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   BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16   

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https://dejure.org/2017,54279
BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16 (https://dejure.org/2017,54279)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2017 - V ZR 255/16 (https://dejure.org/2017,54279)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2017 - V ZR 255/16 (https://dejure.org/2017,54279)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 5 S 2 SachenRBerG, § 32 SachenRBerG, § 61 SachenRBerG, § 81 Abs 1 S 1 Nr 2 SachenRBerG, § 196 BGB
    Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung ...

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 2, § ... 818 Abs. 2 BGB, § 32, § 61 Abs. 1 SachenRBerG, § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, § 29 Abs. 5 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SachenRBerG, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG, § 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG, § 32 Satz 1, §§ 5 bis 7, 9, 12 SachenRBerG, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 29 Abs. 5, Art. 231 § 5 und Art. 233 EGBGB, Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB, § 82 SachenRBerG, § 818 Abs. 3 BGB, §§ 32, 61 SachenRBerG, Art. 233 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB, § 59 Abs. 2 SachenRBerG, § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG, Art. 231 § 5 EGBGB, § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 SachenRBerG, § 263 Abs. 2 BGB, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB, §§ 242, 313 BGB, Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 1 EGBGB, § 985 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG, §§ 5 bis 7 SachenRBerG, § 10 SachenRBerG, § 12 SachenRBerG, Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 2 EGBGB, § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG, § 195 BGB, § 196 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 29 SachenRBerG, § 30 SachenRBerG, § 31 SachenRBerG, § 31 Abs. 5 SachenRBerG, Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 6 EGBGB, § 81 SachenRBerG, 10, § 29 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG, § 29 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 SachenRBerG, § 29 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG, § 29 Abs. 5 SachenRBerG, Art. 233 § 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 233 § 2b Abs. 4 EGBGB, § 397 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    SachenRBerG §§ 29 Abs. 5 S. 2, 32, 61, 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 196, 812 Abs. 1 S. 2, 818 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 3 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Sperrung eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht und der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) ; Verweigerung der Erfüllung der an sich bestehenden primären Bereinigungsansprüche des Nutzers durch ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    SachenRBerG §§ 32, 29, 61 und 81
    Anspruch des Nutzers auf Wertersatz nach Verjährung seines Anspruchs auf Ankauf des Grundstücks nach SachenRBerG

  • rewis.io

    Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrung eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht und der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ( SachenRBerG ); Verweigerung der Erfüllung der an sich bestehenden primären Bereinigungsansprüche des Nutzers durch ...

  • rechtsportal.de

    Sperrung eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht und der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ( SachenRBerG ); Verweigerung der Erfüllung der an sich bestehenden primären Bereinigungsansprüche des Nutzers durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltenmachung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlung von Wertersatz für ein Gebäude

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 336
  • NJ 2018, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.11.2014 - V ZR 32/14

    Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers;

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16
    Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass solche Ansprüche in zehn Jahren verjähren und mit der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Grundstückseigentümer das Besitzrecht erlischt (Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 12 f.), verlangt der Kläger Zahlung von Wertersatz für das Gebäude in Höhe von 117.000 EUR nebst Zinsen an sich, hilfsweise an sich und seinen Bruder als Gesamtgläubiger.

    Dieser Ausschluss gilt nicht nur für den Zeitraum bis zur Verjährung der wechselseitigen Bereinigungsansprüche, in dem der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB ungeachtet der Rechtsform seiner Nutzung des fremden Grundstücks zu dessen Besitz berechtigt ist, sondern auch nach dem Erlöschen dieses Besitzrechts mit dem Eintritt der Verjährung und der Berufung des Grundstückseigentümers darauf (dazu: Senat, Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 13).

    Bei all diesen Nutzern führt die Verjährung des primären Bereinigungsanspruchs und die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Grundstückseigentümer dazu, dass sie ihr gesetzliches Recht zum Besitz des bebauten Grundstücks nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB verlieren (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 13).

    Für sie gilt die besondere Verjährungsfrist nach § 196 BGB (Senat, Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 22), die nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB frühestens mit dem 1. Januar 2002 begonnen hat und damit unter Einrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt verstrichenen früheren Verjährungsfrist insgesamt immerhin 17 Jahre beträgt.

    Für die Ansprüche auf An- bzw. Verkauf von selbständigem Gebäudeeigentum ergibt sich das aus den Erwägungen, mit denen der Senat die Anwendung von § 196 BGB auf die in den §§ 32, 61 SachenRBerG bezeichneten Ansprüche begründet hat (vgl. Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 22).

  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16
    (a) Nutzungsrechte waren in der DDR zwar als Gegenmodell zu dem aus ideologischen Gründen abgelehnten Erbbaurecht (dazu Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15, WM 2017, 451 Rn. 19) entwickelt worden, und sie hatten nach den Gesetzen, durch die sie schrittweise eingeführt wurden, eine ähnliche Funktion wie das Erbbaurecht (Einzelheiten dazu in dem Senatsurteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277).

