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   BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21   

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BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21 (https://dejure.org/2022,20672)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2022 - 1 StR 421/21 (https://dejure.org/2022,20672)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 1 StR 421/21 (https://dejure.org/2022,20672)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 Abs. 7 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 855 BGB
    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des Inverkehrbringens); Betrug (Mittäterschaft); Einziehung (Begriff des Erlangens: faktische, nicht zivilrechtliche Betrachtungsweise: kein rein transitorischer Besitz bei längerem Transport der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB
    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Betrug u.a.: Tatertragseinziehung des "durch" die Tat Erlangten

  • IWW

    § 25 Abs. 2 StGB, § ... 261 StGB, § 261 Abs. 1 bis 5 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB, § 146 StGB, § 261 StPO, § 261 Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 261 Abs. 1, 2, 5 StGB, § 261 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 5 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c StGB, § 855 BGB, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe; Beihilfe zum Betrug bzw. Beihilfe zum versuchten Betrug

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erforderliche wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe; Beihilfe zum Betrug bzw. Beihilfe zum versuchten Betrug

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 339
  • StV 2022, 723 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 11; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 8; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525, S. 62).

    Ein - wie teilweise in der Literatur gefordert (vgl. nur Zivanic, NStZ 2021, 264; Habetha, NStZ 2021, 160) - zivilrechtsakzessorisches Verständnis des Begriffs des erlangten Etwas scheidet daher aus.

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 16; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 Rn. 8 und vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7) keine entscheidende Rolle.

  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 11; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 8; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525, S. 62).

    Nur dann, wenn der Täter etwas nur kurzfristig und transitorisch durch die Tat erhalten hat, weil er dieses - ohne faktische Verfügungsgewalt hieran erlangt zu haben - weiterzuleiten hatte (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 12; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12, 14 mwN und vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18 Rn. 22 mwN), hat er den Gegenstand nicht im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c StGB erlangt.

    Dies ist auch dann anzunehmen, wenn vor der Weitergabe des aus der Tat Erlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf welcher der Täter faktisch alleine über das Erlangte verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 11).

    Ebenso wie im Fall eines vom Verkäufer eingesetzten Drogen-Kuriers, der vom Abnehmer der Betäubungsmittel den Kaufpreis zur Weitergabe an den Verkäufer erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 12; vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 Rn. 14 ff. mwN; vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 Rn. 5 mwN und vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251 ff.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 27 mwN), hatte damit der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt über die abgeholten Wertgegenstände über einen längeren Zeitraum.

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Dies ist auch dann anzunehmen, wenn vor der Weitergabe des aus der Tat Erlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf welcher der Täter faktisch alleine über das Erlangte verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 11).

  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 10; Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20 Rn. 4 mwN).

    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 10; vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 139/19 Rn. 26; vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 Rn. 17 und vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 323/19 Rn. 7; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18 Rn. 13; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17 Rn. 7 und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 6).

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Ein bloß transitorischer Besitz liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn der Täter oder Beteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12).

  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 46/21

    Beweiswürdigung des Tatgerichts zum Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 46/21 Rn. 6; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 209/20 Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 24; vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 18; vom 22. Mai 2019 - 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254, 255; vom 6. Juni 2018 - 2 StR 20/18, NStZ-RR 2018, 289 f. und vom 1. Juli 2020 - 2 StR 326/19).

    Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteile 20. Oktober 2021 - 1 StR 46/21 Rn. 6; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 Rn. 31 und vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28).

