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   BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84   

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BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84 (https://dejure.org/1985,9484)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84 (https://dejure.org/1985,9484)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84 (https://dejure.org/1985,9484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Besetzungsrüge wegen Überbesetzung des Anwaltssenats - Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) - Funktionstüchtige Rechtspflege als überragend wichtiges ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 3/78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84
    § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82).

    Eine solche fachärztliche psychiatrische Untersuchung und Begutachtung kann nicht erzwungen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; ferner allgemein …

    Denn die Unfähigkeit des Antragstellers, sich in seinen eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, bedeutet nicht ohne weiteres, daß er auch außerstande ist, fremde Angelegenheiten ordnungsmäßig zu erledigen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78).

    Es genügt, daß eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84
    Für Zivilkammern beim Landgericht und für Senate beim Oberlandesgericht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß eine maßvolle Überbesetzung über die erforderliche Mindestzahl hinaus dann noch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, wenn sie nicht die Bildung zweier selbständiger Spruchkörper aus einer Kammer oder einem Senat ermöglicht (BVerfG NJW 1965, 1219 ff [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfGE 17, 294, 298 f; 18, 65, 69; 18, 344, 349 f) und auch der beschließende Senat ausgesprochen hat (BGH, Urt. v. 14. Februar 1966 - AnwSt (R) 7/65 = NJW 1966, 1084; Beschl. v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.

    Der in § 21 g GVG enthaltenen Konkretisierung des gesetzlichen Richters, die im übrigen von Verfassungs wegen nicht geboten ist (BVerfGE 18, 344, 345, 351/352; 22, 282, 286), ist damit im Rahmen des Möglichen generell und auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen.

    Ein Recht auf einen bestimmten Berichterstatter begründet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; vielmehr ist der Vorsitzende, insbesondere bei einem überbesetzten Spruchkörper, befugt, die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums zu verteilen (BVerfGE 18, 344, 352; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH MDR 1980, 843; BGHSt 21, 250, 254 f.).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84
    Im übrigen bestehen gegen die Zahl von acht anwaltlichen Mitgliedern keine Bedenken, weil diese Besetzung der Bundesrechtsanwaltsordnung und berücksichtigungsfähigen (vgl. BVerfGE 17, 294, 299/300) Erfordernissen der Praxis entspricht.

    Das Gesetz trägt damit der Notwendigkeit Rechnung, die Zahl der Richter dem Umfang der Geschäftslast, der Leistungsfähigkeit der Richter und möglichen Verhinderungsfällen entsprechend zu bestimmen (vgl. zu diesen Bestimmungskriterien BVerfGE 17, 294, 299/300).

    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfGE 17, 294, 298 f; 18, 65, 69; 18, 344, 349 f) und auch der beschließende Senat ausgesprochen hat (BGH, Urt. v. 14. Februar 1966 - AnwSt (R) 7/65 = NJW 1966, 1084; Beschl. v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.

  • BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen dauernder Unfähigkeit zur

    Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme damit begründet wird, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9 und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; die gegen diesen Beschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71 , v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82 - und v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84).

    Die bis dahin vorliegenden Gutachten besaßen den Nachteil, daß zwei der Gutachter (Prof. Glatzel und Prof. Ehrhardt) den Antragsteller aufgrund seiner Weigerung nicht hatten untersuchen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84), während den beiden anderen (Prof. Finzen und Prof. Mende) nicht alle schriftlichen Unterlagen zugänglich waren, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens sind.

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 54/87

    Rücknahme einer rechtsanwaltlichen Zulassung - Strafverfahren gegen einen

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, welche solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung dauernd außerstande ist, und ob dadurch die Rechtspflege gefährdet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2, 3/70 = EGE XI 19, 20; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; Hagen in Festschrift für Pfeiffer S. 929, 930).

    Sie decken sich mit dem Eindruck, den der Senat bei der Lektüre des Aktenmaterials gewonnen hat, sowie mit den Erfahrungen des Senats aus anderen, vergleichbaren Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84 und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86).

    Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Wertfestsetzung des Ehrengerichtshofs, das nicht statthaft gewesen wäre (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84), ist damit gegenstandslos.

    Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Wertfestsetzung des Ehrengerichtshofs, das nicht statthaft gewesen wäre (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84), ist damit gegenstandslos.

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 9/88

    Notar - Amtsfähigkeit

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (BGH, Beschl. v. 15.7. 1985 -- AnwZ (B) 35/84; Beschl. v. 8.12.1986 -- AnwZ (B) 2/86, BGHR, BRAO § 14 I Nr. 4, Berufsunfähigkeit 1, jeweils mit Nachw.; vgl. ferner Hagen, Pfeiffer-Festschrift, 1988, 929 ff.).
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