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   BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75   

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https://dejure.org/1976,247
BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75 (https://dejure.org/1976,247)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75 (https://dejure.org/1976,247)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75 (https://dejure.org/1976,247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache - Vollstreckbare Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer - Erhöhung von Kammerbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 297
  • NJW 1976, 1541
  • MDR 1976, 1018
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75

    Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75
    Insbesondere genügte die Einladung des Präsidenten der Antragsgegnerin zur außerordentlichen Kammerversammlung den Anforderungen, die nach § 87 BRAO an die Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei der Einberufung der Kammer zu stellen sind (vgl. dazu im einzelnen den Senat in BGHZ 64, 301, 304/305).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295; 64, 301, 306).

    Der Senat hat deshalb auch in BGHZ 64, 301 die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte als eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen und einen Kammerbeschluß rechtlich nicht beanstandet, in dem bestimmt ist, daß die in der Kammer zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung nach näherer Maßgabe kostenlos außergerichtliche Rechtshilfe leisten.

    Sie können zumindest solange die notwendigen Aufwendungen übernehmen, bis der Staat auf ihr Drängen oder von sich aus die gebotene Abhilfe schafft (vgl. BGHZ 64, 301, 308/309 für die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte).

  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75
    Sie reicht weiter als die nach § 223 BRAO gegebene Anfechtungsmöglichkeit und bietet damit den Kammermitgliedern zusätzlichen umfassenden Rechtsschutz (BGHZ 55, 255, 258).

    Denn gegen vollstreckbare Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer (§ 84 BRAO) kann sich der betroffene Rechtsanwalt gemäß § 223 BRAO auch mit der Begründung wehren, der der Aufforderung zugrunde liegende Kammerbeschluß sei gesetzwidrig, ohne daß dieser Kammerbeschluß in einem Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO für nichtig erklärt worden sein müßte (BGHZ 55, 255, 257 f).

  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75
    Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Gerichtskosten in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (BGHZ 50, 197, 199 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63).
  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295; 64, 301, 306).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (P) 1/60

    Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer für Unterhaltung des

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295; 64, 301, 306).
  • BGH, 11.12.1961 - AnwZ (B) 35/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75
    Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das gleiche aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 35/61).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

    Durch die Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflichten des Klägers gegenüber der Beklagten, sodass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Klägers möglich erscheint, wenn die Höhe des festgesetzten Kammerbeitrag unrechtmäßig ist (vgl. dazu BGH v. 25.1.1971 - AnwZ (B) 16/70; juris Rn. 5; BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 19; AnwGH Berlin v. 2.12.1999.

    Es genügt aber auch, dass nur eine generelle Bedeutung für die Anwaltschaft auszumachen ist, wobei auch dieser Begriff weit zu verstehen ist (BGH v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris, Rn. 22; BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).

    Dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwalts-gehilfen insgesamt gewährleistet ist, muss deshalb als Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen werden (BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 23).

    Ein wesentlicher Abfall der Leistungen der Kanzleimitarbeiter und die damit verbundene Gefahr von Versäumnissen der verschiedensten Art kann auf die Dauer teurer kommen (BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 24 ff.).

  • BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07

    Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines

    Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Gerichtskosten - so solche anfallen - in rechtsähnlicher Anwendung des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297, 300 m.w.N.).

    Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91 i.V.m. § 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    (1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.).

    (b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14).

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