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BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
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Verfahrensgang
- BGH, 16.06.2004 - AnwZ (B) 3/03
- BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Papierfundstellen
- BGHZ 162, 199
- NJW 2005, 2304
- MDR 2005, 1198
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
Singularzulassung zum BGH
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH (§ 171 BRAO) hat das BVerfG das überkommene Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).
Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sachgerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem BGH zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33).
bbb) In seiner Entscheidung vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) hat das BVerfG das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem BGH erneut gebilligt.
Denn auf Grund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1.1.2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie auf Grund des Um-stands, dass Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des LG mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, dass sich die wirtschaftliche Situation der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH nicht sachgerecht wäre.
- BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionsund Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung betreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulassungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits begrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das BVerfG ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf auf Grund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).
Die Rechtsanwaltskammer bei dem BGH schließlich bringt die besondere Sachkunde der bei dem BGH bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne dass deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B II 1).
In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, dass Personalentscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 3).
Die Bestimmungen über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH stellen jedoch, wie dargelegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).
Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber dadurch ausgeglichen, dass über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 I BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Zwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Entscheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - "Lebensentscheidung" (vgl. BVerfGE 33, 125, 161 zum Facharzt).Eine gesetzliche Normierung der Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. BVerfGE 33, 125, 163 und 75, 295).
- BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00
Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.8. 2004, 1 BvR 135/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27). - BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97
Singularzulassung zum OLG
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10). - BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94
Postulationsfähigkeit
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10). - BGH, 14.07.2003 - AnwZ 1/02
Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte. - BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b). - BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b). - BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80
Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines …
Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
- BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 19/04
Fachanwaltsbezeichnungen nur auf zwei Fachgebieten?
Als Berufsausübungsregelung ist sie deshalb nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 106, 216, 219; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ(B) 3/03; vom 16.10.2000 - AnwZ(B) 65/99 = NJW 2001, 1138, 1139 = BRAK-Mitt. 2001, 41 f.).