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BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88 |
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- BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 12/85
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - …
Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO).Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, unter umfassender Würdigung aller hier maßgebenden Gesichtspunkte in der Sache zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85).
- BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 9/61
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Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO).Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, unter umfassender Würdigung aller hier maßgebenden Gesichtspunkte in der Sache zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85).
- BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 18/85
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Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO statthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85); sie ist auch sonst zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO).
- BGH, 06.11.1978 - AnwZ (B) 24/78
Versagung einer Rechtsanwaltszulassung - Jurist in einem Unternehmen
Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO). - BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 48/87
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Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verlangt § 7 Nr. 5 BRAO nicht nur eine Wertung der Verfehlung des Anwaltsbewerbers, sondern auch und vor allem eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie eine Abwägung aller bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere der Begleitumstände der Verfehlung, des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Führung des Anwaltsbewerbers (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 und 49/87, jeweils m.w.N.). - BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 7/74
Veurteilung eines Rechtsanwalts wegen Betrugs - Verzicht auf die Zulassung zur …
Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO). - BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 11/81
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Bestehen einer …
Auszug aus BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO).