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   BGH, 27.04.2004 - VI ZR 242/03   

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https://dejure.org/2004,14765
BGH, 27.04.2004 - VI ZR 242/03 (https://dejure.org/2004,14765)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2004 - VI ZR 242/03 (https://dejure.org/2004,14765)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03 (https://dejure.org/2004,14765)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BGH, 27.04.2004 - VI ZR 242/03
    Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889; Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 171).
  • BGH, 16.06.2011 - IX ZB 166/11

    Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der

    Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom 11. Oktober 2010 - II ZR 93/08, juris Rn. 2).
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