    Das sind die in der DDR bestehende Möglichkeit einer Absicherung durch Nutzungsrechte oder vergleichbare Rechtspositionen nach dem sog. Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (dazu: Entwurfsbegründung aaO und Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15, WM 2017, 451 Rn. 14), die gemäß §§ 5 bis 7 SachenRBerG bereinigungsfähige Nutzung des bebauten Grundstücks, die Billigung der Bebauung durch staatliche Stellen nach § 10 SachenRBerG und eine Bebauung in dem in § 12 SachenRBerG beschriebenen Umfang (BT-Drucks. 12/5992 S. 65 ff.).

  • BGH, 30.01.2004 - V ZR 262/03

    Entgeltlichkeit von dinglichen Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16
    Ihre Nutzungsrechte blieben nach Art. 233 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB auf unbestimmte Zeit und, von Ausnahmefällen abgesehen (zu den Einzelheiten: Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277 f.; J. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2012, 217, 223), unentgeltlich bestehen.

    (a) Nutzungsrechte waren in der DDR zwar als Gegenmodell zu dem aus ideologischen Gründen abgelehnten Erbbaurecht (dazu Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15, WM 2017, 451 Rn. 19) entwickelt worden, und sie hatten nach den Gesetzen, durch die sie schrittweise eingeführt wurden, eine ähnliche Funktion wie das Erbbaurecht (Einzelheiten dazu in dem Senatsurteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277).

  • BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97

    Sachenrechtsbereinigung bei einem innerhalb einer Kleingartenanlage liegenden

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16
    Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass rechtlich selbstständiges, vom Eigentum an Grund und Boden losgelöstes Baulichkeiteneigentum dann entstand, wenn aufgrund des Erholungsnutzungsvertrags ein zunächst zu Erholungszwecken und erst später zu Wohnzwecken genutztes, auch massives Wochenendhaus errichtet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - III ZR 288/90, BGHZ 139, 235, 242 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16
    Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

    Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten

    Auszug aus BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16
    Dazu gehören Gebäude oder bauliche Anlagen, die auf dem fremden Grundstück errichtet wurden, nicht (Urteil vom 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, BGHZ 148, 322, 327).
  • BGH, 09.07.2021 - V ZR 179/20

    A) §

    Diesen Beschluss hat der Senat durch Urteil vom 22. September 2017 (V ZR 255/16, ZfIR 2018, 265) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von dem Beklagten entsprechend § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG den Ankauf der auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten oder, wenn Baulichkeiteneigentum nicht entstanden sein sollte, die Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte verlangen kann, wenn der primäre Bereinigungsanspruch an der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung scheitert (Senat, Urteil vom 22. September 2017 - V ZR 255/16, ZfIR 2018, 265 Rn. 35).

    Grund dafür war der Umstand, dass das Vertrauen in den Bestand baulicher Investitionen in der DDR nicht von der - nach zufälligen Kriterien erfolgten - Verleihung oder Zuweisung von Nutzungsrechten, sondern allein von der Billigung staatlicher Stellen (§ 10 Abs. 1 SachenRBerG) abhing (Senat, Urteil vom 22. September 2017 - V ZR 255/16, ZfIR 2018, 265 Rn. 24).

    Im Übrigen wird auf das erste Revisionsurteil des Senats vom 22. September 2017 (V ZR 255/16, ZfIR 2018, 265 Rn. 48 ff.) verwiesen.

  • OLG Jena, 28.03.2022 - 3 U 900/21

    Ansprüche aus der entsprechenden Anwendung des SachenRBerG ; Errichtung und

    Der Bundesgerichtshof hat dem Nutzer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet, dem aufgrund der Errichtung oder des Erwerbs eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden Ansprüche nach dem SachenRBerG auf Ankauf des Grundstücks zum hälftigen Verkehrswert oder Bestellung eines Erbbaurechts (§§ 32, 61 SachenRBerG ) zustehen, in entsprechender Anwendung der §§ 29 Abs. 5, 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SachenRBerG Ansprüche auf Ankauf des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer (bei selbständigen Gebäudeeigentum) oder Ablösung der aus der baulichen Investition resultierenden Rechte (Wertersatz) zugebilligt, wenn die primären Bereinigungsansprüche an der vom Grundstückseigentümer erhobenen Verjährungseinrede scheitern (BGH, Urteil vom 22.09.2017, V ZR 255/16; Urteil vom 09. Juli 2021, V ZR 179/20, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Ansprüche verjähren ebenfalls nach § 196 BGB in zehn Jahren (BGH, Urteil vom 22.09.2017, a.a.O.).

    Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sperrt grundsätzlich einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen, insbesondere auf das Bereicherungsrecht und die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22.09.2017, a.a.O.).

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