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   BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84   

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BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84 (https://dejure.org/1985,4699)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84 (https://dejure.org/1985,4699)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 (https://dejure.org/1985,4699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 992
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Die hieraus folgende Zuständigkeit gemäß § 89 Abs. 1 BRAO, die Angelegenheit in einer Kammerversammlung zu erörtern, schließe die Kompetenz ein, aufgrund der Diskussion eine Entschließung mit allgemeinen Meinungsäußerungen und konkreten Vorschlägen für die Gesetzgebung zu fassen (Hinweis auf BGHZ 35, 292, 295) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61].

    Nach der Rechtsprechung des Senats fallen u.a. hierunter: die Frage bundeseinheitlicher Einführung des Anwalts-Notariats (BGHZ 35, 292, 294 f) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61], die Frage freiwilliger kostenloser außergerichtlicher Rechtshilfe (BGHZ 64, 301, 306 ff) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] und die Frage nebenberuflichen Rechtskundeunterrichts für Anwaltsgehilfen (BGHZ 66, 297, 300 ff).

    Fragen der Rechtspflege, insbesondere der Organisation der Rechtspflege, können deshalb auch die Stellung und den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsanwälte im allgemeinen berühren (BGHZ 35, 292, 294) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61].

    Andererseits darf auch jede einzelne Rechtsanwaltskammer, ggf. im Zusammenwirken mit anderen Kammern (vgl. § 189 Abs. 1 Satz 2 BRAO), die Initiative ergreifen und in Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft z.B. Gesetzesänderungen anregen und hierfür erforderliches Material beschaffen (vgl. BGHZ 35, 292, 295) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61].

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Bei verfassungskonformer Auslegung seien die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mandat der verfaßten Studentenschaft (Hinweis auf BVerwG Urt. v. 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 = BVerwGE 59, 231 ff und die Besprechung von Barbey, JR 1980, 272 ff) nach der sozialen Rolle der Anwälte und deren typischen Funktionen abzugrenzen.

    Aufgaben, die nicht gruppenspezifischen Zielen dienen, stehen außerhalb des Verbandszwecks,; ihre Vergemeinschaftung verletzt daher die individuelle Freiheitssphäre der Zwangsmitglieder (BVerwG Urt. v. 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 = BVerwGE 59, 231 ff).

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 3/77

    Anwendungsvoraussetzungen der §§ 90 , 91 BRAO

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Liegt in Wirklichkeit ein Beschluß im Sinne des § 90 BRAO nicht vor, so führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (BGHZ 37, 396, 401 f; BGH NJW 1977, 1778 f).

    Überdies muß es sich um eine Regelung handeln, die über einen Einzelfall hinausgeht und eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Rechtsanwaltskammer hat (BGH Beschl. v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 = NJW 1977, 1778).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75

    Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Wie der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 396, 399; BGH Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 2/75 = NJW 1975, 1559 f, insoweit in BGHZ 64, 301 ff [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] nicht abgedruckt) ausgeführt hat, verkörpert nicht jede Meinungsäußerung eines Kammerorgans, die formell im Wege der Beschlußfassung (vgl. §§ 71, 72 BRAO) zustande kommt, zugleich einen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, der auf Antrag durch den Ehrengerichtshof für nichtig erklärt werden könnte; vielmehr ist der Begriff des Beschlusses in §§ 90, 91 BRAO enger als in §§ 71, 72 BRAO und beschränkt sich auf Willensäußerungen, die auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen und damit materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen (ebenso Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. § 90 Rdn. 1; Isele, BRAO § 90 Anm. II b 2).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fallen u.a. hierunter: die Frage bundeseinheitlicher Einführung des Anwalts-Notariats (BGHZ 35, 292, 294 f) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61], die Frage freiwilliger kostenloser außergerichtlicher Rechtshilfe (BGHZ 64, 301, 306 ff) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] und die Frage nebenberuflichen Rechtskundeunterrichts für Anwaltsgehilfen (BGHZ 66, 297, 300 ff).

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (P) 1/60

    Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer für Unterhaltung des

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Wie der Senat in BGHZ 33, 381, 386 näher dargelegt hat, sollte es nach dem Regierungsentwurf zur Bundesrechtsanwaltsordnung zu den Pflichtaufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehören, "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes gutachtlich mitzuarbeiten" sowie "Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft anfordert".

