Rechtsprechung
   BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,6611
BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21 (https://dejure.org/2024,6611)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21 (https://dejure.org/2024,6611)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2024 - 1 BvR 2017/21 (https://dejure.org/2024,6611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,6611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB vom 20.07.2017, § 1600 Abs 3 S 1 BGB vom 20.07.2017, Art 8 Abs 1 MRK
    Regelung der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB mit Art 6 Abs 2 S 1 GG unvereinbar - Garantie der Möglichkeit des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater zu werden - Art 6 Abs 2 S 1 GG steht Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen als Trägern von ...

  • rewis.io

    Regelung der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB mit Art 6 Abs 2 S 1 GG unvereinbar - Garantie der Möglichkeit des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater zu werden - Art 6 Abs 2 S 1 GG steht Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen als Trägern von ...

  • datenbank.nwb.de

    Regelung der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB mit Art 6 Abs 2 S 1 GG unvereinbar - Garantie der Möglichkeit des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater zu werden - Art 6 Abs 2 S 1 GG steht Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen als Trägern von ...

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Rechte leiblicher Väter gestärkt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter: Regelungen mit dem GG unvereinbar

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit Elterngrundrecht unvereinbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rechte leiblicher Väter gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Rechte für leibliche Väter in Sorgerechtsfragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht unvereinbar - BVerfG stärkt Rechte leiblicher Väter

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung am Dienstag, den 26. September 2023, um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Vaterschaftsanfechtung am Dienstag, den 9. April 2024, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.09.2023)

    Werden die Rechte leiblicher Väter gestärkt?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.09.2023)

    Vaterschaftsanfechtung: Ein Kind, drei Eltern?

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lobgesang auf den biologischen Vater als Störgeräusch

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (66)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 ).

    Die Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde im Jahr 2004 in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 u.a. - (BVerfGE 108, 82) eingeführt.

    In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 GG den leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, in seinem Interesse schützt, die Stellung des rechtlichen Vaters einzunehmen, und ihm damit grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Zudem muss der Gesetzgeber festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfGE 127, 132 ).

    Als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG natürliches Recht der Eltern hängt es nicht von einer Verleihung durch den Staat ab, sondern wird als vorgegebenes Recht von diesem anerkannt (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 108, 82 ).

    Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 108, 82 ).

    Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung (Rn. 3) oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 79, 203 ; 80, 286 ; 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Ebenso garantiert es den Eltern den Bestand der Elternschaft, und zwar auch dann, wenn diese nicht auf Abstammung, sondern auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 135, 48 ; siehe auch bereits BVerfGE 108, 82 ).

    Dieser kann ein Elternverhältnis sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind jedenfalls die im herkömmlichen Sinn leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat (Rn. 3; vgl. BVerfGE 24, 119 ; 133, 59 ), Eltern im verfassungsrechtlichen Sinn; auf den Familienstand der Eltern und ihre konkrete soziale Beziehung zum Kind kommt es dabei nicht an (vgl. insoweit BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass diejenigen Personen, die dem Kind "das Leben gegeben haben", von Natur aus bereit und berufen sind, die mit dem Elterngrundrecht notwendig verbundene Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).

    Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; 162, 378 ; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ist ein wesensbestimmender Bestandteil des Elterngrundrechts unabhängig davon, ob die verfassungsrechtliche Elternstellung auf Abstammung oder auf fachrechtlich begründeter Zuordnung beruht (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt (Rn. 3, 38), bei denen die Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung angenommen werden kann (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ), sind im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen.

    Einem Nebeneinander von leiblichem und rechtlichem Vater, denen zusammen mit der Mutter Elternverantwortung für das Kind übertragen wird, stehen die Struktur des Elterngrundrechts prägende Merkmale, insbesondere dessen Ausrichtung auf das Kindeswohl, grundsätzlich nicht entgegen (siehe aber BVerfGE 108, 82 ).

    Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Zum anderen dürfte es im Vergleich zu dem auf zwei Personen begrenzten Innehaben von Elternverantwortung häufig schwieriger sein, elterliches Versagen bei der Wahrnehmung der Pflicht zu Pflege und Erziehung den einzelnen Elternteilen so zuordnen zu können, dass der Staat das ihm im Interesse des Kindes überantwortete Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG kindeswohlorientiert gegenüber den jeweils einzelnen Elternteilen wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    aa) (1) Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes (Rn. 3, 38) auszurichten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Allerdings ist es ihm bei Regelungen zur Begründung rechtlicher Vaterschaft erlaubt, dafür nicht eine Feststellung der leiblichen Abstammung im Einzelfall zu verlangen, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der sozialen Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft zur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung zu schließen und daran die Zuordnung der rechtlichen Eltern auszurichten, wenn dies in der Regel zu dem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Entsprechendes gilt für die mit Zustimmung der Mutter erfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann (vgl. § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 BGB), die zum Ausdruck bringt, dass dieser zur Übernahme von Elternverantwortung bereit ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Schließt das Fachrecht - verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig (vgl. Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 365; Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, S. 187; siehe auch Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind - Ein Plädoyer für die rechtliche Mehrelternschaft, 2016, S. 37), wenn auch nicht geboten (Rn. 43) - eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (b) Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trotz des Gebots der Ausrichtung rechtlicher Elternschaft als Statusverhältnis an der Abstammung nicht stets einen Vorrang leiblicher Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Frühzeitiges und umfassendes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft erlaubt regelmäßig den Schluss, dass der leibliche Vater als einer der beiden Elternteile, die dem Kind das Leben gegeben haben, bereit ist, die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Kindes als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 159, 223 ) verlangt eine klare Zuweisung der Elternrolle (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Eine solche Zuordnung schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind (vgl. BVerfGE 108, 82 ) vor allem dann, wenn die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der Statusebene möglichst als dauerhaft ausgestaltet ist.

    Dann fördert die Beendigung seiner Vaterschaft jedenfalls bei der geltenden Rechtslage zur Vaterschaftsanfechtung das Erreichen des Ziels, eine Übereinstimmung der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft herbeizuführen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ).

    Dieses Interesse ist aber nicht von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (ee) Beschränkt der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft als Eltern-Kind-Zuordnung (Statusebene) auf zwei Elternteile, müssen Regelungen zur rechtlichen Elternschaft den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Familie berücksichtigen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ) und Stieffamilien (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ) einbezieht, die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ; stRspr).

    Schutzgegenstand ist nämlich jeweils die Beziehung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 108, 82 ).

    Das Familiengrundrecht schützt dann das Interesse von Kind und Vater am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die für seine Entwicklung erforderliche Sicherheit des Kindes erstreckt sich nicht nur auf die rechtliche Zuordnung zu seinen Eltern auf der Statusebene, sondern bezieht sich auch auf die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für es trägt (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).

    Darüber hinaus bedarf es bei einer die Mutter und zwei rechtliche Väter umfassenden rechtlichen Elternschaft einer klaren und eindeutigen Zuweisung der jeweiligen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auch deshalb, um personell festmachen zu können, wem gegenüber das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auszuüben ist und gegen wen gegebenenfalls sorgerechtliche Maßnahmen (vgl. §§ 1666 ff. BGB) zu richten sind (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Mit der impliziten Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile verfolgt der Gesetzgeber, wie sich aus der Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) ergibt (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 7, 11), das als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel, dem Kindeswohl möglicherweise nicht dienliche Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Elternteilen zu vermeiden (vgl. auch BVerfGE 108, 82 ).

    Einerseits will er ein Vaterschaftsanfechtungsrecht für leibliche Väter einführen (infolge von BVerfGE 108, 82 ff.).

    Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen sozialen Familie und den innerfamiliären Frieden insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der Eltern-Kind-Beziehung auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption).

    Das nicht unerhebliche Gewicht der Beeinträchtigung folgt zudem daraus, dass zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vätern als Trägern des Elterngrundrechts ein Anfechtungsrecht auch dann versagt bleibt, wenn nach einer ersten, wegen des damaligen Eingreifens der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglosen Anfechtung eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater nicht mehr besteht (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Insbesondere fehlt es an der für die verfassungsrechtliche Elternverantwortung auch maßgeblichen Pflichtenkomponente (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 ; 159, 223 ; stRspr).

    Deshalb ist es im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen wird, sogar wenn er zuvor selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19 m.w.N.; zur notwendigen Möglichkeit der Berücksichtigung vor allem dieses Umstandes vgl. Rn. 91).

    Das Interesse des leiblichen Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind ist in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind unmöglich gemacht wird (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).

