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   BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22   

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BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22 (https://dejure.org/2022,35272)
BayObLG, Entscheidung vom 15.11.2022 - 206 StRR 289/22 (https://dejure.org/2022,35272)
BayObLG, Entscheidung vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22 (https://dejure.org/2022,35272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 86a, 86
    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • rewis.io

    Revision, Berufung, Schuldspruch, Angeklagte, Angeklagten, Generalstaatsanwaltschaft, Vergleich, Teilerfolg, Ablehnung, Kennzeichen, Verwendung, Straftat, Bekenntnis, Islam, Revision des Angeklagten, Bundesrepublik Deutschland, nicht ausreichend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Denkmal auf einem Sockel mit einem Zitat von Adolf Hitler

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation, der dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwiderläuft, wird vom Tatbestand nicht erfasst (BGH, Urt. v. 15. März 2007, 3 StR 486/06, NJW 2007, 1602 Rn. 12).

    Zudem dient sie der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung vermieden werden soll, ebenso wie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland, es gebe in ihr eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden (BGH NJW 2007, 1602 Rn. 5).

    Darüber hinaus will § 86a StGB verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH NJW 1973, 106, BGH NJW 2007, 1602 Rn. 5); insoweit kann von einem "kommunikativen Tabu" gesprochen werden (BVerfG NJW 2009, 2805, 2806).

    Der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation wird von ihm dann nicht erfasst, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zu Ausdruck bringt (BGH NJW 2007, 1602, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2022, 1 Ss 74/21, BeckRS 2022, Rn. 17 f.; BayObLG BeckRS 2022, 28616 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 2805 Rn. 18).

    Es werde durch das auf diese Weise abgeänderte Symbol ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass dies nichts wert und daher wegzuwerfen sei (BGH NJW 2007, 1602 Rn. 17).

    Ist der ermittelte Aussagegehalt hingegen insoweit mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, ist der Schutzzweck des § 86a StGB verletzt (BGH NJW 2007, 1602 Rn. 12).

    (2) Der Revision ist einzuräumen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, dass auch ein Irrtum über das Fehlen der tatsächlichen Merkmale des § 86 Abs. 4 StGB einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum begründen würde (vgl. BGH, NJW 2007, 1602 Rn. 30; Steinsiek in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2021, § 86a Rn. 37 und § 86 Rn. 42; Anstötz in MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 45; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 86 Rn. 16), was in gleicher Weise für einen etwaigen Irrtum über die von der Rechtsprechung entwickelten tatbestandseinschränkenden Voraussetzungen § 86a Abs. 1 StGB gelten muss.

    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang aus der Entscheidung des BGH vom 15. März 2007 (NJW 2007, 1602) etwas Gegenteiliges herleiten will, geht dies fehl.

  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    (1) § 86a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das Gefahren abwehrt, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Kennzeichens verbunden sind, ohne dass es auf einen Unterstützungswillen ankommt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Mai 2009, 2 BvR 2202/08, NJW 2009, 2805 f.).

    Darüber hinaus will § 86a StGB verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH NJW 1973, 106, BGH NJW 2007, 1602 Rn. 5); insoweit kann von einem "kommunikativen Tabu" gesprochen werden (BVerfG NJW 2009, 2805, 2806).

    Der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation wird von ihm dann nicht erfasst, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zu Ausdruck bringt (BGH NJW 2007, 1602, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2022, 1 Ss 74/21, BeckRS 2022, Rn. 17 f.; BayObLG BeckRS 2022, 28616 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 2805 Rn. 18).

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    a) Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das in der beschriebenen Darstellung abgebildete Hakenkreuz als verbotenes Kennzeichen im Sinne der §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1979, 3 StR 89/79, NJW 1979, 1555 m.w.N.; BayObLG 202 StRR 90/22, Urt. v. 7. Oktober 2022, BeckRS 2022, 28616 Rn. 10).

    Der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation wird von ihm dann nicht erfasst, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zu Ausdruck bringt (BGH NJW 2007, 1602, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2022, 1 Ss 74/21, BeckRS 2022, Rn. 17 f.; BayObLG BeckRS 2022, 28616 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 2805 Rn. 18).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem sind der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, zu berücksichtigen; fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, BvR 1980/91, BvR 103/92 und BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305).

    Davon abweichend gilt jedoch folgende Einschränkung: Während im Rahmen des § 185 StGB im Falle von mehrdeutigen Äußerungen maßgeblich ist, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305), verhält es sich, wie bereits ausgeführt, bei 86a StGB umgekehrt so, dass der Tatbestand lediglich dann entfällt, wenn eine seinem Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufende eindeutige Distanzierung von den Zielen der betreffenden Organisation und ihrer Ideologie erfolgt.

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jedes Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens, ohne dass es darauf ankommt, ob es nach den Umständen als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden kann (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71, NJW 1973, 106; OLG Braunschweig, Urt. v. 5. Oktober 2022, 1 Ss 34/22, BeckRS 2022, 27733 Rn. 14 m.w.N.).

    Darüber hinaus will § 86a StGB verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH NJW 1973, 106, BGH NJW 2007, 1602 Rn. 5); insoweit kann von einem "kommunikativen Tabu" gesprochen werden (BVerfG NJW 2009, 2805, 2806).

  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Unrechtseinsicht liegt nämlich bereits dann vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011, NJW 2011, 1236 Rn. 34).
  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    (1) Die Norm beinhaltet ebenfalls einen Tatbestandsausschluss (BGH, Urt. v. 10. April 2002, 5 StR 485/01, NJW 2002, 2115, 2116).
  • BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65

    Verbreitung einer verfassungsfeindlichen Schallaufnahme - Gestaltung einer

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Zwar würde ein Kopfbild Hitlers als solches Kennzeichen einzuordnen sein (BGH, Urt. v. 9. August 1965, 1 StE 1/65, juris Rn. 22; OLG München, Beschluss vom 7. August 2006, 4 StRR 142/06, NStZ 2007, 97 Rn. 2), die Feststellungen teilen über die Gestaltung des Bildes jedoch nichts mit.
  • OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Objektiver

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jedes Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens, ohne dass es darauf ankommt, ob es nach den Umständen als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden kann (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71, NJW 1973, 106; OLG Braunschweig, Urt. v. 5. Oktober 2022, 1 Ss 34/22, BeckRS 2022, 27733 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
    Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem sind der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, zu berücksichtigen; fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, BvR 1980/91, BvR 103/92 und BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305).
  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • OLG München, 07.08.2006 - 4St RR 142/06

    Abbildungen Adolf Hitlers auf Postkarten als verfassungsfeindliche Kennzeichen

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (st. Rspr; vgl nur BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28 m.w.N. [zu § 185 StGB]; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 15. November 2022, 206 StRR 289/22, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BayObLG, 17.02.2023 - 207 StRR 32/23

    Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB in der Tatbestandsvariante des

    Hierbei sind die Feststellungen des Landgerichts in ihrem Gesamtzusammenhang heranzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 15.11.2022, 206 StRR 289/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 33).
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