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 16; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 Rn. 8 und vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7) keine entscheidende Rolle.
  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Dass der Angeklagte die genaue Höhe der Tatbeute nicht kannte und ihm die Adresse, an der er die Tatbeute abzuliefern hatte, sukzessive telefonisch mitgeteilt wurde, spielt angesichts der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 16; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 Rn. 8 und vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7) keine entscheidende Rolle.
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt (BT-Drucks. 18/6389, S. 14; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 Rn. 20).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21
    Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteile 20. Oktober 2021 - 1 StR 46/21 Rn. 6; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 Rn. 31 und vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

  • BGH, 13.09.2017 - 2 StR 161/17

    Mittäterschaft (Täterschaft bei keiner unmittelbaren Beteiligung an Tathandlung:

  • BGH, 26.03.2019 - 4 StR 381/18

    Täterschaft (Mittäterschaft: Voraussetzungen); Landfriedensbruch (alte Fassung:

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 139/19

    Versuch (Unmittelbares Ansetzen bei notwendigen Beiträgen eines Tatmittlers);

  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder

  • BGH, 04.06.2019 - 1 StR 585/17

    Insiderhandel; Urteilbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil)

  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

  • BGH, 26.05.2009 - 1 StR 597/08

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei einer Vergewaltigung (Beweiswert einer

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12

    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft

  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20

    Regelmäßig keine Mittäterschaft (hier: beim Betrug) durch untergeordnete

  • BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22

    Geldwäschetatbestand: "Herrühren" eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen

  • BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03

    Verfall (Bruttoprinzip; Erlangen); Verfall des Wertersatzes

  • BGH, 02.07.2015 - 3 StR 157/15

    Verfall (Bruttoprinzip; erlangtes Etwas; Verfügungsgewalt; Unbeachtlichkeit der

  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 323/19

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Betrug durch den Vertrieb von

  • BGH, 06.06.2018 - 2 StR 20/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 36/19

    Anforderungen an die Begründung des Urteils bei Freispruch aus tatsächlichen

  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 326/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

  • BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02

    Beihilfe; Geldfälschung; Inverkehrbringen von Falschgeld (Vollendung bei Abgabe

  • BGH, 16.12.2020 - 2 StR 209/20

    Vorsatz (Gewalteinwirkung auf Säuglinge: Gefährlichkeit des Schüttelns von

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 104/20

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (wertende Gesamtbetrachtung)

  • BGH, 29.08.1984 - 3 StR 336/84

    Beihilfe zur Geldfälschung durch Unterstützung des Aushändigens von Falschgeld an

  • BGH, 19.10.2023 - 3 StR 181/23

    Verpflichtung des Tatgerichts zur Darlegung seiner Überzeugung in den

    Neun weitere, zumeist ältere Tatopfer wurden mittels des sogenannten Polizeitricks um ihre Ersparnisse, Schmuck und EC-Karten nebst PIN gebracht (vgl. zu diesem Deliktsphänomen BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 4 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 3).

    Ein solches Verhalten liegt fern, soweit ein Angeklagter Tatbeute an Mittäter verschiebt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, wistra 2022, 507 Rn. 20; Beschluss vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, juris Rn. 10 mwN) oder an Eingeweihte versetzt.

  • BGH, 29.06.2023 - 3 StR 343/22

    Beteiligung an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Gruppierung zur Begehung

    Anschließend übergaben die "Abholer" die erlangte Beute an "Logistiker", die ihrerseits die "Abholer" aus dem Erlangten entlohnten und die verbleibenden Taterträge an die Hintermänner in der Türkei transferierten (vgl. zu diesem Deliktsphänomen BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 4 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 3).

    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 25 mwN; Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 15; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50; Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 18).

    Gleichwohl waren die von ihr geleisteten Tatbeiträge und ihr Tatinteresse nicht derart untergeordneter Natur, dass ihr Agieren lediglich als Beihilfe gewertet werden könnte (vgl. zu Konstellationen, die eine Beihilfestrafbarkeit jedenfalls nahelegen, BGH, Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 14 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 304/20, NStZ-RR 2021, 10, 11; vom 23. April 2020 - 1 StR 104/20, juris Rn. 6).

