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BayObLG, 26.07.1989 - BReg. 1a Z 37/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Güterstand einer Gütergemeinschaft; Ersetzung einer Zustimmung zur Kündigung eines bestehenden Rechtsverhältnisses; Alleinverwaltung durch den Ehemann; Erteilung einer Generalvollmacht an den Ehegatten; Alleinverwaltungsrecht des Ehemanns; Zustimmung des Ehegatten zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 15.02.1989 - X 562/88
- LG Augsburg, 02.05.1989 - 5 T 1048/89
- BayObLG, 26.07.1989 - BReg. 1a Z 37/89
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 5
- FamRZ 1990, 411
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 30.07.2008 - 16 UF 61/08
Gütergemeinschaft: Anspruch auf Einwilligung in einen Plan zur Auseinandersetzung …
Dennoch ist die langjährige Übung der Parteien von Bedeutung (BayObLG FamRZ 1990, 411). - OLG Schleswig, 25.04.2001 - 2 W 27/01
Prozesskostenhilfe - freiwillige Gerichtsbarkeit - Versagung in der …
Wenn beide Vorinstanzen einen Antrag - wie hier - zu Unrecht als unzulässig behandelt haben, ist in der Regel eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht geboten (…vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler aaO. § 27 Rn. 66 und 66 c; BayObLG FamRZ 1990, 411, 413; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1012). - OLG Schleswig, 25.04.2001 - 2 W 28/01
Prozesskostenhilfe - freiwillige Gerichtsbarkeit - Versagung in der …
Wenn beide Vorinstanzen einen Antrag - wie hier - zu Unrecht als unzulässig behandelt haben, ist in der Regel eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht geboten (…vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler aaO. § 27 Rn. 66 und 66 c; BayObLG FamRZ 1990, 411, 413; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1012). - BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 40/99
Anhörung eines Ausländers vor Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft
Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung nicht nur der Beschwerdeentscheidung, sondern auch des Haftverlängerungsbeschlusses vom 15.12.1998 und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil der Haftverlängerungsbeschluß an demselben Mangel leidet (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 5/6; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1289/1290) und die unterbliebene mündliche Anhörung nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198/201).