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   BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21   

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BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21 (https://dejure.org/2022,18686)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2022 - 1 WB 43.21 (https://dejure.org/2022,18686)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 1 WB 43.21 (https://dejure.org/2022,18686)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrentenstreit um einen mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten 'Einheitsführer'; Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur

  • rechtsportal.de

    Konkurrentenstreit um einen mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten "Einheitsführer"; Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Zwar kann nach § 3a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 79 VwVfG das Schriftformerfordernis aus § 6 Abs. 2 Satz 1 WBO auch durch eine elektronische Form ersetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 14).

    Vielmehr handelt es sich hier lediglich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 eIDAS-VO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 15).

    Daher durfte er nicht darauf vertrauen, eine Beschwerde in einer gesetzlich nicht vorgesehenen unsicheren Kommunikationsform einlegen zu können; derartige Fehleinschätzungen liegen im Risiko- und Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und können keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 WBO begründen (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 17 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32 m. w. N.).

    c) Ein Fristmangel ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Beschwerdestelle dessen ungeachtet in der Sache entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 41 und vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 12).

    Zum anderen kann auch eine Sachprüfung der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle eine gerichtliche Sachentscheidung dann nicht eröffnen, wenn - wie hier - mit dem Ablauf der Beschwerdefrist zugunsten eines Dritten - nämlich des ausgewählten Konkurrenten - Bestandskraft eingetreten ist (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 38 f.).

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Etwas Anderes gilt nur, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 51.06

    Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsbeschwerde; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 Rn. 20, vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N. und vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Die Auswahlentscheidung zur Besetzung eines förderlichen Dienstpostens bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21

    Behördeninterne Signatur berechtigt nicht zum digitalen Rechtsverkehr

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Die mittels PKI-Karte signierte E-Mail gleichen Inhalts ging zwar innerhalb der Frist beim Bundesministerium der Verteidigung ein, genügte aber nicht dem Formerfordernis aus § 6 Abs. 2 WBO, § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 1 WB 27.21 - juris Rn. 18 ff).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 40.18

    Beschwerde eines Zeitsoldaten gegen die Art und Weise der Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    c) Ein Fristmangel ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Beschwerdestelle dessen ungeachtet in der Sache entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 41 und vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WB 16.19

    Einlegung einer Beschwerde innerhalb eines Monats i.R.d. Frist; Neufassung einer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Die Auswahlentscheidung zur Besetzung eines förderlichen Dienstpostens bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 23.05.2019 - 1 WB 8.19

    Unterlassen weiterer disziplinarer Ermittlungen gegen einen Vorgesetzten durch

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 Rn. 20, vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N. und vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 75.19

    Sachprüfung der angefochtenen dienstlichen Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21
    Das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 Rn. 20, vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N. und vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26).
  • VG Darmstadt, 26.08.2010 - 9 L 773/10
  • BVerwG, 06.07.2023 - 1 W-VR 11.23
    (1) Unabhängig davon, dass der mittels PKI-Karte signierte Vermerk nicht die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Schriftform wahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 1 WB 43.21 - juris Rn. 23 ff.), lässt sich der "Vermerk über ein Personalentwicklungsgespräch" vom 13. Oktober 2022 schon nach seinem klaren Wortlaut nicht als verbindliche Zusicherung verstehen.
  • VG Köln, 11.07.2023 - 23 L 1089/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Mai 2022 - 1 WB 43/21 -, juris Rn. 24 ff., 28, genügt die Beschwerdeeinlegung mittels einer (nur) fortgeschrittenen Signatur - wie sie die Signatur mittels PKI (Publik Dey Infrastructure) der Bundeswehr darstellt, nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
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