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   BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24   

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https://dejure.org/2024,3656
BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24 (https://dejure.org/2024,3656)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2024 - 2 BvR 51/24 (https://dejure.org/2024,3656)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2024 - 2 BvR 51/24 (https://dejure.org/2024,3656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Räumungsvollstreckung - einstweilige Aussetzung der Vollstreckung - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Räumungsvollstreckung

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Räumungsvollstreckung - einstweilige Aussetzung der Vollstreckung - Folgenabwägung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Räumungsvollstreckung - einstweilige Aussetzung der Vollstreckung - Folgenabwägung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde, Gesundheitsgefahren, Zwangsräumung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16

    Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.12.2023 - 2 BvR 1233/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und Verlängerung der einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    aa) Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ; 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 1786/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ; 99, 57 ; stRspr).
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