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   BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22   

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https://dejure.org/2022,41723
BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22 (https://dejure.org/2022,41723)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2022 - V ZR 34/22 (https://dejure.org/2022,41723)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - V ZR 34/22 (https://dejure.org/2022,41723)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 15a EGZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und e JustG NRW, § 53 Abs. 1 JustG NRW, § 264 Nr. 2 ZPO, § 263 ZPO, § 269 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens; Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Verlauf des gerichtlen Verfahrens

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein neues obligatorisches Schlichtungsverfahren nach Eigentümerwechsel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 15a Abs. 1; JustG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Kein erneuter Schlichtungsversuch auch nach Parteiwechsel auf Beklagtenseite im nachbarrechtlichen Streitverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 15a Abs. 1 ; JustG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung ...

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 15a Abs. 1 ; JustG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Durchführung eines nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens; Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Verlauf des gerichtlen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein erneutes Schlichtungsverfahren nach Parteiwechsel!

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Kein erneuter Schlichtungsversuch nach Parteiwechsel auf Beklagtenseite

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 567
  • MDR 2023, 451
  • MDR 2023, 485
  • NZM 2023, 221
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 9/10

    Schlichtungsverfahren: Erforderlichkeit eines neuen Schlichtungsversuchs bei

    Auszug aus BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22
    Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726).

    Daher macht ein Parteiwechsel auf Klägerseite die Klage nicht unzulässig (vgl. Senat , Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9).

    Offengelassen hat der Senat, ob etwas anderes für den Parteiwechsel auf Beklagtenseite zu gelten hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 13).

    Infolgedessen ändert - wie der Senat bereits entschieden hat - ein Parteiwechsel auf Klägerseite, welcher der Klageänderung gleichsteht, nichts an der Zulässigkeit der Klage (vgl. Senat , Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9).

    Im Hinblick auf den Wechsel der Beklagtenpartei die erneute Anrufung des Schlichtungsverfahrens zu verlangen, führte zu einer Verdopplung der gerichtlichen Verfahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch § 53 Abs. 1 JustG NRW erreicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 10).

    Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, wegen der Zulassung der Klageänderung einen neuerlichen Schlichtungsversuch als Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 11 mwN).

    Eine gütliche Streiterledigung können die Parteien auch im anhängigen Verfahren erreichen, ohne dass es hierzu eines neuerlichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 12).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg:

    Auszug aus BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22
    (d) Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beklagtenwechsel wie die subjektive Klagehäufung zu behandeln ist, bei der im Verhältnis zu jedem einzelnen Streitgenossen auf Beklagtenseite ein vom Landesgesetz vorgeschriebenes Güteverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11).

    In diesen Fällen soll durch eine konsequente Auslegung des § 15a EGZPO erreicht werden, dass die Rechtsuchenden in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen und den Einigungsversuch nicht einfach umgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, NJW-RR 2010, 1725 Rn. 9 f.).

  • BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16

    Obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland

    Auszug aus BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22
    Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wäre (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 15) und eine Partei die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22
    Er ist zudem entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen Beklagten möglich (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24; BGH Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50/14, BeckRS 2016, 15771 Rn. 9).
  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22
    Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass § 15a EGZPO die Länder in den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen nur ermächtigt, die Klageerhebung, nicht aber auch eine Klageerweiterung oder -änderung von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503).
  • BGH, 28.06.2016 - X ZR 50/14

    Streitpatent betreffend die Verwendung von Xanthophyllen als einer Gruppe von

    Auszug aus BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22
    Er ist zudem entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen Beklagten möglich (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24; BGH Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50/14, BeckRS 2016, 15771 Rn. 9).
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