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   BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23   

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https://dejure.org/2024,4846
BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23 (https://dejure.org/2024,4846)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23 (https://dejure.org/2024,4846)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 41/23 (https://dejure.org/2024,4846)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    Bezüglich der auch in ihrer Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer M.     vom 13. Juni 2022 behaupteten Tilgung der der Eintragung vom 9. März 2020 (Az.          ) zu Grunde liegenden Forderung des H.        Rundfunks hat sie den erforderlichen Nachweis, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung im Zeitpunkt des Widerrufs bereits erfüllt war (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, juris Rn. 6), nicht erbracht.

    Im Widerrufsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, so dass diese nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, juris Rn. 10).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 20.12.2022 - AnwZ (Brfg) 22/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung muss der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 22/22, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 03.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    Denn der Umstand, dass die Klägerin es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42 mwN).
  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 41/23
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22, NJOZ 2022, 1531 Rn. 8 mwN).
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