Rechtsprechung
BVerwG, 10.11.1960 - VI B 23.60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begründetheit der alleinigen Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gerichte - Pflichtenkreis eines Beamten
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 28.03.1960 - VI B 48.57
- BVerwG, 10.11.1960 - VI B 23.60
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55
Gesetzlicher Richter
Auszug aus BVerwG, 10.11.1960 - VI B 23.60
Jedenfalls für derartig gelagerte Grenzfälle ergeben sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klare Grundsätze (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 4, 412 [416]); dieses hat die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gerichte gerade unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewürdigt und klargestellt, daß durch eine lediglich irrtümliche Handhabung innergerichtlicher Organisationsmaßnahmen niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werde. - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53
Tatsachenfeststellung
Auszug aus BVerwG, 10.11.1960 - VI B 23.60
Jedenfalls für derartig gelagerte Grenzfälle ergeben sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klare Grundsätze (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 4, 412 [416]); dieses hat die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gerichte gerade unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewürdigt und klargestellt, daß durch eine lediglich irrtümliche Handhabung innergerichtlicher Organisationsmaßnahmen niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werde.
- BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 168/89
Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist
Die Zweitobduzententätigkeit zählt jedenfalls nicht zu dem dienstlichen Aufgabenbereich, denn der Zweitobduzent wird insoweit nicht als Gerichtsarzt, sondern als gerichtlicher Sachverständiger tätig (OVG Berlin, Urteil vom 28. März 1960 - VI B 48.57 - NJW 1961, 984. bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 10. November 1960 - VI B 23.60). - BVerwG, 24.06.1964 - VI C 121.63
Rechtsmittel
Für solche Grenzfälle hat der Senat bereits in seinemBeschluß vom 10. November 1960 - BVerwG VI B 23.60 - wegen einer geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsverfehlung das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 551 Nr. 1 ZPO = § 138 Nr. 1 VwGO in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entwickelten Grundsätzen (BVerfGE 3, 359 [364]; 4, 412 [416]) - vgl. auch BGHZ 37, 125, 128, 129 [BGH 16.05.1962 - V ZR 155/60]; BGHSt 12, 227, 234 [BGH 28.11.1958 - 1 StR 449/58] - verneint.