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   BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75   

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BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75 (https://dejure.org/1975,472)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75 (https://dejure.org/1975,472)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 2/75 (https://dejure.org/1975,472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 301
  • NJW 1975, 1559
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Gleichwohl war stets anerkannt, daß die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nicht strikt und ausnahmslos verbot, sondern sie in begrenztem Umfang zuließ (vgl. außer den zuletzt angegebenen Entscheidungen ferner BGHZ 64, 301, 309) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].

    So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein kann, aus sozialen Gründen einem Minderbemittelten, weitergehend als in § 51 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien in der Fassung vom 21. Juni 1973 vorgesehen, unentgeltlich Rechtshilfe zu gewähren (BGHZ 64, 301, 308 ff) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Insbesondere genügte die Einladung des Präsidenten der Antragsgegnerin zur außerordentlichen Kammerversammlung den Anforderungen, die nach § 87 BRAO an die Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei der Einberufung der Kammer zu stellen sind (vgl. dazu im einzelnen den Senat in BGHZ 64, 301, 304/305).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295; 64, 301, 306).

    Der Senat hat deshalb auch in BGHZ 64, 301 die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte als eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen und einen Kammerbeschluß rechtlich nicht beanstandet, in dem bestimmt ist, daß die in der Kammer zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung nach näherer Maßgabe kostenlos außergerichtliche Rechtshilfe leisten.

    Sie können zumindest solange die notwendigen Aufwendungen übernehmen, bis der Staat auf ihr Drängen oder von sich aus die gebotene Abhilfe schafft (vgl. BGHZ 64, 301, 308/309 für die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte).

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).

    Der Senat hat in früheren Entscheidungen (BGHZ 64, 301: "außergerichtliche Rechtshilfe"; BGHZ 66, 297: "Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen") bereits aus der generellen Bedeutung einer Sache für die Anwaltschaft die Befugnis der Kammerversammlung hergeleitet, ihre Mitglieder an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen.

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 64, 301 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] [306]; Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75 -, NJW 1976, 1541 [1542]), der Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasse nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstrecke sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Anwaltschaft seien, so sind auch hierbei nur berufsbezogene und damit nach der gesetzlichen Zielsetzung von der Kammer wahrzunehmende Aufgaben gemeint (vgl. bereits BGHZ 33, 381 [385, 387]).
  • AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05

    Kammerversammlung - Unzureichende Information über einen Tagesordnungspunkt, zu

    Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen Auffassung an, wonach die Ausgestaltung von § 87 BRAO vergleichbar der Vorschrift des § 32 BGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1975, AnwZ [B] 2/75 = BGHZ 64, 301 ff. = NJW 1975, 1559, insbesondere 1560, rechte Spalte, Ziff. 1).
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 42/94

    Anspruch einer GmbH gegen einen Rechtsanwalt auf Auszahlung in ihrem Namen

    Gleichwohl war stets anerkannt, daß die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nicht strikt und ausnahmslos verbot, sondern sie in begrenztem Umfang zuließ (vgl. außer den zuletzt angegebenen Entscheidungen ferner BGHZ 64, 301, 309) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].

    So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein kann, aus sozialen Gründen einem Minderbemittelten, weitergehend als in § 51 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien in der Fassung vom 21. Juni 1973 vorgesehen, unentgeltlich Rechtshilfe zu gewähren (BGHZ 64, 301, 308 ff) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].