    Der Senat hat im Anschluß hieran der Bundesrechtsanwaltskammer die Befugnis zuerkannt, den von der früheren "Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet" gebildeten "Strafrechtsausschuß" zu übernehmen und in ihrem Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 1959/1960 Reise- und Tagungskosten des Strafrechtsausschusses auszuweisen (BGHZ 33, 381).

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 10/62

    "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Liegt in Wirklichkeit ein Beschluß im Sinne des § 90 BRAO nicht vor, so führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (BGHZ 37, 396, 401 f; BGH NJW 1977, 1778 f).

    Wie der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 396, 399; BGH Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 2/75 = NJW 1975, 1559 f, insoweit in BGHZ 64, 301 ff [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] nicht abgedruckt) ausgeführt hat, verkörpert nicht jede Meinungsäußerung eines Kammerorgans, die formell im Wege der Beschlußfassung (vgl. §§ 71, 72 BRAO) zustande kommt, zugleich einen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, der auf Antrag durch den Ehrengerichtshof für nichtig erklärt werden könnte; vielmehr ist der Begriff des Beschlusses in §§ 90, 91 BRAO enger als in §§ 71, 72 BRAO und beschränkt sich auf Willensäußerungen, die auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen und damit materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen (ebenso Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. § 90 Rdn. 1; Isele, BRAO § 90 Anm. II b 2).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats fallen u.a. hierunter: die Frage bundeseinheitlicher Einführung des Anwalts-Notariats (BGHZ 35, 292, 294 f) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61], die Frage freiwilliger kostenloser außergerichtlicher Rechtshilfe (BGHZ 64, 301, 306 ff) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] und die Frage nebenberuflichen Rechtskundeunterrichts für Anwaltsgehilfen (BGHZ 66, 297, 300 ff).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die in einem Verfahren nach § 223 BRAO ergangen sind, findet die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung für den Antragsteller von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 34, 244, 246 ff; BGH Beschl. v. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37).
  • BGH, 26.06.1979 - KZR 25/78

    Verweigerung der Aufnahme eines Antragstellers in einen Verein - Annahme einer

    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Bei der verfassungskonformen Auslegung von § 89 Abs. 1 BRAO ist in Übereinstimmung mit der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen, daß ein allgemeines politisches Mandat von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Zwangszusammenschlüssen ihrer Mitglieder mit deren "Hauptfreiheitsrecht" nach Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und daher keine legitime öffentliche Aufgabe wäre (vgl. insoweit zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Redeker, NJW 1980, 187 [BGH 26.06.1979 - KZR 25/78] und des Bundesverwaltungsgerichts Barbey, JR 1980, 272 f, jeweils mit eingehenden Nachweisen).
  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 3/72
    Auszug aus BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
    Gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die in einem Verfahren nach § 223 BRAO ergangen sind, findet die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung für den Antragsteller von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 34, 244, 246 ff; BGH Beschl. v. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37).
  • AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19

    Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses

    Eine Gestaltungswirkung könnte darin allenfalls insofern gesehen werden, als wohl - wie auch von Klägerseite vorgetragen - eine entsprechende rechtliche Bindung des Kammervorstandes intendiert war (als ausreichend angesehen etwa durch BGH, Beschluss vom 13.05.1985, Az. AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 48 bei juris), die Gegenstand einer Nichtigerklärung sein könnte.

    In Übereinstimmung mit einem solchen Verständnis hat der Bundesgerichtshof für die Anfechtbarkeit etwa die "allgemeine Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer" eines Beschlusses genügen lassen, der den Vorstand zur Einberufung einer Arbeitsgruppe veranlassen sollte, welche eine Stellungnahme zu einer geplanten Änderung des Familienrechts erarbeiten und dem Bundesjustizministerium übermitteln sollte (BGH, Beschluss vom 13.05.1985, Az. AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 48 bei juris).

    Daneben ist als ausreichend bewertet worden, dass ein Mitglied in einem Beschluss eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sah, weil die Kammer mit diesem ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschluss vom 13.05.1985, Az. AnwZ (B) 49/84, NJW 1986, 992, Rn. 28 bei juris; BGH, Beschluss vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, Rn. 11 bei juris).

