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   BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87   

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BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87 (https://dejure.org/1987,19897)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87 (https://dejure.org/1987,19897)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87 (https://dejure.org/1987,19897)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    greift schon deshalb nicht durch, weil die in § 115 BRAO vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist nur für Fälle gilt, in denen Maßnahmen nach § 114 Abs, 1 Nrn. 1 bis 3 BRAO ausreichend sind (BGHSt 28, 333, 338).

    Ein Rechtsanwalt, der sich des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig macht, ist in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 335 mit Nachweisen).

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren waren deshalb gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO die tatsächlichen Feststellungen des genannten Urteils bindend (BGHSt 33, 59, 60).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    Dazu gehören neben den Tatumständen, welche die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen, die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der Strafrichter seine Überzeugung von der Schuld des Täters abgeleitet hat, und solche, die das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher umschreiben (BGHSt 30, 340, 344).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    Damit sind eventuelle Mängel der Anschuldigungsschrift vom 9. Mai 1983 geheilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März .1982 - 3 StR 28/82 (S), insoweit in BGHSt 31, 16 nicht abgedruckt).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84

    Beweiserhebung des Ehrengerichts über strafgerichtliche Feststellungen

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    Eine Beweiserhebung des Ehrengerichtshofs darüber, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht sie haben, war somit unzulässig (BGHSt 33, 155).
  • BGH, 26.05.1986 - AnwSt (R) 1/86

    Führung einer Graduierung durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    a) Der Ehrengerichtshof hat ohne Rechtsfehler dar gelegt, daß die Straftaten, derentwegen der Rechtsanwalt verurteilt worden ist (vgl. Ziffer 3), und die im Zusammenhang mit den Straftaten vom Rechtsanwalt begangenen Verstöße (vgl. Ziffer 3) gegen § 65 Abs. 2 (verbotene Übergabe und verbotener Empfang von Gegenständen im Verkehr mit einem Gefangenen) und gegen § 75 ("Stapelvollmacht") der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (dazu BGHSt 34, 85, 88) standeswidrig sind (§ 43 BRAO) und gemäß § 115 b BRAO einer ehrengerichtlichen Ahndung bedürfen.
  • BGH, 30.11.1987 - AnwSt (R) 8/87

    Rechtsmittel

    Es handelt sich somit um Feststellungen, an die der Ehrengerichtshof gebunden war (BGHSt 33, 155 [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84]; Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87 - vgl. auch BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]), nachdem er davon abgesehen hatte, ihre nochmalige Prüfung zu beschließen.

    Ein Rechtsbeistand, der sich der Untreue schuldig macht, ist wie ein Rechtsanwalt, der eine entsprechende Verfehlung begeht (BGHSt 28, 333; Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87), in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben.

    Die Prognose, daß der Beschwerdeführer - sollte er Rechtsbeistand bleiben - auch künftig Mandantengelder veruntreuen könnte, hat der Tatrichter dabei rechtsfehlerfrei auch aus seiner derzeitigen "hoffnungslosen wirtschaftlichen Situation" hergeleitet (Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87).

  • AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16

    Beschwerden in Sachsen und Thüringen: Was, wenn Anwälte im Netz hassen?

    Dazu gehören neben den Tatumständen, welche die gesetzlichen Merkmale der dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Tat ausfüllen, die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der Strafrichter seine Überzeugung von der Schuld des Täters abgeleitet hat, und solche, die das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher umschreiben (BGH, Urt. v. 20.7.1987 - AnwSt (R) 4/87 Rn. 11).
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