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BGH, 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde im Falle der Nichterteilung des letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne näheren Vortrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AnwG Düsseldorf, 14.12.2009 - 3 EV 97/02
- AGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2010 - 2 AGH 44/10
- BGH, 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69
Substantiierungspflicht
Auszug aus BGH, 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11
Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr überschaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei jeweils demselben Beweisergebnis - Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Verfahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den Substantiierungspflichten im Rahmen einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde BVerfGE 28, 17, 19 f.; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. März 1997 - 2 BvR 463/97). - BVerfG, 19.03.1997 - 2 BvR 463/97
Unsubstantiierte Verfassungbeschwerde bei Gehördsüge - Mißbrauchsgebühr
Auszug aus BGH, 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11
Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr überschaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei jeweils demselben Beweisergebnis - Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Verfahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den Substantiierungspflichten im Rahmen einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde BVerfGE 28, 17, 19 f.; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. März 1997 - 2 BvR 463/97).