  • VGH Hessen, 29.07.2004 - 11 UE 4505/98

    Mitgliedschaft einer Ärztekammer in einem privatrechtlichen Interessenverband

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur durch die ihnen durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben bestimmt, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf den Wirkungskreis, der der Körperschaft im Hinblick auf den Zweck des mitgliedschaftlichen Zusammenschlusses erkennbar zugedacht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1960 - AnwZ [P] 1/60, BGHZ 33, 381 [385]; Beschl. v. 10.7.1961 - AnwZ [B] 18/61, BGHZ 35, 292 [294]; Beschl. v. 12.5.1975 - Anw [B] 2/75, BGHZ 64, 301 [306]; Beschl. v. 17.5.1976 - AnwZ [B] 39/75, BGHZ 66, 297 [300]; Urt. v. 29.10.1989 - I ZR 242/87, BGHZ 109, 153 [157 m.w.N.]; demgegenüber offengelassen in BVerwG, a.a.O., NJW 1987, S. 337).
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Abgesehen davon, daß für den Erlaß derartiger Vorschriften zumindest eine gesetzlich bestimmte Satzungskompetenz bestehen müßte (vgl. BVerfGE 76, 171, 186), ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer allenfalls befugt sein sollte, herrschende Auffassungen der Standesgenossen zu formulieren, nicht aber eigenständige Vorschriften über die Berufsausübung im einzelnen zu erlassen (BGHZ 64, 301, 309) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].
  • AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19

    Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses

    Eine ausreichende Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller wurde auch einem Beschluss beigemessen, mit dem die kostenlose Rechtshilfe für Minderbemittelte erweitert wurde mit der Folge eines möglichen "Abwandems" von Mandanten mit entsprechenden Einnahmeverlusten (BGH, Beschluss vom 12.05.1975, Az. AnwZ (B) 2/75, BGHZ 64, 301, Rn. 36 bei juris).

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof bisher auch in Fällen, in denen primär formelle Fehler einer Beschlussfassung gerügt wurden, hinsichtlich der Klagebefugnis gleichwohl allein auf die Betroffenheit "materieller" Rechte des Klägers abgestellt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.05.1975, Az. AnwZ (B) 2/75, BGHZ 64, 301, Rn. 36, 37 bei juris; BGH, Beschluss vom 17.05.1976, Az. AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, Rn. 19, 20 bei juris).

  • BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84

    Beschluss der Rechtsanwaltskammer - Rechtsschutz - Geplante

    Wie der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 396, 399; BGH Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 2/75 = NJW 1975, 1559 f, insoweit in BGHZ 64, 301 ff [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] nicht abgedruckt) ausgeführt hat, verkörpert nicht jede Meinungsäußerung eines Kammerorgans, die formell im Wege der Beschlußfassung (vgl. §§ 71, 72 BRAO) zustande kommt, zugleich einen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, der auf Antrag durch den Ehrengerichtshof für nichtig erklärt werden könnte; vielmehr ist der Begriff des Beschlusses in §§ 90, 91 BRAO enger als in §§ 71, 72 BRAO und beschränkt sich auf Willensäußerungen, die auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen und damit materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen (ebenso Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. § 90 Rdn. 1; Isele, BRAO § 90 Anm. II b 2).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fallen u.a. hierunter: die Frage bundeseinheitlicher Einführung des Anwalts-Notariats (BGHZ 35, 292, 294 f) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61], die Frage freiwilliger kostenloser außergerichtlicher Rechtshilfe (BGHZ 64, 301, 306 ff) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] und die Frage nebenberuflichen Rechtskundeunterrichts für Anwaltsgehilfen (BGHZ 66, 297, 300 ff).

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

  • AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 3/77

    Anwendungsvoraussetzungen der §§ 90 , 91 BRAO

  • AGH Berlin, 19.02.2020 - II AGH 19/18

    Unteilbar (Demonstration)

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ 29/88

    Wirkung der Entlastung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1999 - 8 A 395/97

    Disziplinarrechtlicher Charakter des Berufsgerichtsverfahrens nach dem

  • AGH Niedersachsen, 27.08.1996 - AGH 3/96

    Öffentlichkeitsarbeit der RAKn und Mitgliedschaften in den Landesverbänden der

  • AGH Bayern, 15.07.2013 - BayAGH I - 19/12

    Berufsrechte und -pflichten: Kammerversammlung - Nichtaufnahme eines Antrags zur

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

  • BGH, 26.05.1986 - AnwSt (R) 1/86

    Führung einer Graduierung durch einen Rechtsanwalt

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 55/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Antrag auf

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