Rechtsprechung
BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Notarkammer - Angestellter der Rechtsanwaltskammer - Anwaltsnotar - Kanzleiort
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung eines als Angestellter der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer tätigen Rechtsanwalts zum Anwaltsnotar
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 98, 206
- NJW 1986, 3210
- MDR 1986, 1025
- DNotZ 1987, 160
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69
Steuerberater als Anwaltsnotar
Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86
Vielmehr sind sie als Wirken innerhalb des Berufstandes der genehmigungsfreien Ausübung des Anwaltsberufs (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 29 Abs. 2 AVNot 1981; BGHZ 53, 103, 104, 107) und - nach der Bestellung des Bewerbers zum Anwaltsnotar - auch der Ausübung des Notarberufs zuzurechnen.Denn alles, was zur Berufsausübung des Rechtsanwalts gehört, ist bei Anwaltsnotaren genehmigungsfrei (BGHZ 53, 103, 104).
- BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75
Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen …
Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86
Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung unter anderem geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85). - BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85
Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät
Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86
Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung unter anderem geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85). - BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater
Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86
Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung unter anderem geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85).
- BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05
Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von …
Ob hingegen eine von § 449 Abs. 2 BGB abweichende Klausel in AGB unwirksam ist, weil sie von "wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung" abweicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders indiziert (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), hängt davon ab, ob § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsgebotes ist oder der Vorschrift nur Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde liegen (vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 98, 206, 211 m.w.N.). - OLG München, 19.09.1990 - 7 U 2218/90
Handelsvertreter; Wirtschaftliches Erscheinungsbild; Echter Generalvertreter; …
Unangemessen ist eine Formularklausel, in der der Verwender missbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (im Anschluss an BGH, 21.12.1983 LS 8 m.w.N., BGHZ 98, 206, 210/211).Formularmäßig kann der Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine getroffene Vereinbarung und der daraus folgenden Abänderung nur im beiderseitigen Einvernehmen auch im kaufmännischen Verkehr nur dann verdrängt werden, wenn die Vertragsklausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt werden (BGH, 21.12.1983 LS 11, BGHZ 98, 206, 211).
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen (BGH, 21.12.1983 LS 19 = BGHZ 98, 206, 213).
- BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige …
Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 105, 212, 217; 78, 237, 244; ferner BGHZ 98, 206, 208;… BGHR BNotO § 8 II SteuerberatungsGmbH 1 und Genehmigungsgrundsätze 1; BGH DNotZ 1994, 336, 337/338).