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   BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89   

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https://dejure.org/1989,5669
BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89 (https://dejure.org/1989,5669)
BayObLG, Entscheidung vom 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89 (https://dejure.org/1989,5669)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juli 1989 - BReg. 3 Z 54/89 (https://dejure.org/1989,5669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Pflegers; Entlassung des Pflegers; Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 205
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff -

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89
    Dabei wird davon ausgegangen, daß die Beziehung zwischen Arzt und Patient regelmäßig höchstpersönlich ist (vgl. BGH NJW 1972, 335/337 [BGH 16.11.1971 - VI ZR 76/70] ; OLG Hamm NJW 1983, 2095; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 385 Rn. 21).
  • BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89
    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings, die schon dann vorliegt, wenn eine Schädigung möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayObLG FamRZ 1988, 874 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; 1990, 205/206; 1991, 1353/1354).
  • BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98

    Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des

    a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer praktisch ausschließlich eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1990, 205/206 und 1997, 1299, FGPrax 1996, 196 ; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 37 jeweils zu § 57).

    Diese Voraussetzung ist zwar auch dann erfüllt, wenn die Angelegenheit zwar in erster Linie das Vermögen, mittelbar aber auch die persönlichen Verhältnisse des Kindes betrifft (BayObLG FamRZ 1990, 205/206, FGPrax 1996, 196 und FamRZ 1997, 1299 ).

  • BayObLG, 23.03.1992 - 1Z BR 31/92

    Anforderungen an die Auswahl eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht;

    Die Zurückweisung der gegen die Auswahlentscheidung statthaften einfachen Beschwerde (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 205/206 m. w. Nachw.) des gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Beteiligten hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG , § 550 ZPO ) nicht stand.
  • BayObLG, 03.09.1997 - 1Z BR 137/97

    Keine Ausdehnung des gesetzlichen Umgangsrechts auf nicht verwandte Dritte - Kein

    Dabei genügt es, wenn er wie hier neben eigenen Interessen auch die des Kindes wahrnehmen möchte (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 205/206).
  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95

    Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

    Die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG entfällt jedoch, wenn der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung der Interessen des Kindes handelt, sondern allein eigene, Interessen verfolgt (vgl. BayObLGZ 1933, 345/346; BayObLG FamRZ 1990, 205/206; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze Rn. 37, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6.Aufl. Anm.7 c, jeweils zu § 57 FGG ).
  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96

    Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur

    Wie in Fällen der Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde, entfällt die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG jedoch dann, wenn der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung der Interessen des Kindes handelt, sondern allein eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1996, 242 und 1990, 205/206; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze Rn. 37, Bassenge/Herbst Rn. 24, jeweils zu § 57 FGG ).
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