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   BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23   

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BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23 (https://dejure.org/2023,33789)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2023 - 3 StR 36/23 (https://dejure.org/2023,33789)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23 (https://dejure.org/2023,33789)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 421 Abs. 1 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB, § 129 Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 3 Nr. 3 StGB, §§ 84 bis 87 StGB, § 30 Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 129 StGB, §§ 140, 111 StGB, § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, Abs. 2, §§ 26, 52 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 280
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Eine Sachlage, bei der die bezweckte strafbare Handlung mit dem organisatorischen Zusammenschluss sowie seiner Aufrechterhaltung zusammenfällt und aus diesem Grund keine taugliche Anknüpfung darstellt (s. BGH, Urteile vom 3. November 1954 - 6 StR 236/54, BGHSt 7, 6, 8; vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8), ist nicht gegeben.

    Im Übrigen bedarf hier keiner Entscheidung, ob - zumal angesichts der zwischenzeitlichen gesetzlichen Normierung der Vereinigung - an der Auffassung festzuhalten ist, für eine Strafbarkeit nach § 129 StGB reiche es nicht aus, wenn eine Vereinigung Straftaten anderer billige oder andere zu Straftaten auffordere; solche Verhaltensweisen seien unter den Voraussetzungen der §§ 140, 111 StGB mit Strafe bedroht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 [S], BGHSt 27, 325, 328; bereits dahinstehen lassend BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 54; zu einem teilweisen Aufgeben der früheren Rechtsprechung neigend BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - AK 13/99, BGHR StGB § 129 Schutzzweck 3).

    Die Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes erhöhten Gefahren begegnen, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der von ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6; BT-Drucks. 16/7958 S. 7).

    Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, aaO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8).

    Die Unterstützung der Chapter durch Angehörige der "Federation West Central" beinhaltet ebenfalls nach einer Gesamtwürdigung der Unterstützungstaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6), eine entsprechende Gefahr.

    Die gelegentliche oder beiläufige Begehung von Straftaten reicht nicht aus (BGH, Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 56 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 274).

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Damit ist nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers die mit der Organisationsstruktur einhergehende Gefährlichkeit (s. BT-Drucks. 18/11275 S. 10) von solchem Gewicht, dass sie es rechtfertigt, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - oder gegebenenfalls auch deren Unterstützung - mit einer höheren Strafandrohung zu belegen als die einzelne Verwirklichung des von der Vereinigung bezweckten Straftatbestandes (vgl. zur früheren Rechtslage etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6).

    Die Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes erhöhten Gefahren begegnen, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der von ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6; BT-Drucks. 16/7958 S. 7).

    Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, aaO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8).

    Die Unterstützung der Chapter durch Angehörige der "Federation West Central" beinhaltet ebenfalls nach einer Gesamtwürdigung der Unterstützungstaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6), eine entsprechende Gefahr.

  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 394/22

    Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Begriff des Rädelsführers)

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    bb) Hieran gemessen ist die "Federation West Central" aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen selbst als Vereinigung - in Abgrenzung sowohl zur "Bandidos Motorcycle Federation Europe" als auch zu den einzelnen Chaptern (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 2 f.; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 8, 77; Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 3, 14, 24) - zu werten, denn bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB erfüllt.

    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen im Einzelnen, dass der Zweck und die Tätigkeit der beiden genannten Chapter darauf gerichtet war, den von ihnen nach ihrem Selbstverständnis hergeleiteten Achtungsanspruch durch die Begehung von Körperverletzungs- und Waffendelikten sowie Nötigung durchzusetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 2 f.).

    Im Übrigen handelten die Angeklagten H.   und M.     angesichts ihres Einflusses auf die Führung als Rädelsführer und verwirklichten mithin das Regelbeispiel des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78).

  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Bereits vor Einführung der Legaldefinition war anerkannt, dass eine Teilorganisation eine Vereinigung darstellt, wenn sie für sich genommen alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt (s. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 Rn. 28; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 128; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349, 354; vom 7. November 1956 - 6 StR 137/55, BGHSt 10, 16, 17 f.; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 275; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 48).

    b) Der Zweck oder die Tätigkeit der "Federation West Central" war auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den allgemeinen Anforderungen an die Ausrichtung BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271).

    Die gelegentliche oder beiläufige Begehung von Straftaten reicht nicht aus (BGH, Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 56 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 274).

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    bb) Hieran gemessen ist die "Federation West Central" aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen selbst als Vereinigung - in Abgrenzung sowohl zur "Bandidos Motorcycle Federation Europe" als auch zu den einzelnen Chaptern (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 2 f.; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 8, 77; Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 3, 14, 24) - zu werten, denn bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB erfüllt.

    Im Übrigen handelten die Angeklagten H.   und M.     angesichts ihres Einflusses auf die Führung als Rädelsführer und verwirklichten mithin das Regelbeispiel des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Notwendig ist vielmehr, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 121; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 41; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128, jeweils mwN).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Daneben geschah der Zusammenschluss auch zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. grundsätzlich dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 84/21

    Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz; Konkretisierung der Haupttat; omnimodo

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Aus dem Zusammenhang der Urteilgründe ergibt sich, dass das die Pistolen kaufende Chapter-Mitglied zu der konkreten Erwerbsstraftat durch den Angeklagten H.   bestimmt wurde und dazu nicht bereits zuvor im Sinne eines "omnimodo facturus" fest entschlossen war (vgl. zu den Maßstäben etwa BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 274 mwN).
  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Notwendig ist vielmehr, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 121; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 41; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128, jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23
    Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, aaO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8).
  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des

  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

  • BGH, 30.03.2023 - StB 58/22

    Durchsuchung bei Beschuldigten (Anfangsverdacht); Durchsuchung bei anderen

  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15

    Beihilfe (psychische Beihilfe durch Tun: Vermittlung eines Gefühls der

  • BGH, 13.01.2022 - 3 StR 341/21

    Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines

  • BGH, 15.10.1999 - 2 StE 7/99

    Untersuchungshaft über 6 Monate; Rädelsführerschaft in einer kriminellen

  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 259/21

    Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln (bloßes Veranlassen einer

  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

  • BGH, 07.11.1956 - 6 StR 137/55
  • BGH, 03.11.1954 - 6 StR 236/54
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - VI 2/97
  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23

    Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
    Für die vorliegende Entscheidung kann die vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie hochwahrscheinlich auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die Vereinigung "Islamischer Staat" zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.
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