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   BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20   

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BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20 (https://dejure.org/2021,38860)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.2021 - 9 B 48.20 (https://dejure.org/2021,38860)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 2021 - 9 B 48.20 (https://dejure.org/2021,38860)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Bodenordnungsverfahren; Möglichkeit des Gerichts zur Verweigerung der Akteneinsicht

  • rewis.io

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

  • doev.de PDF

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. 2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind ...

  • rechtsportal.de

    Geltung der Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Bodenordnungsverfahren; Möglichkeit des Gerichts zur Verweigerung der Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bodenordnungsverfahren - und die erhebliche Gebietserweiterung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flurbereinigungsgericht - und seine Besetzung außerhalb der mündlichen Verhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 132
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.).

    Die Kläger müssen nicht darlegen, was bei Gewährung von Akteneinsicht ausgeführt worden wäre, vielmehr dürfen sie auch zunächst anhand der Verfahrensakte zur Gebietserweiterung nach Möglichkeiten zur Ergänzung ihres Vortrags suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 48).

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345); für Vertretungsfälle - wie hier - lässt diese Entscheidung jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu.

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 m.w.N.; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 20.18

    Anfechtungsklage; Aufklärungsrüge; Beweisführungslast; Beweislast;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 1959 - 1 C 142.56 - BVerwGE 8, 197 und vom 29. März 1968 - 4 C 104.65 - BVerwGE 29, 257 ; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 5 Rn. 5; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 3).

    Ihre Anwendung ist vom Gericht darauf zu überprüfen, ob alle für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 2 und vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 5, jeweils m.w.N.; vgl. auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 3, § 7 Rn. 2 f.).

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 11 Wx 97/14

    Grundbuchverfahren: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksnachbarn an der

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Es ist dann eine Frage des Grundbucheinsichtsrechts, ob andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens - soweit ihnen die Namen ihrer "Nachbarn" nicht ohnehin bekannt sind - ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darlegen können (vgl. dazu § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO und etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 11 Wx 97/14 - Justiz 2015, 225).
  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Insbesondere wenn das Vorgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht mehr lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorb.
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.).
  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Zwar ist umstritten, ob das Gericht bereits vorgelegte Akten im Einzelfall zum Zwecke der nachträglichen Schwärzung oder nachträglichen Antragstellung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder an die Behörde zurücksenden darf (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10 sowie Roth, NVwZ 2003, 544); auch ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 B 4.07

    Rechtmäßigkeit einer Teilgenehmigung (Baufeldfreimachung) für die Errichtung und

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Insbesondere wenn das Vorgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht mehr lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorb.
  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 ; Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28 ff. und vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 - juris Rn. 22, 26; BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 3 und vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 54 Rn. 22, § 132 Rn. 21).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20
    Bei der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und durch den abgelehnten Richter selbst entschieden werden kann, ist ein Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325 = NJW, 3129 Rn. 50).
  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss;

  • BVerwG, 04.05.2011 - 7 PKH 9.11

    Prozesskostenhilfe; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; fehlende

  • BVerwG, 19.01.2011 - 9 C 3.10

    Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragstellung; Bodenordnungsplan;

  • BVerwG, 23.09.2004 - 10 B 8.04

    Zulässigkeit einer Neuregelung der Bodenordnung mit dem Ziel der Zusammenführung

  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 B 44.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 36.68

    Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16

    Abwägungskontrolle; Aufklärungsrüge; Bestandssicherung;

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 104.65

    Bereinigungsbedürftigkeit eines in eine Flurbereinigung einbezogenen Gebiets -

  • BVerwG, 03.03.1959 - I C 142.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.11.1989 - 5 B 124.89
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 2.15

    Fortführung bzw. Erweiterung eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 70 A 9.08

    Anwendbarkeit von FlurbG §§ 7, 8 auf das Bodenordnungsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21

    Verfügung, prozessleitend

    Zudem sind die Schriftsätze und Akten der Beklagten zu einem Zeitpunkt zurückgesandt worden, bevor sie überhaupt Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind, auf die allein sich das Akteneinsichtsrecht der Klägerin nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt (dazu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 100 Rn. 7; Bick, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - jurisPR-BVerwG 24/2021 unter D.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 100 Rn. 1).

    Diese Umstände haben zur Folge, dass die durch die Berichterstatterin verfügte Rücksendung von vornherein nicht mit einer Verweigerung von Akteneinsicht gleichzustellen ist (vgl. zu einem solchen Fall OVG BB, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 E 10/03 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37).

    Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits zitierten Beschluss vom 3. August 2021 (- 9 B 48/20 - juris Rn. 37) führen zu keiner anderen Betrachtung.

    Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sind erst recht keine Ausführungen zu der hier in Rede stehenden Konstellation zu entnehmen, dass übersandte Akten schon nicht Bestandteil der Gerichtsakten werden und sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO nicht auf sie erstreckt (vgl. dazu auch Bick, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - jurisPR-BVerwG 24/2021 unter D.).

    Selbst eine aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten zu Unrecht unterlassene Aktenbeiziehung kann ebenso wie eine erfolgte Beschränkung der Akteneinsicht ggf. im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 C 16.307 - juris Rn. 13, m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 O 2/12 - juris Rn. 3).

    Ein anderes Vorgehen hätte bedeuten können, dass ein behördlicher Fehler in unzulässiger Weise vertieft worden wäre (vgl. dazu Bick, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - jurisPR-BVerwG 24/2021 unter D.; Roth, NVwZ 2003, 544, 546).

  • BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

    Im Zuge der Nichtannahme der am 6. Dezember 2021 vom Beklagten zusätzlich übersandten Akten wurde die Aktenanforderung sodann ausdrücklich auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit von Schwärzungen aus Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 8 Rn. 36 m. w. N.; zur Vorlage geschwärzter Unterlagen auch BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

    Hierzu wies der Beklagte auf Folgendes hin: Die Akten seien dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Kläger zum Az. 7 C 6/19.F vorgelegt worden (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 48.20 ); es sei aber nur ein Teil dieser Akten für den Ausgangsbescheid herangezogen worden; hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehe kein Einsichtsrecht.

    Im Unterschied zum Parallelverfahren 9 B 48.20 , in dem den Klägern zum dortigen Streitgegenstand (Gebietserweiterung) gehörende Aktenbestandteile nicht zur Einsicht vorgelegt worden sind, ist vorliegend nichts Vergleichbares erkennbar.

    Die im Verfahren 9 B 48.20 erhobene Rüge, ausweislich der durchlaufenden Zählung im Aktenvorgang seien Aktenbestandteile herausgenommen worden, bezieht sich allein auf den dortigen Gegenstand der Erweiterung des Bodenordnungsgebiets.

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 50.20

    Klage von Teilen einer Erbengemeinschaft gegen die Auferlegung von Maßnahmen zur

    Hierzu wies der Beklagte auf Folgendes hin: Die Akten seien dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Kläger zum Az. 7 C 6/19.F vorgelegt worden (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 48.20 ); es sei aber nur ein Teil dieser Akten für den Ausgangsbescheid herangezogen worden; hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehe kein Einsichtsrecht.

    Im Unterschied zum Parallelverfahren 9 B 48.20 , in dem den Klägern zum dortigen Streitgegenstand (Gebietserweiterung) gehörende Aktenbestandteile nicht zur Einsicht vorgelegt worden sind, ist vorliegend nichts Vergleichbares erkennbar.

    Die im Verfahren 9 B 48.20 erhobene Rüge, ausweislich der durchlaufenden Zählung im Aktenvorgang seien Aktenbestandteile herausgenommen worden, bezieht sich allein auf den dortigen Gegenstand der Erweiterung des Bodenordnungsgebiets.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2024 - 5 A 1218/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 -, Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 8, juris, Rn. 35.
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, d.h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 41/20 u.a. - juris Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5, vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 14.10.2021 - 13 A 21.2286

    Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters für die

    Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO (BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Dem steht - auch für die Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Sinn und Zweck der speziellen Besetzungsvorgaben in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht entgegen: Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Vielmehr ist es sachgerecht, wenn der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter entscheidet, der als Mitglied des Flurbereinigungsgerichts über hinreichenden Sachverstand verfügt, um den bisherigen Sach- und Streitstand sachgerecht würdigen zu können (im Ergebnis letztlich offenlassend, jedoch erwägend, ob sämtliche Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts grundsätzlich in voller Besetzung ergehen müssen, wobei für die verschiedenen Entscheidungen im Katalog des § 87a Abs. 1 VwGO unterschiedliche Besetzungen angedacht werden und für "bloße Formalentscheidungen" wie Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahmen eine Ausnahme von der "vollen Besetzung" angedacht wird: BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 22; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 - 70 A 3.21

    Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften; Schäferei;

    Rechtsschutz steht den Betroffenen auf jeder der Stufen zu und nicht nur einmal am Ende des Verfahrens gegen den Bodenordnungsplan (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 9).

    Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen im Sinne des § 8 FlurbG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1971 - 4 C 36.68 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3; Beschluss vom 23. September 2004 - 10 B 8.04 - juris Rn. 5) in erster Linie, aber nicht allein, auf die Flächenrelation abzustellen; schon bei Gebietsveränderungen von mehr als 10 - 20 % des ursprünglichen Gebiets liegt regelmäßig keine geringfügige Änderung mehr vor ((BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2023 - 9 A 741/23

    Prozessuale Mitverantwortung begrenzt Anspruch auf rechtliches Gehör!

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
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