    Dieses Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Umgekehrt erhielte das Kind bei einer (erneuten) Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater nach Wegfall der Negativvoraussetzung (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Dem kommt grundsätzlich Bedeutung zu, weil aus einer Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung Konflikte entstehen können, die dem Kindeswohl abträglich sein können und zudem dem Kind die Orientierung erschweren können, zu wem es gehört (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des durch den Beschluss des Senats vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 ) erteilten Regelungsauftrags allein die in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannte sozial-familiäre Beziehung zum Entscheidungskriterium gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 25 f.).

    Er hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien dabei daran orientiert, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters Vorrang vor dem Verfahrensanspruch des leiblichen Vaters auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ) hat, wenn mit der rechtlichen Vaterschaft eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind einhergeht (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11).

    Für diese Konstellation hatte der Senat in seinem vorgenannten Beschluss den Vorrang der sozial-familiären Beziehung im bestehenden Familienverband gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters an der rechtlichen Vaterschaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Zudem muss der Gesetzgeber festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfGE 127, 132 ).

    Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung (Rn. 3) oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 79, 203 ; 80, 286 ; 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Dieser kann ein Elternverhältnis sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind jedenfalls die im herkömmlichen Sinn leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat (Rn. 3; vgl. BVerfGE 24, 119 ; 133, 59 ), Eltern im verfassungsrechtlichen Sinn; auf den Familienstand der Eltern und ihre konkrete soziale Beziehung zum Kind kommt es dabei nicht an (vgl. insoweit BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    cc) Jeder Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen (vgl. Höfling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 88; Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum GG, [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 221; Kaufhold, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Mutterstellung: Was kann, was darf, was will der Staat?, 2016, S. 87 ; Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 334 ff., insb. S. 337; von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 724), wobei Träger des Elterngrundrechts nicht die Gemeinschaft der Elternteile eines Kindes ist, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 99, 145 ; 133, 59 m.w.N.) und damit auch der leibliche Vater (Rn. 3, 38) eines Kindes.

    Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; 162, 378 ; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Es kann auch dann erwartet werden, dass diesem die Erziehung und Pflege des Kindes in einer Weise am Herzen liegt, wie dies das Grundgesetz bei leiblichen und rechtlichen Eltern als Regelfall voraussetzt (vgl. dazu BVerfGE 133, 59 m.w.N.).

    (bb) Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Vaterschaft im Fachrecht muss der Gesetzgeber neben dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters vor allem die grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes berücksichtigen, um seiner Gewährleistungsverantwortung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber dem Kind gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 ; zum Schutz des Kindes durch Art. 6 Abs. 1 GG Rn. 56 ff.).

    Teil dessen ist, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

    Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    Dem Staat verbleibt als Teil seiner Gewährleistungspflicht eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

    Ihm steht dabei ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dessen Einhaltung verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 133, 59 m.w.N.).

    (ee) Beschränkt der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft als Eltern-Kind-Zuordnung (Statusebene) auf zwei Elternteile, müssen Regelungen zur rechtlichen Elternschaft den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Familie berücksichtigen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das Familiengrundrecht zielt auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen und setzt deshalb den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ) und Stieffamilien (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ) einbezieht, die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ; stRspr).

    (1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG unterstützt und gefördert zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht entgegen (Rn. 43).

    Bei der Statuszuweisung kommt dem grundrechtlich geschützten Interesse des Kindes an staatlicher Gewährleistung funktionsfähiger und effektiver elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erhebliche Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung zu (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Ein davon abweichender Zeitpunkt könne weder durch Auslegung der Vorschrift nach den herkömmlichen Auslegungskriterien noch im Wege verfassungskonformer Auslegung angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ; siehe aber BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21).

    Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Dieses muss hinreichend effektiv sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19), um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.

    (b) Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trotz des Gebots der Ausrichtung rechtlicher Elternschaft als Statusverhältnis an der Abstammung nicht stets einen Vorrang leiblicher Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Besteht die erkennbare Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung bereits von Geburt des Kindes an, hat dies Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21).

    Auch bei aktuell oder vormals bestehender sozial-familiärer Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind ist es aber verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, dem leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft einzuräumen, wenn eine schutzwürdige sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20).

    Eine den Zeitpunkt der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen nicht einheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ), sondern abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls flexibel festlegende Regelung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 10 UF 17/16 -, Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 UF 69/08 -, Rn. 25; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 31) bewirkte nicht einmal sicher eine durchgängig geringere Belastung für anfechtungsberechtigte leibliche Väter (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ).

    Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach der vorgenannten Rechtsprechung allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen (vgl. allerdings BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 21 f.).

