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   BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24   

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https://dejure.org/2024,1623
BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24 (https://dejure.org/2024,1623)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24 (https://dejure.org/2024,1623)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - 2 BvQ 6/24 (https://dejure.org/2024,1623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Eilantrag mangels formwirksamer Antragstellung und mangels Wahrung der Begründungsanforderungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24
    Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 09.05.2019 - 2 BvQ 46/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24
    Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
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