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   BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77   

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BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77 (https://dejure.org/1978,910)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77 (https://dejure.org/1978,910)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwSt (R) 17/77 (https://dejure.org/1978,910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überbesetzung des Spruchkörpers eines Senates - Unterscheidung zwischen den anwaltlichen und berufsrichterlichen Mitgliedern eines Senats des Ehrengerichtshofs - Interner Geschäftsverteilungsplan eines Senats - Standeswidrige Werbung von Rechtsanwälten im Zusammenhang ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der standeswidrigen Werbung im Zusammenhang mit sog. "gebündeltem Mandat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 370
  • BGHSt 28, 183
  • NJW 1979, 2256
  • MDR 1979, 418
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Dieses Gericht hat allerdings entschieden, daß eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zum willkürlichen Manipulieren biete, verfassungswidrig sei, ohne daß es im Einzelfall darauf ankomme, ob Willkür vorliege; das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzungen Recht sprechen oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden könne (BVerfGE 18, 344, 349, 350; auch BVerfGE 17, 294, 301; 18, 65, 70; DRiZ 1965, 377, 378).

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Präsidium und die Justizverwaltung "den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt" oder ob sie "eindeutig sachfremd entschieden" haben (BVerfGE 18, 344, 350).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 10/74

    Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Wie seit langem allgemein anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1972 - AnwSt (R) 14/62 = EGE VII 171, 174; BGHSt 24, 235, 236; 25, 267 - betrifft einen Patentanwalt - BGHSt 26, 131/135; zuletzt durch Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 13/77 - insoweit in BGHSt 27, 374 nicht abgedruckt) unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums, entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken.

    Allerdings ist anzuerkennen, daß sich im Laufe der Zeit die Grenzen und der Umfang zulässiger und unzulässiger Werbung verschoben haben (vgl. auch BGHSt 26, 131, 135 ff) und sich die Bewertung den faktischen Gegebenheiten der heutigen Zeit angleichen muß.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Verbot standeswidriger Werbung dem Grundgesetz nicht widerspricht (BVerfGE 33, 125, 170; 36, 212).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Dieses Gericht hat allerdings entschieden, daß eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zum willkürlichen Manipulieren biete, verfassungswidrig sei, ohne daß es im Einzelfall darauf ankomme, ob Willkür vorliege; das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzungen Recht sprechen oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden könne (BVerfGE 18, 344, 349, 350; auch BVerfGE 17, 294, 301; 18, 65, 70; DRiZ 1965, 377, 378).
  • BGH, 04.12.1962 - 1 StR 425/62

    Vera Brühne

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Unerörtert muß bleiben, ob der Vorsitzende des hier erkennenden 2. Senats für die Feststellung der Verhinderung in allen Fällen zuständig gewesen ist, oder ob nicht jedenfalls in den Fällen, in denen die Verhinderung nicht "offenkundig" war und sich auf andere Senate auswirkte, der Präsident des Bayerischen Ehrengerichtshofs die nötigen Feststellungen über die Verhinderungen hätte treffen müssen (vgl. § 105 Abs. 1 BRAO, §§ 21 a bis 21 e GVG; BGHSt 12, 113, 114; 18, 162, 163; 21, 174, 179; 25, 163, 164; BGH NJW 1974, 870 Nr. 19; BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 3 StR 47/73 -, vom 11. Juni 1974 - 4 StR 14/74 - und vom 1. Februar 1977 - 5 StR 47/77 -).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Dieses Gericht hat allerdings entschieden, daß eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zum willkürlichen Manipulieren biete, verfassungswidrig sei, ohne daß es im Einzelfall darauf ankomme, ob Willkür vorliege; das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzungen Recht sprechen oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden könne (BVerfGE 18, 344, 349, 350; auch BVerfGE 17, 294, 301; 18, 65, 70; DRiZ 1965, 377, 378).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Verbot standeswidriger Werbung dem Grundgesetz nicht widerspricht (BVerfGE 33, 125, 170; 36, 212).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Wie seit langem allgemein anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1972 - AnwSt (R) 14/62 = EGE VII 171, 174; BGHSt 24, 235, 236; 25, 267 - betrifft einen Patentanwalt - BGHSt 26, 131/135; zuletzt durch Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 13/77 - insoweit in BGHSt 27, 374 nicht abgedruckt) unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums, entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken.
  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 4/61

