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   BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23   

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https://dejure.org/2023,35816
BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 (https://dejure.org/2023,35816)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 (https://dejure.org/2023,35816)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - 2 AZR 55/23 (https://dejure.org/2023,35816)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § ... 46g Satz 4 ArbGG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 20a IfSG, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 277 ff. StGB, § 20a Abs. 2 IfSG, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen der Täuschung über eine vorläufige Impfunfähigkeit eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

  • rewis.io

    Kündigung - Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche fristlose Kündigung - einrichtungsbezogene Impfpflicht - versuchte Täuschung über ärztliche Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus Sars-CoV-2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit; Außerordentliche fristlose Kündigung; einrichtungsbezogene Impfpflicht; versuchte Täuschung über die ärztliche Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das; Coronavirus Sars-CoV-2

  • rechtsportal.de

    Kündigung; Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit; Außerordentliche fristlose Kündigung; einrichtungsbezogene Impfpflicht; versuchte Täuschung über die ärztliche Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das; Coronavirus Sars-CoV-2

  • datenbank.nwb.de

    Kündigung - Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Corona: Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung - Täuschung über Impffähigkeit

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fristlose Kündigung wegen Vortäuschung der Impfunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung einer Pflegehelferin - wegen Täuschung über die vorläufige Corona-Impfunfähigkeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit - Corona-Virus

  • Bundesarbeitsgericht (Tenor)

    TENOR: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. November 2022 - 4 Sa 139/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Täuschung über Impffähigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Täuschung einer Pflegehelferin über ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit begründet fristlose Kündigung - Erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflicht

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 613
  • MDR 2024, 380
  • NZA 2024, 260
  • NZA-RR 2024, 165
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    In der unter Geltung von § 20a IfSG aF wahrheitswidrig erfolgten Behauptung durch einen in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (Anamnese) sei festgestellt worden, dass - gerade - er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, lag - zumal unter Berücksichtigung des besonders vulnerable Personen schützenden Gegenstands der Nachweispflicht (BT-Drs. 20/188 S. 2 und S. 40; BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 263 ff., BVerfGE 161, 299) - eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB (Kamanabrou RdA 2023, 188, 189) , die "an sich" als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist.

    Vielmehr kamen nach der erklärten Vorstellung des Gesetzgebers bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht neben öffentlich-rechtlichen Sanktionen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht (BT-Drs. 20/188 S. 42; BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 259, BVerfGE 161, 299) .

    Das liegt auch deshalb nahe, weil sie bei Nichtvorlage eines Nachweises gemäß § 20a IfSG aF nicht "zwangsgeimpft" worden wäre (BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 209, BVerfGE 161, 299) .

    Dagegen hätten die ihr anvertrauten Patienten hinsichtlich ihres Gesundheitsschutzes keine Wahl gehabt (vgl. BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 218, aaO; BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 27) , sondern hätten bei einer erfolgreichen Täuschung durch die Klägerin eine Gesundheitsgefährdung hinnehmen müssen, vor der der Gesetzgeber (BT-Drs. 20/188 S. 2) sie - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 128 ff., aaO) - bewahren wollte (vgl. Kamanabrou aaO) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2022 - 4 Sa 139/22

    Kündigung wegen heruntergeladener Impfunfähigkeitsbescheinigung? - Corona-Virus

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. November 2022 - 4 Sa 139/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    In der unter Geltung von § 20a IfSG aF wahrheitswidrig erfolgten Behauptung durch einen in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (Anamnese) sei festgestellt worden, dass - gerade - er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, lag - zumal unter Berücksichtigung des besonders vulnerable Personen schützenden Gegenstands der Nachweispflicht (BT-Drs. 20/188 S. 2 und S. 40; BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 263 ff., BVerfGE 161, 299) - eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB (Kamanabrou RdA 2023, 188, 189) , die "an sich" als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist.

    Das ändert aber nichts daran, dass eine Aussage zur Impfunfähigkeit der Klägerin für einen bestimmten Zeitraum getroffen wurde (zutreffend Kamanabrou RdA 2023, 188, 190) , die es dieser ggf. ermöglichen sollte, trotz Fehlens eines Nachweises gemäß § 20a Abs. 2 IfSG aF für einen erheblichen Zeitraum über den 15. März 2022 hinaus, nämlich zumindest bis zum 4. Juli 2022, "sanktionslos" für die Beklagte tätig zu sein.

    Die Klägerin hätte ihre Sorgen offenlegen und sich anschließend - weiter - um eine allergologische Begutachtung bemühen können (vgl. Kamanabrou RdA 2023, 188, 191) .

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 457/20

    Kündigung - Prozessbeschäftigung - Selbstbeurlaubung

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen seines lediglich eingeschränkt revisiblen Beurteilungsspielraums, wenn es unter widerspruchsfreier Würdigung aller relevanten Umstände des Streitfalls annimmt, einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, weil es sich um eine so schwere Pflichtverletzung gehandelt habe, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 457/20 - Rn. 32, BAGE 175, 83; 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, BAGE 175, 94) .

    Auch die vom Bundesarbeitsgericht ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 457/20 - Rn. 33, BAGE 175, 83) weitere Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagten sei es nach einer umfassenden Interessenabwägung angesichts der schweren und vorsätzlichen Pflichtverletzung der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, sie auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern.

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Dessen Anwendung scheidet bei einer verhaltensbedingten Kündigung weitgehend aus (BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 678/19 - Rn. 32, BAGE 170, 191) .
  • BAG, 30.03.2023 - 2 AZR 309/22

    Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Dagegen hätten die ihr anvertrauten Patienten hinsichtlich ihres Gesundheitsschutzes keine Wahl gehabt (vgl. BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 218, aaO; BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 27) , sondern hätten bei einer erfolgreichen Täuschung durch die Klägerin eine Gesundheitsgefährdung hinnehmen müssen, vor der der Gesetzgeber (BT-Drs. 20/188 S. 2) sie - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 128 ff., aaO) - bewahren wollte (vgl. Kamanabrou aaO) .
  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Maßgebend ist vielmehr der mit der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 75, BAGE 165, 255) .
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Dessen ungeachtet kann auch ein untauglicher Täuschungsversuch das vertragsnotwendige Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer irreparabel zerstören (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 26, BAGE 163, 36) .
  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen seines lediglich eingeschränkt revisiblen Beurteilungsspielraums, wenn es unter widerspruchsfreier Würdigung aller relevanten Umstände des Streitfalls annimmt, einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, weil es sich um eine so schwere Pflichtverletzung gehandelt habe, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 457/20 - Rn. 32, BAGE 175, 83; 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, BAGE 175, 94) .
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12) .
  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 737/21

    Revisionsverfahren: Revisionsprüfung des Berufungsurteils unter Offenlassung der

    Auszug aus BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
    Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann dahinstehen, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 - Rn. 15) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2024 - 5 Sa 108/23

    Außerordentliche Kündigung - Suspendierung - Verzugslohn

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 Rn. 14 mwN).
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