    Deshalb ist es im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen wird, sogar wenn er zuvor selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19 m.w.N.; zur notwendigen Möglichkeit der Berücksichtigung vor allem dieses Umstandes vgl. Rn. 91).

    Der Erfolg oder Misserfolg eines durch einen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Berechtigten gestellten Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem "Wettlauf" um die rechtliche Vaterstellung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 21; siehe auch Aust, Das Kuckuckskind und seine drei Eltern, 2015, S. 105; Helms, FamRZ 2010, S. 1, und FamRZ 2014, S. 277).

    Die Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters scheitert, wenn die Mutter seinen Kontakt zum Kind verhindert und bis zum Ende des - möglicherweise mehrere Instanzen umfassenden und mehrere Jahre andauernden - Gerichtsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 4 ff.) so viel Zeit vergeht, dass der rechtliche Vater, der zuvor die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, über eine gewisse Zeit hinweg die Elternrolle für das Kind einnimmt (vgl. Coester-Waltjen, FamRZ 2013, S. 1693 ).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Möglichen Manipulationen der tatsächlichen Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung muss durch die Anforderungen an die von den Fachgerichten zu treffenden Feststellungen Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ).

    Ein davon abweichender Zeitpunkt könne weder durch Auslegung der Vorschrift nach den herkömmlichen Auslegungskriterien noch im Wege verfassungskonformer Auslegung angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ; siehe aber BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21).

    Eine den Zeitpunkt der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen nicht einheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ), sondern abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls flexibel festlegende Regelung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 10 UF 17/16 -, Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 UF 69/08 -, Rn. 25; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 31) bewirkte nicht einmal sicher eine durchgängig geringere Belastung für anfechtungsberechtigte leibliche Väter (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ).

    Ausgehend von der gebotenen sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Negativmerkmals aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB (dazu BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ) wäre damit zum zweiten Mal eine gerichtliche Sachaufklärung verbunden, die auf die persönlichen Verhältnisse in der Beziehung zwischen dem Kind und seinem (möglicherweise früheren) rechtlichen Vater gerichtet wäre.

    Allerdings kann sich das Abstellen auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz im Einzelfall auch günstig für den leiblichen Vater auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ).

    Die Unangemessenheit der Regelung kann mittels verfassungskonformer Auslegung auch nicht durch ein von der Auslegung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ) abweichendes Verständnis des für das Bestehen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkts (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB) vermieden werden.

    Zwar dürfte die Präsensformulierung "besteht [eine sozial-familiäre Beziehung]" für sich genommen noch nicht zwingend ausschließen, auf einen anderen Zeitpunkt als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (so aber BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 ).

    Jedenfalls schließt aber die vom Bundesgerichtshof dargestellte Gesetzessystematik (vgl. BGH a.a.O., BGHZ 229, 239 ) aus, für den maßgeblichen Zeitpunkt durchgängig oder gar einzelfallbezogen abhängig von den konkreten Verhältnissen auf einen früheren Zeitpunkt als auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.

    Das gilt erst recht, weil jedenfalls die durchgängige Vorverlagerung nicht ebenso durchgängig zu einer Stärkung des Elternrechts leiblicher Väter im Anfechtungsverfahren führen würde (vgl. BGH a.a.O., BGHZ 229, 239 ).

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Wegen des alleinigen Sorgerechts der Mutter, das die gesetzliche Vertretung des selbst prozessunfähigen Kindes im verfassungsgerichtlichen Verfahren einschließt (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 162, 378 ), fehlt ihm die Befugnis, sein Kind zu vertreten.

    Damit Eltern diese Verantwortung wahrnehmen können, bedarf es einer fachrechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 121, 69 ; siehe auch BVerfGE 84, 168 sowie - bezogen auf das Sorgerecht - BVerfGE 162, 378 m.w.N.).

    Das betrifft vor allem Regelungen zu den wesentlichen Elementen des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 162, 378 m.w.N.).

    Eltern können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss und von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 162, 378 ).

    Es erstreckt sich im Ausgangspunkt auch auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 162, 378 ).

    Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; 162, 378 ; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    (1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG unterstützt und gefördert zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht entgegen (Rn. 43).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 113 ff. - Kinderehe zur entsprechenden Ausgestaltung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG).

    cc) Der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB bewirkte Ausschluss des Anfechtungsrechts des nur leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ist sowohl zur Gewährleistung der Statusbeständigkeit und -klarheit als auch zum Schutz der Interessen des Kindes daran, den Personen abstammungsrechtlich zugeordnet zu sein, zu denen es auch tragfähige soziale und emotionale Verbindungen aufweist, im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 139 m.w.N. - Kinderehe).

