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   BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24   

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https://dejure.org/2024,4424
BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24 (https://dejure.org/2024,4424)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24 (https://dejure.org/2024,4424)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 2 BvQ 16/24 (https://dejure.org/2024,4424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Eilantrag betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Bundesrichter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 267 Abs 2 AEUV
    Erfolgloser Eilantrag eines Bundesrichters auf einstweiligen Fortbestand seines aktiven Richterdienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze des § 48 DRiG hinaus - Unzureichende Antragsbegründung

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag eines Bundesrichters auf einstweiligen Fortbestand seines aktiven Richterdienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze des § 48 DRiG hinaus - Unzureichende Antragsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag eines Bundesrichters auf einstweiligen Fortbestand seines aktiven Richterdienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze des § 48 DRiG hinaus - Unzureichende Antragsbegründung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Karlsruhe, 24.04.2023 - 12 K 2386/22
    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    a) Der Vortrag, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet, erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die Argumentation eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris), auf die der Antragsteller "in vollem Umfang" Bezug nimmt.

    Das Verwaltungsgericht hat zwar in jenem in Bezug genommenen Verfahren, das ebenfalls die Ruhestandsregelung bei Bundesrichtern betrifft, dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303, S. 16) darstellt, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies Bundesbeamten und - beispielsweise - Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Damit genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe hat, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Damit genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe hat, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).
  • BVerfG, 09.05.2019 - 2 BvQ 46/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 20.03.2012 - 2 BvR 1382/09

    Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Damit genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe hat, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).
  • BVerfG, 21.03.2017 - 2 BvQ 2/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17 -, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvQ 63/20

    Ablehnung eines auf die unverzügliche Verbescheidung einer Anhörungsrüge im

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache wegen unzureichender

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17 -, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
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