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   BGH, 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13   

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https://dejure.org/2014,7609
BGH, 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13 (https://dejure.org/2014,7609)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13 (https://dejure.org/2014,7609)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13 (https://dejure.org/2014,7609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12

    Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand als

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
    Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an, wie sich auch aus der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung vom 28. März 2013 (AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 6 f.) ergibt.
  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 3/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unfähigkeit aus

    Nachdem der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Vorprozess durch Beschluss vom 27. März 2014 (AnwZ (Brfg) 57/13) abgelehnt hat, steht die Rechtmäßigkeit der Auflage überdies für das Widerrufsverfahren bindend fest (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578 Rn. 19; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, Rn. 6; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, Rn. 10).

    Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, Rn. 6 f.; vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, Rn. 14).

  • BGH, 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht"durch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 4 B 25/12, juris Rn. 7 und vom 25. Januar 2016, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN), welcher sich der Senat angeschlossen hat (siehe nur Beschlüsse vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 13 und vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 38/16, juris Rn. 7), ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht.
  • BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
    b) Der Kläger hat solche Rechtsfragen vorliegend nicht aufgeworfen; abgesehen davon teilt der Senat nicht die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorschrift des § 15 BRAO, die er in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 5 f.; vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 3/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

    b) Der Kläger hat solche Rechtsfragen vorliegend nicht aufgeworfen; abgesehen davon teilt der Senat nicht die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorschrift des § 15 BRAO, die er in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 5 f.; vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 3/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 38/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25/12, juris Rn. 7; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN), welcher der Senat sich angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 13), ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht.
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