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   BGH, 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60   

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https://dejure.org/1960,601
BGH, 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60 (https://dejure.org/1960,601)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60 (https://dejure.org/1960,601)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1960 - AnwSt (R) 5/60 (https://dejure.org/1960,601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von der Rechtsanwaltschaft wegen einer schweren Verletzung einer Standspflicht - Ausspruch höchstens der zur Zeit der Tatbegehung gesetzlich bereits angedrohten Strafe - Begehen von Ehebruch - Bestrafung wegen Kuppelei - Zurückverweisung einer Sache in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 384
  • BGHSt 15, 227
  • NJW 1961, 230
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 18.03.1924 - I 50/24

    1. Genügt zur Annahme einer strafbaren Beihilfe (§ 49 StGB.) die bloße Absicht

    Auszug aus BGH, 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60
    Eine Beihilfe zur Kuppelei des W. kann darin liegen, daß der Beschuldigte durch das genannte Tun dessen Kuppelei förderte und erleichterte, wobei der Umstand, daß der Beschuldigte selbst der Verkuppelte war, einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Kuppelei des W. nicht entgegensteht (vgl. RGSt 23, 69; 58, 113; RG in DJZ 1932 Spalte 1550; BGHSt 10, 386).
  • BGH, 01.10.1957 - 5 StR 404/57

    Verkuppelter - Anstiftung zur Kuppelei - Kupplerische Betätigung - Angebot von

    Auszug aus BGH, 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60
    Eine Beihilfe zur Kuppelei des W. kann darin liegen, daß der Beschuldigte durch das genannte Tun dessen Kuppelei förderte und erleichterte, wobei der Umstand, daß der Beschuldigte selbst der Verkuppelte war, einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Kuppelei des W. nicht entgegensteht (vgl. RGSt 23, 69; 58, 113; RG in DJZ 1932 Spalte 1550; BGHSt 10, 386).
  • RG, 13.04.1892 - 925/92

    Inwiefern kann sich derjenige, welcher selbst die unzüchtige Handlung ausüben

    Auszug aus BGH, 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60
    Eine Beihilfe zur Kuppelei des W. kann darin liegen, daß der Beschuldigte durch das genannte Tun dessen Kuppelei förderte und erleichterte, wobei der Umstand, daß der Beschuldigte selbst der Verkuppelte war, einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Kuppelei des W. nicht entgegensteht (vgl. RGSt 23, 69; 58, 113; RG in DJZ 1932 Spalte 1550; BGHSt 10, 386).
  • BGH, 22.07.1963 - NotSt (Brfg) 2/62

    Entfernung aus dem Notaramt auf Zeit. Pflichtverletzungen vor früherem

    Vielmehr besagt die Vorschrift allgemein auch, daß über eine zur Seit der Begehung der Tat nach Art und Haß angedrohte Strafe nicht hinausgegangen werden darf (Bonner Komm. Art. 103 Anm. II 3 a; Maunz/Dürig Art. 103 Randz. 108; BGHSt 3, 259, 262 [BGH 16.10.1952 - 4 StR 247/52]; 15, 227, 228 [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60][BGH 16.10.1952 - StR 4 247/52 ]).

    Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat es für unzulässig erachtet, vagen einer vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung begangenen Standespflichtverletzung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eine Geldbuße (= Geldstrafe) von 10.000 DM zu verhängen, während vorher nur eine solche bis zur Höhe von 5.000 DM zulässig war (BGHSt 15, 227, 228 [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60] [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60 ]/229).

  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

    Entgegen des Einwands der Revision sprechen auch im Hinblick auf BGHSt 15, 227 keine zwingenden Gründe dafür, den Verjährungsbeginn der Beihilfetat unabhängig von der Haupttat zu bestimmen und dadurch von dem die Teilnahme kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät abzuweichen.

    Die zur inzwischen ohnehin verworfenen Figur der fortgesetzten Tat entwickelte Ausnahme, auf die in BGHSt 15, 227 (229) Bezug genommen wird, kann hier deshalb nicht herangezogen werden.

  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Entsprechendes hat für die rückwirkende Verschärfung einer ehrengerichtlichen Maßnahme zu gelten (BGHSt 15, 227, 228 m.Nachw.).
  • BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63

    Strafe bei Verletzung der Standespflichten eines Rechtsanwalts - Begründung eines

    Nach dem auch für das ehrengerichtliche Verfahren geltenden Rechtsgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG und des § 2 Abs. 1 und 2 StGB bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß der Ehrengerichtshof auch die Handlung vom 28. Januar 1959 zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht und den Beschuldigten mit einem Verweis bestraft hat (BGHSt 15, 227, 228 [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60]/229).
  • BGH, 05.12.1966 - NotSt (Brfg) 2/66

    Zur Anwendung des § 110 BNotO. Begriff der gewerblichen Tätigkeit

    Dann darf auch jetzt eine Bestrafung insoweit nicht mehr erfolgen, weil im Disziplinarrecht der allgemeine Grundsatz gilt, daß bei Änderung des Strafgesetzes bzw. Aufhebung einer Strafbarkeit oder Aufhebung eines mit Strafe verbundenen Verbotes das zur Zeit der Aburteilung mildere Gesetz anzuwenden ist (vgl. BGHSt 15, 227; 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; auch BGH DNotZ 1966, 409).
  • BGH, 26.02.1962 - AnwSt (R) 8/61

    Auslegung des § 115 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor dem Hintergrund

    Gleichwohl ist die Bundesrechtsanwaltsordnung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB, weil nur nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die der württembergisch-badischen Rechtsanwaltsordnung unbekannte Vorschrift des § 115 Abs. 1 in Betracht kommt, wonach der Ablauf von fünf Jahren seit Begehung der Tat unter Umständen der Bestrafung entgegensteht (vgl. BGHSt 15, 227, 228).
  • BGH, 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65

    Bestrafung leichterer Dienstvergehen - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

    Diese Grundsätze gelten auch im Dienststrafrecht und im borufsständischen Recht (BDH 2, 59/76; 4, 153; BGHSt 15, 227; 19, 90) [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62].
  • BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62

    Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen

    Ebenso wie für die Disziplinarstrafen beschränkt sich die Wirkung des Art. 103 Abs. 2 GG auf das Verbot der Rückwirkung strafschärfender Gesetze (BGHSt 15, 227) sowie der Anwendung des Standesstrafrechts auf Taten, die der Täter vor der Zugehörigkeit zu der Standesgemeinschaft begangen hat.
  • BGH, 24.04.1964 - StbSt (R) 1/63

    Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten der Finanzbehörden im

    In diesem Sinne hat auch bereits der Senat für Anwaltssachen in BGHSt 15, 227, 229 zu den §§ 135, 139, 146 Abs. 3 BRAO entschieden, die den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes entsprechen.
  • BGH, 08.12.1975 - StbSt (R) 3/75

    Gepräge einer geschäftsführenden Tätigkeit als Korrespondentreeder -

    Die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO auch im berufsgerichtlichen Verfahren zu beachtende (vgl. BGHSt 15, 227 für Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung) Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das erwähnte Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1509) rechtfertigt keine andere Beurteilung: Die an die Stelle der §§ 46, 47 StBerG a.F. tretenden Bestimmungen der §§ 89, 90 StBerG n.F., die u.a. statt einer "Bestrafung" schuldhafter Pflichtverletzungen deren "Ahndung" durch "berufsgerichtliche Maßnahmen" vorsehen, sind, von dem hier nicht einschlägigen § 89 Abs. 2 StBerG n.F. abgesehen, nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 08.12.1975 - StB StR 2/75

    Ausschluss eines Steuerbevollmächtigten aus dem Berufsverband - Ahndung eines

  • BGH, 06.12.1965 - AnwSt (B) 5/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 3/61

    Rechtsmittel

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