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   BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13   

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https://dejure.org/2015,6981
BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13 (https://dejure.org/2015,6981)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13 (https://dejure.org/2015,6981)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13 (https://dejure.org/2015,6981)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 BRAO, § 89 BRAO
    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 90 Abs. 2 BRAO, § 112f Abs. 1 BRAO, § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO, §§ 73, 89 BRAO, § 71 Abs. 4 BBiG, §§ 331, 333 StGB, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO, § 67 Abs. 5 VwGO, § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis von Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen ohne tragfähige Grundlage durch eine Rechtsanwaltskammer

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Ausgaben einer Rechtsanwaltskammer im Bereich Aus- und Fortbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 90 Abs. 2; BRAO § 112e S. 2
    Nachweis von Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen ohne tragfähige Grundlage durch eine Rechtsanwaltskammer

  • datenbank.nwb.de

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlen zum Kammervorstand - und das Vorschlagsrecht der Anwaltsvereine

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rechtsanwaltskammer - und ihre Ausgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Entlastung des Kammervorstands - und ihre Anfechtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pauschalierte Beanstandung des Beitrags zur Rechtsanwaltskammer unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pauschalierte Beanstandung des Beitrags zur Rechtsanwaltskammer unwirksam

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 67/12

    Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Betroffen seien Zahlungen an die Anwaltvereine K.  , B.   und A.     für die Verrichtung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943), Zahlungen an einen Verein "J.                      e.V.", ein Zuschuss von 13 EUR pro Unterrichtsstunde für die im Berufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte und Aufwendungen für einen durch die Beklagte angebotenen und organisierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt).

    Der Senat hat insoweit entschieden, dass die vormals von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im Berufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    (1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.).

    (b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14).

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99

    Verletzung eines Kammermitglieds in eigenen Rechten

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der Haushaltskontrolle nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn. 19).

    Die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor Beschlussfassung selbst Anträge zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, aaO).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber (vgl. BVerfGE 41, 399, 417; BVerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen Beitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 305; BVerwGE 92, 24, 26; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; Weyland in Feurich/Weyland, aaO, § 89 Rn. 15 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber (vgl. BVerfGE 41, 399, 417; BVerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
    Eine unter Umständen zu weite Bestimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98

    Bemessung des Beitrages zur Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 22.05.2014 - AnwZ (Brfg) 75/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine

  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

  • BGH, 23.03.2011 - AnwZ (Brfg) 9/10

    Die Nichtberücksichtigung einer eventuellen späteren Verbesserung der

  • BGH, 24.03.2011 - AnwZ (Brfg) 4/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle des Vermögensverfalls des

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ 29/88

    Wirkung der Entlastung

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    bb) Danach können und dürfen private Anwaltvereine sich im Rahmen von Vorstandswahlen positionieren, indem sie Kandidaten unterstützen (Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.) oder die Unterstützung von Kandidaten ablehnen.

    Angesichts der großen Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen - der Beigeladene zu 12 wurde mit 526, der Beigeladene zu 14 mit 562 Stimmen gewählt - hätte es zu einem Missbrauch in großem Stil kommen müssen, wofür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.; AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15

    Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der

    Mit Beschluss vom 12. März 2015 (AnwZ (Brfg) 82/13, BRAK-Mitt. 2015, 203 Rn. 11 mwN) hat der Senat dem klagenden Anwalt die Darlegungslast dafür auferlegt, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte.
  • BGH, 11.05.2023 - AnwZ (Brfg) 33/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24 mwN).
  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 22/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids

    Solche Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne, bei deren Bemessung das Äquivalenzprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 5. Aufl., § 89 Rn. 15; Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 15g; jeweils mwN).

    Dafür, dass hierbei formale oder materiell-rechtliche Fehler aufgetreten sind, trägt der klagende Anwalt die Darlegungslast (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391 Rn. 9; vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 11 und vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11).

  • BGH, 10.01.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern

    Diese bemisst der Senat im Falle der vorliegenden Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer mit 15.000 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 29 i.V.m. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2013, BeckRS 2013, 22250 [unter B IV]).
  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Es liegt in der Natur der Sache und ist bei demokratischen Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, Rn. 19).
  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 16/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Beschlusses über die

    Grundsatzbedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24 mwN).
  • BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

    aa) Der Anwaltsgerichtshof ist hierbei davon ausgegangen, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO enthaltene Regelung, wonach alle Mitglieder der Beklagten - unabhängig von der Einkommenssituation - in gleicher Höhe zu den allgemeinen Kammerbeiträgen heranzuziehen sind, den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie sich aus § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 304 f.; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; AGH Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 845, 846; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 89 BRAO Rn. 15g), entspricht (ebenso bereits AGH Dresden, BeckRS 2013, 03244 unter II 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. November 2014 - AnwZ (Brfg) 27/14, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 unter [II] 1 b und 2 b; AGH Frankfurt am Main, aaO; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 15g und 15h; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. § 89 BRAO Rn. 26 f.).
  • BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).
  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21

    Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

  • BGH, 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 13/22

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 AGH 37/21

    Voraussetzungen für den Erlass oder die Stundung des Rechtsanwalts-Kammerbeitrags

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