/09 Rn. 24).

    Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet (vgl. BGH, 2.3.2011 - AnwZ (B) 50/10, Hamburgischer AGH, Rn. 13, 14 und 2. Leitsatz).

  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Dies gelte nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. BGH, 23.2.2017, III ZR 389/16 Rn. 4).

    Es ist nach dem BGH jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, 23.2.2017, III ZR 389/16 Rn. 6).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19

    Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig

    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Er ist der Ansicht, das zuständige Gericht dürfte, auch kraft Sachzusammenhangs zum Verfahren AGH Hamm - 2 AGH 3/19, der AGH für das Land NRW sein, § 112a I BRAO.

    Der Kl. vermag die Zuständigkeit des AGH auch nicht mit einem Sachzusammenhang zum Verfahren AGH Nordrhein-Westfalen, 2 AGH 3/19 sowie einer besonderen Kompetenz der Gerichte für Anwaltssachen zu begründen.

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Die veränderten zuständigkeitsrelevanten Umstände können damit dazu führen, dass ein ursprünglich begründeter Verweisungsantrag unbegründet wird (vgl. BAG 22.10.2014, 10 AZB 46/14, Rn. 27).
  • AnwG Brandenburg, 18.03.2010 - 2 AnwG 9/09
    Auszug aus ArbG Köln, 18.11.2019 - 14 Ca 1698/19
    Sie begründet die Zuständigkeit des AGH auch dann, wenn das hoheitliche Verwaltungshandeln nicht durch Verwaltungsakt erfolgt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (vgl. BGH, 2.3.2011 - AnwZ (B) 50/10, AGH Hamburg, Rn. 15; AnwG Brandenburg, 18.3.201 0, 2 AnwG 9/09 Rn. 24).
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