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   BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57   

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BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57 (https://dejure.org/1957,1808)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1957 - IV ZB 17/57 (https://dejure.org/1957,1808)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1957 - IV ZB 17/57 (https://dejure.org/1957,1808)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 990
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 22.03.1921 - II B 1/21

    Erklärung zum Gerichtsschreiberprotokoll

    Auszug aus BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
    Von einer selbständigen Mitwirkung bei der Niederschrift kann nicht die Rede sein, wie sie in ständiger Rechtsprechung auch des Reichsgerichts (RGZ 101, 426) verlangt wird.

    Damit hört sie auf, ein selbständiger Akt des Urkundsbeamten zu sein, wie sie vom Gesetz vorausgesetzt wird, (vgl. auch RGZ 101, 426 [428 ff]).

    Diese Erwägungen greifen jedenfalls nicht Platz, wenn kein Beamter des gehobenen Dienste, sondern ein Angestellter der Justizverwaltung bei der Abfassung lediglich als Schreibkraft mitgewirkt hat (vgl. auch RGZ 101, 426).

    Solche Härten können vor allem aus den folgenden Erwägungen hier nicht ins Gewicht fallen (RGZ 101, 426).

    Der Beamte der Geschäftsstelle, der nach den §§ 21 oder 29 FGG die Niederschrift über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde aufnimmt, soll nicht mechanisch die Erklärung des Beschwerdeführers zu Papier bringen (RGZ 101, 426), sondern ihn belehren und beraten; außerdem soll er die Beschwerde in eine angemessene Form bringen.

  • RG, 19.03.1925 - IV B 9/25

    Form der Beschwerde

    Auszug aus BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
    Die Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nicht zur Niederschrift des Amtsrichters eingelegt werden (ebenso RGZ 110, 311).

    Es sieht sich daran jedoch gehindert durch den Beschluß des IV. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 19. März 1925 (RGZ 110, 311), in dem das Reichsgericht sich dahin ausgesprochen hat, daß die Beschwerde und die weitere Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu Protokoll des Amtsrichters eingelegt werden können.

    Das Reichsgericht hat in dem Beschluß vom 19. März 1925 (RGZ 110, 311) darauf hingewiesen, daß nach einer Bemerkung in der Denkschrift zum FGG (Seite 39) gesagt werde, die Vorschriften über die Beschwerdeeinlegung seien den Bestimmungen des § 73 GBO nachgebildet, verweist aber selbst darauf, daß nach der angezogenen Vorschrift der Grundbuchordnung die Beschwerde sowohl zu Protokoll des Richters als des Grundbuchführers erfolgen kann und daß dieser Unterschied gegenüber der in § 21 Abs. 2 FGG getroffenen Regelung dem Gesetzgeber nicht entgangen sein könne, ohne daß allerdings ein Grund für die unterschiedliche Behandlung ersichtlich sei.

    Der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 110, 311 ist daher vor allem aus den zuletzt dargelegten Gründen beizutreten.

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 89/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
    Wie der Bundesgerichtshof in dem in einer Landwirtschaftssache ergangenen Beschluß vom 16. Februar 1954 - V BLw 89/53 (LM Nr. 3 zu § 176 ZPO) ausgesprochen hat, dienen die Fristen des FGG denselben Zwecken wie die Notfrist für die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO.
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 180/52

    Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Auszug aus BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
    Es erhebt sich die Frage, ob dieser Formmangel der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegensteht, weil zur Wirksamkeit der Zustellung die in der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Beurkundung erforderlich ist (BGHZ 8, 314 [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]).
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