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   BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23   

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BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23 (https://dejure.org/2024,4613)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23 (https://dejure.org/2024,4613)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2024 - AnwZ (Brfg) 40/23 (https://dejure.org/2024,4613)
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  • BGH, 11.05.2023 - AnwZ (Brfg) 33/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6 und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11; jew. m.zahlr.w.N.).

    Die Annahme einer Sondersituation setzt vielmehr mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22 juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 01.09.2023 - AnwZ (Brfg) 21/23

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Revision in einem Verfahren gegen den

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6 und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11; jew. m.zahlr.w.N.).

    b) Eine derartige Ausnahme liegt nicht schon dann vor, wenn es - wie der Kläger für sich beansprucht - im Rahmen der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht zu Beanstandungen bezüglich der Interessen der Rechtsuchenden und insbesondere des Umgangs mit Fremdgeld gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2023, aaO Rn. 7).

  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. 2014, 359 Rn. 9 f.; jew. mwN).
  • BGH, 20.12.2022 - AnwZ (Brfg) 22/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Denn eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann auch völlig unabhängig vom Verhalten des Betroffenen, etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, eintreten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 22/22, AnwBl Online 2023, 260 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. 2014, 359 Rn. 9 f.; jew. mwN).
  • BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Die Annahme einer Sondersituation setzt vielmehr mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22 juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 82/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende

    Auszug aus BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 40/23
    Entscheidend ist, dass es solchen Rechtsanwälten, wie auch dem Kläger selbst, möglich ist, jederzeit ihre Tätigkeit zu ändern und künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 8).
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