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   BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20   

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https://dejure.org/2023,26194
BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 (https://dejure.org/2023,26194)
BAG, Entscheidung vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 (https://dejure.org/2023,26194)
BAG, Entscheidung vom 21. September 2023 - 10 AZR 512/20 (https://dejure.org/2023,26194)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt

  • IWW
  • JurPC

    Elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht für Verbandsvertreter

  • Wolters Kluwer

    Kein Zwang zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs des nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Verbandsvertreters; Prozessführung vor dem Bundesarbeitsgericht als Beauftragter des Verbands; Wirksamkeit von Prozesserklärungen in der elektronischen Form des § ...

  • rewis.io

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt

  • Betriebs-Berater

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht - Revisionsrücknahme; elektronischer Rechtsverkehr; Nutzungspflicht; Verbandsvertreter; Zulassung als Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de

    Prozessrecht - Revisionsrücknahme; elektronischer Rechtsverkehr; Nutzungspflicht; Verbandsvertreter; Zulassung als Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsrücknahme durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutzsekretär

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Pflicht eines Rechtsanwalts ohne Syndikuszulassung zur Nutzung des Anwalts-beA bei Tätigkeit für einen Verband

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3253
  • MDR 2024, 177
  • NZA 2023, 1351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

    Auszug aus BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20
    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam (vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 11 mwN) .

    a) Eine aktive Nutzungspflicht für die DGB Rechtsschutz GmbH als prozessbevollmächtigtem Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 1. Januar 2026 (BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 35 mwN) .

    aa) Allerdings ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO) , nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des ERV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt (grundlegend BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 16 ff.; zustimmend Müller NZA 2023, 810) .

    Ein rollenbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht, dass diese vom jeweiligen Auftreten abhängig macht, ist mit den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO nicht vereinbar (vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 33; zutreffend Müller NZA 2023, 810, 812; die Beantwortung der Frage hingegen noch als unklar bezeichnend Tiedemann jurisPR-ArbR 28/2023 Anm. 6 zu D; kritisch Prinz SAE 2023, 61, 65) .

  • BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 646/10

    Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit

    Auszug aus BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20
    Der handelnde Rechtssekretär hat vorliegend als Verbandsvertreter (Assessor jur.) für die DGB Rechtsschutz GmbH als Prozessbevollmächtigte des Klägers gehandelt (vgl. BAG 7. November 2012 - 7 AZR 646/10 (A) - Rn. 8, BAGE 143, 256) .
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 182/20
    Auszug aus BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20
    Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 - 3 Sa 182/20 - verlustig und hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO) .
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH

    Eine nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 55d Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Anschluss an das Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267 und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20).

    Der Umstand, dass der handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer außerhalb seiner Tätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20, Betriebs-Berater --BB-- 2023, 2419).

    Soweit das BAG mit Beschluss vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 (BB 2023, 2419) die Nutzungspflicht eines Verbandsvertreters, der nicht als Syndikusanwalt zugelassen ist, selbst für den Fall verneint hat, dass dieser außerhalb des Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, stimmt dies mit der Rechtsprechung des BFH überein.

  • LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung

    Letztlich sei aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023, 10 AZR 512/20, abzuleiten, dass es für die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis ankomme, in dessen Rahmen eine Person nach § 46 g Satz 1 ArbGG gegenüber dem Gericht tätig werde.

    Geht man mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.09.2023, 10 AZR 512/20) davon aus, dass es maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis ankommt, in dessen Rahmen eine Person gegenüber dem Gericht tätig wird (BAG aaO. Rdnr. 14), so ist festzuhalten, dass die Bevollmächtigung allein Frau D, nicht das A B betrifft.

  • ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs -

    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam (BAG 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 - Rn. 7).

    Danach ist gerade nicht maßgeblich, ob im konkreten Fall der handelnde Verbandssyndikusrechtsanwalt als solcher durch entsprechende Unterzeichnung oder Benennung nach außen auftritt (bestätigt in BAG 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 - Rn. 11).

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