    Mehrere Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    Da über sie nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGHSt 16, 237; 24, 81, 86), bleibt zwar der Schuldspruch unverändert; über die zu verhängenden ehrengerichtlichen Maßnahmen muß der Ehrengerichtshof jedoch neu befinden.
  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
    § 21 g Abs. 2 GVG will verhindern, daß der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig beeinflussen kann (BGHSt 21, 250, 253/255).
  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 80/65

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers - Bestimmung

  • BGH, 25.01.1971 - AnwSt (R) 7/70

    Ehrengerichtliches Verfahren gegen Rechtsanwälte

  • BGH, 08.11.1971 - AnwSt (R) 5/71

    "Sozialistisches Anwaltskollektiv"

  • BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62

    Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen

  • BGH, 29.08.1973 - 3 StR 47/73

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Voraussetzungen für

  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

  • BGH, 17.08.1960 - 2 StR 237/60

    Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach

  • BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73

    Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte eines Richters der mehreren

  • BGH, 25.06.1965 - V ZR 154/64

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Zivilsenates eines Oberlandesgerichts - Recht auf

  • BGH, 21.01.1974 - PatAnwSt (R) 3/73

    Briefkopf des Patentanwalts

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 533/73
  • BGH, 21.10.1958 - 5 StR 412/58
  • BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Ehrengerichtshofes -

  • BGH, 22.10.1957 - 5 StR 168/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.05.1977 - 5 StR 200/77

    Erfolgreiche Revision wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung (Besetzungsrüge) -

  • BGH, 03.12.1962 - AnwSt (R) 14/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.08.1973 - 1 StR 239/73

    Ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer - Verwertung des Inhalts polizeilicher

  • BGH, 11.06.1974 - 4 StR 14/74

    Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit

  • BGH, 01.02.1977 - 5 StR 47/77

    Vorschriftswidrige Besetzung der Hauptverhandlung als absoluter Revisionsgrund

  • BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85

    Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten -

    nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183" 189 m.w.Nachw.).

    Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des AnwaltsStandes entspricht und deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189).

    Daß die Grenzen zulässiger Werbung veränderlich sind, hat auch der Senat anerkannt (BGHSt 26, 131, 135; 28, 183, 189 f).

  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 12/80

    Standeswidriges Verhalten durch Aufrechterhalten eines von dritter Seite

    aa) Der Senat hat dies bereits für Fälle angenommen, bei denen der betroffene Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit zwar nicht begangen, aber durch sein Verhalten den bösen Schein gesetzt hat, sie begangen zu haben (vgl. BGHSt 28, 183 [195]).

    Daß ein Rechtsanwalt pflichtwidrig handeln kann, der durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines standeswidrigen Verhaltens setzt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 24, 235 [236]; 26, 131 [133]; 28, 183 [193]; BGH, Beschluß vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 - EGK VI, 135).

  • BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 2/87

    Aufnahme der Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts in das Fernsprechverzeichnis

    Ob das Verhalten des Rechtsanwalts eine standesrechtlich verbotene Werbung ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetz noch aus den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (Ausgabe 1982 - RichtlRA), die als Erkenntnisquelle dafür heranzuziehen sind, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkender Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht (BGHSt 18, 77 f.; 28, 183, 189).

    Er handelt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt (§ 2 Abs. 1 RichtlRA) oder einen solchen Anschein erweckt (§ 1 Abs. 4 RichtlRA; BGHSt 28, 183, 189, 193).

  • BGH, 23.03.1987 - AnwSt (R) 26/86

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183, 189; BGH NJW 1985, 2959).
  • BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89

    Werbeverbot für Rechtsanwalt

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben.
  • BGH, 24.04.1979 - StbSt (R) 1/79

    Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens trotz Bestellung eines

    Seine Feststellung, daß der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1976 geeignet war, ihn bei den Empfängern als einen Spezialisten in Fragen der steuerlichen Behandlung von sogenannten freien Mitarbeitern herauszustellen und damit bei diesem Personenkreis für sich zu werben, hält sich im Rahmen einer rechtlich unbedenklichen Auslegung (vgl. dazu auch BGHSt 28, 183).
  • BGH, 23.10.1980 - StbSt (R) 2/80

    Berufswidrige Werbung durch einen Steuerberater - Herausgabe eines

    Er übt einen freien Beruf aus, nicht ein Gewerbe und soll daher grundsätzlich nur durch seine Leistung werben; insoweit sind die in ständiger Rechtsprechung zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze in gleicher Weise anwendbar (vgl. BGHSt 28, 183, 189 m.w.N.).
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