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   BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02   

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https://dejure.org/2004,3049
BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02 (https://dejure.org/2004,3049)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02 (https://dejure.org/2004,3049)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 (https://dejure.org/2004,3049)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1420
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02
    Zwar wäre ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356); ein solcher liegt hier aber nicht vor.
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02

    Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02
    Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st.Rspr.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.02.2005 - 1 BvR 276/05

    Einstweilige Außervollzugsetzung des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 -,.

    Die Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    In nachfolgenden Beschlüssen wird die Geschäftswertfestsetzung auf 100.000 DM bzw 51.129,19 EUR oder später genau auf 50.000 EUR vom BGH nicht mehr näher begründet (Beschlüsse vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00, vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - und vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 - ).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08

    Notarbestellung: Persönliche Eignung für das Notaramt

    Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen (a.A. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 16) , einen Telefonanschluß zu unterhalten und muss zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 2005, 1420; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03; BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4, 5; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 7, 15; Schumann, NJW 1990, 2089 [2092] spricht vom alleinigen Zentrum für Kommunikation mit einem Rechtsanwalt).

    Als Raum genügt aber schon die Einrichtung eines Zimmers als Büroraum in einer Privatwohnung (BGH NJW 2005, 1420; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 6; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 15).

    Der Rechtsanwalt hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen organisatorischen Maßnahmen sich die Einrichtung der Kanzlei ergibt (BGH NJW 2005, 1420).

  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

    Seine Kanzlei gibt der Rechtsanwalt vielmehr erst, aber auch schon dann auf, wenn er den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt (Senat , Beschl. v. 27. Juni 1983, AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93, unveröff.; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420) und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar ist (Senat, Beschl. v. 13. September 1993, aaO).

    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluß unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr.; Senat, BGHZ 38, 6, 11 ; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93; Beschl. v. 25. November 2002, AnwZ (B) 7/02, [...]; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 27 Rdn. 6 m.w.N.).

  • AnwG Karlsruhe, 18.07.2008 - AG 1/08

    Anbringung eines Kanzleischildes als Bestandteil der Kanzleipflicht

    Dies wurde insbesondere im Beschl. des BGH v. 2.12.2004 bestätigt (AnwZ [B] 72/02 - BGH, NJW 2005, 1420 = BRAK-Mitt. 2005, 84-85; ferner AGH Hamm, Beschl. v. 4.7.2003 - (2) 6 EVY 4/02, Ziff. IV 1 d der Entscheidungsgründe, abrufbar über JURIS - Leitsatz in BRAK-Mitt. 2005, 199; Sächsischer AGH, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; Feurich / Weyland , BRAO, 7. Aufl. 2008, § 27 Rdnr. 7; Hartung , BerufsO, 3. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 12, 15; s.a. Kopp , BRAK-Mitt. 2005, 178).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 276/05

    Einstweilige Außervollzugsetzung des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 -,.
  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts

    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW 2009, 1577 f. m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforderungen vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276 m. w. N.).
  • BGH, 22.11.2006 - AnwZ (B) 60/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Denn eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die den Widerruf rechtfertigen könnte (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog; vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - AnwZ(B) 72/02, NJW 2005, 1420, unter II 3), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch nicht zu ersehen.
  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 13/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Mindestanforderungen an eine Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03 - und vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 - jeweils m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.11.2007 - 1 ZU 26/07

    Rechtsanwalt "2. Klasse" i.R.d. Forderung des Angestelltenvermerks; Gefährdung

    Der Bundesgserichtshof (NJW 2005, 1420) verlange im Übrigen die Nennung des Namens des Anwaltes auf dem Praxisschild ausdrücklich.
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