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   BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78   

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BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78 (https://dejure.org/1980,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78 (https://dejure.org/1980,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78 (https://dejure.org/1980,2)
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Versorgungsausgleich

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche Ansprüche, Versicherungsrenten und Rentenanwartschaften unterfallen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 257
  • NJW 1980, 692
  • FamRZ 1980, 326
  • DVBl 1980, 366
  • DB 1980, 644
  • DÖV 1980, 377
 
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Wird zitiert von ... (1045)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet (BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 30, 292 ; 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 72, 175 ; 97, 67 ).

    Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die bereits in der Weimarer Republik begonnene Ausweitung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fortgesetzt (vgl. BVerfGE 25, 371 Aktien; BVerfGE 31, 229 Urheberrechte; BVerfGE 36, 281 Patentrechte; BVerfGE 53, 257 sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; BVerfGE 53, 336 öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; BVerfGE 89, 1 Besitzrecht des Mieters; vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 157 ff.).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Versorgungsausgleich in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) für grundsätzlich verfassungsgemäß, forderte jedoch wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten die Schaffung von Regelungen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen musste, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke.

    Sie erfüllten den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), Regelungen zu treffen, die es ermöglichten, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) den rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleich nicht uneingeschränkt dem Versicherungsprinzip mit gänzlich getrennten Versicherungsverhältnissen der Ehepartner unterstellt, sondern die Folgewirkungen des grundsätzlich verfassungsgemäßen Eingriffs in die Versorgungsanrechte des jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners am Grundgesetz gemessen.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) sei vor dem Hintergrund der Systematik des alten Rechts des Versorgungsausgleichs mit dem Prinzip des Einmalausgleichs zu sehen, bei dem Anrechte, die nunmehr von der Anpassung ausgenommen seien, nur Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung gewesen seien.

    b) Die weiteren Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. verweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), die alle Versorgungen erfasse, weil bei allen Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Härten auftreten könnten.

    Die Regelungen über den Versorgungsausgleichbestimmen damit in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise (grundlegend BVerfGE 53, 257 ) Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften.

    Der Gesetzgeber war zur Umsetzung dieser unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens einwirkt (vgl. BVerfGE 53, 257 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte (anders BVerfGE 53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE 80, 297 ).

    Die in der Durchführung des Versorgungsausgleichs liegende Beschränkung erweist sich als rechtliche Realisierung der in dem grundrechtlich geschützten Lebensverhältnis der Ehe angelegten Bindung (BVerfGE 53, 257 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist den prinzipiellen Einwänden gegen diese grundlegende Gesetzesreform verfassungsrechtlich entgegen getreten und hat mit zwei Urteilen vom selben Tag sowohl das neue Scheidungsrecht (BVerfGE 53, 224) als auch den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257) für verfassungsgemäß erklärt.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für den Fall ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet ist (anders BVerfGE 53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen).

    a) Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257 ), trägt die Annahme eines solchen Anpassungserfordernisses bereits deshalb nicht, weil die Wirkung der Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert erhalten bleibt.

    Ist die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen in der Lage und verpflichtet, wird sie zwar durch das Zusammentreffen der Kürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer Lebensführung weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus insgesamt geringeren Einkünften bestreiten muss (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Auch in diesen Fällen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das während der Dauer der Ehe Erworbene grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sei, dass mithin bei Scheidung sowohl der Zugewinn als auch die für die Altersversorgung erbrachten Leistungen beiden Ehegatten in gleicher Weise zukommen" (BVerfGE 53, 257 ).

    Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgende Legitimation des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 m.w.N.) verleiht kein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt trotz des Versorgungsausgleichs der Höhe nach unvermindert bleibt.

    Der nun ergangene Beschluss hat die Verfahren gleichwohl genutzt, um den geltenden Härteregelungen insgesamt den verfassungsrechtlichen Schutz zu entziehen, der ihnen seit mehr als dreißig Jahren angesichts der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 ) beigelegt worden ist.

    Durch den Versorgungsausgleich aus Anlass der Ehescheidung wird dieses Eigentum zwar in grundsätzlich zulässiger Weise einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unterworfen, um für die geschiedenen Eheleute aus den bisher gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten eine jeweils eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung zu schaffen (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Damit entspricht der Gesetzgeber in der gebotenen Weise sowohl dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung als auch dem Gedanken der Unterhaltssicherung (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung des Senats noch immer überzeugend, wonach die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, wenn den Grundrechtsträgern ein "sinnloses Opfer" abverlangt wird (vgl. BVerfGE 53, 257 ), weil bei oder nach Trennung der gemeinsamen Versorgungsanrechte ein Nachteil des Ausgleichspflichtigen ohne Vorteil beim Ausgleichsberechtigten bleibt.

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364).
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