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   BGH, 19.03.2024 - StB 17/24   

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BGH, 19.03.2024 - StB 17/24 (https://dejure.org/2024,7047)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2024 - StB 17/24 (https://dejure.org/2024,7047)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2024 - StB 17/24 (https://dejure.org/2024,7047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 6 VStGB, § 7 VStGB, § 8 ff. VStGB, Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 53 StGB, § 144 Abs. 1 StPO, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, 2 StPO, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StPO: Pflichtverteidiger - Zweiter Verteidiger

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO).

    Der Wahlverteidiger hat das Rechtsmittel ausdrücklich für den - allein beschwerdeberechtigten - Angeklagten eingelegt (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 8).

    Der Angeklagte selbst ist beschwerdebefugt; er ist durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 9; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]).

    a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 144 Rn. 12).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

    Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt - außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen - regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 - StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO).

    Der Angeklagte selbst ist beschwerdebefugt; er ist durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 9; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]).

    a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 144 Rn. 12).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

  • BGH, 05.05.2022 - StB 12/22

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Der Wahlverteidiger hat das Rechtsmittel ausdrücklich für den - allein beschwerdeberechtigten - Angeklagten eingelegt (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 8).

    a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 144 Rn. 12).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

  • BGH, 25.08.2022 - StB 35/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall des Pflichtverteidigers kommen, bestünde dann die Möglichkeit, ihn gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).

    c) Der Umstand, dass der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, gebietet entgegen dem Vorbringen des Wahlverteidigers in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2024 keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).

  • BGH, 21.04.2021 - StB 17/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt - außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen - regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 - StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).
  • BGH, 24.10.2022 - StB 44/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Auszug aus BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall des Pflichtverteidigers kommen, bestünde dann die Möglichkeit, ihn gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).
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