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   BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89   

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BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89 (https://dejure.org/1989,14308)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89 (https://dejure.org/1989,14308)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 1/89 (https://dejure.org/1989,14308)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89
    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. Juli 1987 aufgehoben und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 15. Mai 1987 für gegenstandslos erklärt.

    Der Senat ist als Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren an seinen Beschluß vom 25. April 1988 (AnwZ (B) 37/87) gebunden.

    Dafür, daß sich der geistige Zustand des Antragstellers seitdem entscheidend verändert hat, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte, weder nach dem derzeitigen objektiven Erkenntnisstand noch nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich im wesentlichen in Angriffen gegen die beiden in der Sache des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - erschöpft.

  • BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen dauernder Unfähigkeit zur

    Auszug aus BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89
    Die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. November 1985 - 2 EGH 12/84; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats , Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87).

    Dafür, daß sich der geistige Zustand des Antragstellers seitdem entscheidend verändert hat, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte, weder nach dem derzeitigen objektiven Erkenntnisstand noch nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich im wesentlichen in Angriffen gegen die beiden in der Sache des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - erschöpft.

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89
    Im Hinblick auf den eben genannten inneren Grund der Regelung muß auch das Rechtsmittelgericht an seine Entscheidung gebunden sein, wenn die Sache im zweiten Rechtsgang wiederum anhängig wird (GmS-OGB, BGHZ 60, 392 ff. [BGH 06.02.1973 - GmG-OBG - 1/72]).
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 20/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89
    Ein im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank dem Ehrengerichtshof etwa unterlaufener Verfahrensverstoß könnte daher für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 -, jeweils m.w.N.; zur Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe über Richterablehnungsgesuche vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 12/88 -).
  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 39/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89
    Ein im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank dem Ehrengerichtshof etwa unterlaufener Verfahrensverstoß könnte daher für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 -, jeweils m.w.N.; zur Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe über Richterablehnungsgesuche vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 12/88 -).
  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 12/88

    Voraussetzungen für die Ablehnung von Richtern

    Auszug aus BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89
    Ein im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank dem Ehrengerichtshof etwa unterlaufener Verfahrensverstoß könnte daher für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 -, jeweils m.w.N.; zur Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe über Richterablehnungsgesuche vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 12/88 -).
  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 22/89

    Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls - Voraussetzungen für

    In den Gründen dieser Entscheidung (Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87, dazu Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 27. Juli 1988 - 1 BvR 994/88 und Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 1/89) hat der Senat ausgeführt, die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperre den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrages, solange sich die der Rücknahme zugrunde liegende Sachlage nicht geändert habe.
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