    Ein Ausnahmefall des lediglich "transitorischen Besitzes" (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 6 f.; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 16; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 358/18, NStZ 2019, 81 Rn. 2; Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 15 f.; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 Rn. 12, 14) war ungeachtet der Ablieferungspflicht der Angeklagten und ihrer engmaschigen telefonischen Kontrolle nicht gegeben.

    Denn sie hatte rein tatsächlich jeweils über den längeren Zeitraum des Transportes der erlangten Vermögensgegenstände eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf diese; das genügt für ein Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 11; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 f. mwN; Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 16 f.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14 ff.; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11).

  • BGH, 10.01.2023 - 3 StR 343/22

    Einziehung von Taterträgen (Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beteiligte sich die Angeklagte an den Aktivitäten einer Gruppierung, die nach dem modus operandi "Falscher Polizeibeamter" Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen verübte, indem diese von Personen angerufen wurden, die sich als Polizeibeamte ausgaben und die Opfer unter Vorspiegelung der Gefahr einer bevorstehenden Straftat zu ihrem Nachteil veranlassten, Bargeld und Wertgegenstände zum Zwecke der "Sicherstellung durch die Polizei" bereitzulegen oder an für die Gruppierung als "Abholer" tätige Personen zu übergeben (vgl. näher zu diesem Deliktsphänomen BGH, Beschluss vom 1. November 2022 - 3 StR 12/22, juris Rn. 12; Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, juris Rn. 4 ff.; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, juris Rn. 2 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221; Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314 Rn. 3).

    Dieser nur ganz kurzzeitige Besitz zum Zwecke der Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht (transitorischer Besitz) begründete noch keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss bei der Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 358/18, NStZ 2019, 81 Rn. 2; Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 15 f.; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 Rn. 12, 14).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 274/22

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Beurteilung der Beteiligung an Bandentat unabhängig

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsgewalt später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (s. insgesamt BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339 mwN).
  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 157/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verfahrensrüge zur

    Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21).
  • BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als

    Denn die Fahrten waren jeweils von einiger Dauer, weshalb insoweit kein bloß transitorischer Besitz vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, juris Rn. 28 ff.).
  • BGH, 28.11.2023 - 6 StR 469/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Beihilfe zum

    So warf er bei seinem Fluchtversuch einen Teil des Geldes in die Luft; das bei ihm verbliebene Geld konnte bei der unmittelbar danach erfolgten Festnahme sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; Beschluss vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22).
  • BGH, 12.10.2023 - 5 StR 102/23

    Verletzung der Kognitionspflicht; Beihilfe zum Handeltreiben mit

    Er hatte fast eine Stunde lang ungehinderten Zugriff auf das Geld und damit tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne der Vorschrift (zur Abgrenzung faktischer Verfügungsgewalt vom bloßen transistorischen Besitz vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21; NStZ-RR 2022, 339 f.; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22

    Einziehung (Gesamtschuldner: Wirkung des Verzichts eines Einziehungsschuldners

    "Zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten tatsächliche Verfügungsmacht an den von ihm abgeholten Vermögenswerten im Gesamtwert von 379.211,51 EUR - nicht zuletzt ob der von ihm persönlich erfolgten und bis zur Weitergabe an die Hintermänner einen nicht unerheblichen Zeitraum umfassenden Inbesitznahme (vgl. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 -, juris Rn. 11 ff.; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 -, juris Rn. 29 ff.) - zugesprochen und die von den Tatbeteiligten erbrachten Entschädigungszahlungen an die Tatgeschädigten in Höhe von 9.000 EUR gemäß § 73e StGB vom Einziehungsbetrag in Abzug gebracht (UA S. 140 f.).
  • OLG Oldenburg, 03.07.2023 - 1 ORs 74/23

    Einziehung; Kurier; Verfügungsgewalt; Transitorischer Besitz;

    Ein bloß transitorischer Besitz liegt jedoch regelmäßig dann nicht vor, wenn der Täter oder Beteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2022, Az. 1 StR 421/21 ; BGH Urt. v. 09.10.2019, Az. 1 StR 170/19 ).
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