  • BGH, 26.10.1989 - I ZR 242/87

    Anwaltswahl durch Mieterverein

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, reichen Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfassen auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 - KZR 25/78, GRUR 1979, 788, 789 = WRP 1979, 782, 783 - Anwaltsverein; Beschl. v. 13. Mai 1985 - AnwZ B 49/84, NJW 1986, 992, 994; s. auch Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 73 Rdn. 1; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung § 73 III c 2; Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung 4. Aufl. § 73 Rdn. 1; Feuerich in Anmerkung zum Berufungsurteil aaO GRUR 1989, 282).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99

    Verletzung eines Kammermitglieds in eigenen Rechten

    Die Antragsbefugnis setzt deshalb voraus, daß der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, durch den angegriffenen Beschluß in seinen Rechten verletzt zu sein (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 - NJW 1986, 992 unter 1 b, aa); er muß schlüssig darlegen, daß eine Verletzung seiner Rechte aufgrund seines Tatsachenvortrags jedenfalls möglich ist.

    Zum anderen ist eine Verletzung des Mitglieds in eigenen Rechten in solchen Fällen angenommen worden, in denen etwa geltend gemacht worden war, der angegriffene Beschluß verletze das Mitglied in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Kammer mit dem Beschluß ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985, aaO; BayEGH, BRAK-Mitt. 1993, 48 ff.).

  • AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die

    In einem solchen Fall findet keine Sachprüfung statt, der Antrag ist unzulässig (BGH, NJW 1986, 992; BGH, BRAK-Mitt. 2001, 88, 89 = AnwBl. 2001, 180).

    Die Wahrnehmung weiterreichender Aufgaben, die außerhalb des Verbandszweckes stehen, ist folglich mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Zwangsmitglieder (BGH, NJW 1986, 992, 994).

  • AGH Bayern, 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 1/21

    Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses

    b) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze sind die zu den Ziffern 5.1 mit 5.4 gefassten Beschlüsse angreifbar, denn sie gestalten die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf das im Kammervermögen stehende "Seehaus" unmittelbar und entfalten - was nach der Rechtsprechung des BGH für eine Anfechtbarkeit genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.1985 - AnwZ (B) 49/85, NJW 1986, 992 Rn. 48) - dadurch, dass sie konkrete Handlungsanweisungen an die Bekl. enthalten, eine allgemeine Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer.

    Daneben ist als ausreichend bewertet worden, dass ein Mitglied in einem Beschluss eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 I GG erkannt hat, weil die Kammer mit diesem ihren Aufgabenbereich überschreite und sich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschl. v. 13.5.1985 - AnwZ (B) 49/84, juris Rn. 28; BGH, vgl. auch Beschl. v. 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99, juris Rn. 11 ff.).

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ 29/88

    Wirkung der Entlastung

    Daher kann die Hauptversammlung mit einem Entlastungsbeschluß Haushaltsüberschreitungen genehmigen oder haushaltsrechtliche Mängel formeller Art heilen (RGZ 153, 162 (167)); insofern greift die Entscheidung der Versammlung über eine bloße Meinungskundgabe hinaus und genügt inhaltlich den Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Senats an ihre generelle Anfechtbarkeit gestellt hat (BGHZ 37, 397 (399) = NJW 1962, 2006 = LM § 90 BRAO Nr. 2; BGH, NJW 1975, 1559 = LM § 90 BRAO Nr. 7; NJW 1977, 1778 = LM § 90 BRAO Nr. 9; NJW 1986, 992).
  • AGH Bayern, 15.07.2013 - BayAGH I - 19/12

    Berufsrechte und -pflichten: Kammerversammlung - Nichtaufnahme eines Antrags zur

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1975, 1559, 1561 m.w.N., BGH, NJW 1986, 992, 994) umfasst der Funktionsbereich der RAKn nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der RAKn berühren.
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 7/92

    Antrag auf Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle - Sofortige Beschwerde

    In einem derartigen Fall führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH NJW 1986, 992, 993; NJW 1977, 1778 f.).
  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 55/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Antrag auf

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (beginnend mit Senatsbeschluß vom 16. Juli 1962 - a.a.O., zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 - NJW 1986, 992 m.w.N.) ist der Begriff des Beschlusses im Sinne der §§ 90, 91 BRAO eng auszulegen.
  • AGH Berlin, 05.01.1990 - II EGH 2/87

    Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht"; Befugnis

    Zwar ist nur die Bundesrechtsanwaltskammer befugt, in Angelegenheiten von allgemeiner überregionaler Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft die berufsspezifischen Belange auf Bundesebene zu vertreten (BGH NJW 86, 992, 994).
  • KG der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, 30.06.1995 - KG-NELK 2/94

    Handlungen der Kirchenleitung, Informationsanspruch des Kirchengliedes

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.06.2000 - L 6 B 61/00
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