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   BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24   

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https://dejure.org/2024,2984
BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24 (https://dejure.org/2024,2984)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24 (https://dejure.org/2024,2984)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 2024 - 1 BvQ 11/24 (https://dejure.org/2024,2984)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflage betreffend Projektionen auf die Fassade der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 903 BGB, Art 22 Abs 2 DiplBezÜbk, § 14 Abs 1 VersammlFrhG BE
    Erfolgloser Eilantrag bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen (Untersagung der Projektion von Bildern und Videos auf ein Botschaftsgebäude) - Folgenabwägung - Projektion als potentieller Verstoß gegen Art 22 Abs 2 WÜD (RIS: DiplBezÜbk)

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen (Untersagung der Projektion von Bildern und Videos auf ein Botschaftsgebäude) - Folgenabwägung - Projektion als potentieller Verstoß gegen Art 22 Abs 2 WÜD (RIS: DiplBezÜbk)

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen (Untersagung der Projektion von Bildern und Videos auf ein Botschaftsgebäude) - Folgenabwägung - Projektion als potentieller Verstoß gegen Art 22 Abs 2 WÜD (RIS: DiplBezÜbk)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1028
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24
    b) Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24
    b) Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • VGH Bayern, 26.06.2003 - 24 CS 03.1636

    Bestimmung der Schranke einer Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG im Einzelfall

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2024 - 1 BvQ 11/24
    Zwar ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 WÜD keine Pflicht des Empfangsstaates, die Mission des Entsendestaates vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechenden Meinungsäußerungen zu schützen und friedliche Demonstrationen vor diplomatischen Vertretungen zu unterbinden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 24 CS 03.1636 -, juris, Rn. 9; Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 1. Aufl. 1994, S. 48).
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