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

    Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134).

    Bei Regelungen im Familienrecht, die höchstpersönliche Rechte und Rechtsgüter betreffen, kann bei Typisierungen und Generalisierungen angesichts der Vielfalt an persönlichen Biografien und der Schnelllebigkeit gesellschaftlicher Umstände ein Korrektiv aber dann geboten sein, wenn der die typisierende oder generalisierende Regelung zunächst rechtfertigende Zweck nicht mehr besteht, deren Rechtsfolgen aber fortbestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 180).

    Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr).

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 152, 68 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187).

    Gleiches gilt, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Kindes als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 159, 223 ) verlangt eine klare Zuweisung der Elternrolle (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (α) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 159, 223 m.w.N.).

    Letzteres beinhaltet, ohne ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien benannt zu sein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 ; 159, 223 ), erkennbar auch die Wahrung des Kindeswohls.

    bb) Die Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter in materieller (vgl. § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB) sowie zeitlicher Hinsicht (vgl. § 1600b Abs. 1 BGB) ist geeignet im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. zum Maßstab BVerfGE 158, 282 ; 159, 223 ).

    Der Gesetzgeber darf bei dem ihm auch zur Eignung einer Maßnahme zustehenden Spielraum (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 jeweils m.w.N.) grundsätzlich auf Typisierungen zurückgreifen.

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

    Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 ; 159, 223 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    (α) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 159, 223 m.w.N.).

    Letzteres beinhaltet, ohne ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien benannt zu sein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 ; 159, 223 ), erkennbar auch die Wahrung des Kindeswohls.

    Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen sozialen Familie und den innerfamiliären Frieden insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der Eltern-Kind-Beziehung auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption).

    Dafür kommt stabilen Beziehungen innerhalb der Familie, in der es aufwächst, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 151, 101 ).

    Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 ; 159, 223 ; stRspr).

    Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134).

    Das Ausmaß der durch Typisierung bewirkten Ungleichbehandlung darf dabei aber nicht sehr intensiv sein, und die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    bb) Die Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter in materieller (vgl. § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB) sowie zeitlicher Hinsicht (vgl. § 1600b Abs. 1 BGB) ist geeignet im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. zum Maßstab BVerfGE 158, 282 ; 159, 223 ).

    Den verfolgten Zwecken entgegenwirkende, die Eignung aufhebende Effekte (vgl. BVerfGE 158, 282 ; stRspr) der Regelung ergeben sich nicht daraus, dass eine erneute Vaterschaftsanfechtung des nur leiblichen Vaters regelmäßig auch dann ausgeschlossen bleibt, wenn eine vormals bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind erloschen ist, es also an einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung insoweit fehlt.

    Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr).

    Das kommt regelmäßig in Betracht, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 149, 222 ; 158, 282 ; stRspr).

    In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 158, 282 ; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu erstrecken.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    (1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG unterstützt und gefördert zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht entgegen (Rn. 43).

    Der Gesetzgeber darf bei dem ihm auch zur Eignung einer Maßnahme zustehenden Spielraum (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 jeweils m.w.N.) grundsätzlich auf Typisierungen zurückgreifen.

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • EGMR, 22.03.2012 - 23338/09

    Vaterschaftsprozess: Welchen Papa braucht das Kind?

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16

    Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • EGMR, 22.03.2012 - 45071/09

    Vaterschaftsprozess: Klagen leiblicher Väter abgewiesen

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10

    Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater

  • BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08

    Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten

  • EGMR, 22.06.2004 - 78028/01

    PINI AND OTHERS v. ROMANIA

  • EGMR, 10.03.2015 - 42719/14

    MARKGRAF v. GERMANY

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08

    Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

  • EGMR, 18.05.2006 - 55339/00

    RÓZANSKI v. POLAND

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2010 - 2 UF 69/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06

    Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der

  • OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

  • OLG Hamm, 04.01.2016 - 12 UF 145/15

    Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem

  • OLG Bremen, 21.06.2010 - 4 WF 65/10

    Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater

  • OLG Bremen, 24.03.2010 - 5 UF 2/10

    Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Fall eines kürzeren Zusammenlebens

  • OLG Bremen, 22.01.2013 - 5 UF 2/12

    Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht