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   EGMR, 10.06.2014 - 440/10   

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EGMR, 10.06.2014 - 440/10 (https://dejure.org/2014,22038)
EGMR, Entscheidung vom 10.06.2014 - 440/10 (https://dejure.org/2014,22038)
EGMR, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 440/10 (https://dejure.org/2014,22038)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (vgl. auch bereits BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 -, NJW 2011, S. 240 ) und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in der hier zugrundegelegten Auslegung erfüllt sind.

    Aus den entsprechenden Gründen scheidet auch eine Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB aus, nach der Art. 5 und Art. 7 EMRK eine "andere gesetzliche Bestimmung" im Sinne dieser Vorschrift darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, NStZ 2010, S. 567; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10 -, juris; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 485/10 -, NStZ 2010, S. 573; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 Ws 157/10 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 1 OJs 3/10 u.a. -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 Ws 458/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2010- 4 Ws 180/10 -, juris; a.A. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 -, NJW 2011, S. 240).

  • OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13

    Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers

    bb) Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erfordert im Übrigen, dass die deutschen Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom 09.11.2010, 5 StR 394/10, 440/10 und 474/10, zitiert bei juris).
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