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   BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23   

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https://dejure.org/2024,1080
BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23 (https://dejure.org/2024,1080)
BayObLG, Entscheidung vom 26.01.2024 - 206 StRR 362/23 (https://dejure.org/2024,1080)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Januar 2024 - 206 StRR 362/23 (https://dejure.org/2024,1080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Billigung von Straftaten, Ukraine-Krieg, Buchstabe "Z-Symbol", "Bravo Putin"

  • BAYERN | RECHT

    StGB §§ 140 Nr. 2, 138 Abs. 1 Nr. 5; VStGB § 13
    Berufungsurteil, Meinungsfreiheit, Auslegungsgrundsätze, Billigung von Straftaten, Gesamtgeldstrafe, Kostenentscheidung, Aufhebung, OLG Hamburg, Schlüssiges Verhalten, Landgerichte, Grundrechte, Anhörung der Beteiligten, Berufungsgericht, Erklärungsempfänger, Beschlüsse, ...

  • rewis.io

    Berufungsurteil, Meinungsfreiheit, Auslegungsgrundsätze, Billigung von Straftaten, Gesamtgeldstrafe, Kostenentscheidung, Aufhebung, OLG Hamburg, Schlüssiges Verhalten, Landgerichte, Grundrechte, Anhörung der Beteiligten, Berufungsgericht, Erklärungsempfänger, Beschlüsse, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StGB: Billigung von Straftaten und Meinungsfreiheit - "Bravo Putin"/"Z-Symbol"-Collage bei Facebook

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine strafbare Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen Ukraine unter Überschrift "Bravo Putin" - Keine eindeutige Billigung des Angriffskrieges

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 M 45/22

    Versammlungsrechtliche Untersagung der Verwendung der "Z"-Symbolik

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    aa) "Billigen" bedeutet "Gutheißen", womit verschiedene Stufen des Beifalls umschrieben sind (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968, 1 StR 161/68, BGHSt 22, 282, juris Rn. 11; s. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. April 2022, 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715 Rn. 9; st. Rspr.).

    Nach allgemeinen Grundsätzen genügt für die Annahme des Vorliegens einer Meinungsäußerung auch schlüssiges Verhalten und die Verwendung von Symbolen und bildhaften Darstellungen (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. April 2022, 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715 Rn. 9).

    (2) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bzw. in welchen Fallgestaltungen die Verwendung des Buchstabens "Z" die (konkludente) Billigung des russischen Angriffskriegens beinhalten kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, NStZ 2023, 421; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. April 2022, 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    Dabei ist, wenn es sich um eine wortgebundene Äußerung handelt, vom Wortlaut auszugehen, zudem sind der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, zu berücksichtigen; fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, BvR 1980/91, BvR 102/92 und BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305).

    Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305).

  • OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23

    Strafbarkeit der Verwendung des Z-Symbols in Postings auf sozialen Medien

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    Die zustimmende Kundgebung muss jedoch immer aus sich heraus verständlich sein; sie muss als solche unmittelbar ohne Deuteln als Befürwortung der Straftat erkannt werden (BGH a.a.O. Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, NStZ 2023, 421 Rn. 21; MünchKomm-StGB/Hohmann a.a.O.).

    (2) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bzw. in welchen Fallgestaltungen die Verwendung des Buchstabens "Z" die (konkludente) Billigung des russischen Angriffskriegens beinhalten kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, NStZ 2023, 421; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. April 2022, 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715).

  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    aa) "Billigen" bedeutet "Gutheißen", womit verschiedene Stufen des Beifalls umschrieben sind (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968, 1 StR 161/68, BGHSt 22, 282, juris Rn. 11; s. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. April 2022, 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715 Rn. 9; st. Rspr.).

    Die Art der Kundbarmachung ist nicht an Worte gebunden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968, 1 StR 161/68, BGHSt 22, 282, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    Dabei ist, wenn es sich um eine wortgebundene Äußerung handelt, vom Wortlaut auszugehen, zudem sind der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, zu berücksichtigen; fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, BvR 1980/91, BvR 102/92 und BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305).
  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 19; st. Rspr. des BVerfG).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17

    Billigung von Straftaten im Rahmen einer Internet-Veröffentlichung: "Billigen"

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
    Äußerungen, bei denen sich Verständnis mit und Kritik an einer Tat mischen, enthalten nur dann ein tatbestandsmäßiges Billigen, wenn die Zustimmung zur Tat so im Vordergrund steht, dass sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit ein Gutheißen erkennen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017, 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382 Rn. 11; LK-StGB/Krauß, 13. Aufl. 2021, § 140 Rn. 14; MünchKomm-StGB Hohmann, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn.17.).
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