Rechtsprechung
EGMR, 30.03.2010 - 2373/07, 2396/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
ANNEN v. GERMANY
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Angriff auf Gynäkologen keine Meinungsfreiheit
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus EGMR, 30.03.2010 - 2373/07
The Federal Constitutional Court, in its leading judgment (BVerfGE 88, 203), accepted in the end abortions being performed by physicians after the pregnant woman having obtained counsel by a third person, and developed a rather singular approach by qualifying certain acts of abortion as unlawful, but not punishable.
- EGMR, 26.11.2015 - 3690/10
Meinungsfreiheit: Erfolg für Abtreibungsgegner
Daraus folgt, dass die Äußerung des Beschwerdeführers, es seien "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt worden, aus juristischer Sicht zutreffend war (siehe A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010).Daher ist der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der vorangegangenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers abzugrenzen, die der Gerichtshof für offensichtlich unbegründet befand (siehe A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, a. a. O., und A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55558/10, 12. Februar 2013).
- EGMR, 08.11.2012 - 43481/09
Verbot von Petas Holocaustvergleich: Masttiere sind keine KZ-Häftlinge
Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs auch die Art und die Schwere einer auferlegten Sanktion zu berücksichtigen sind (siehe u. a. Ceylan, a.a.O., Rdnr. 37, und A. II./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010). - EGMR, 13.01.2011 - 397/07
Hoffer und Annen ./. Deutschland
Die Regierung könne sich nicht auf die Entscheidung des Gerichtshofs über die frühere Individualbeschwerde des zweiten Beschwerdeführers (vgl. A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010) berufen, da die vorliegende Rechtssache strafrechtliche Verurteilungen zum Gegenstand habe, die schwerwiegender seien als die Verurteilungen zur Unterlassung, die Gegenstand jenes Verfahrens seien.
- EGMR, 16.01.2014 - 45192/09
Kritische Filmberichterstattung über Tierversuche bei heimlichen Aufnahmen auf …
Der Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass Art und Schwere der verhängten Sanktion bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ebenfalls zu berücksichtigen sind (siehe u. v. a. Ceylan ./. Türkei [GK] Individualbeschwerde Nr. 23556/94, Rdnr. 37, ECHR 1999 IV und A. II ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010). - EGMR, 20.09.2018 - 9765/10
Abtreibungsgegner darf nicht hetzen
Der Gerichtshof habe bereits eine frühere Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen eine Unterlassungsanordnung wegen ähnlichen Verhaltens zurückgewiesen (siehe A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010).In Bezug auf den ersten Aspekt erinnert der Gerichtshof an seine Feststellung in einer vorangegangenen Entscheidung (siehe A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07, 2396/07, 30. März 2010), dass.
- EGMR, 20.09.2018 - 3687/10
Abtreibungsgegner darf nicht hetzen
Der Gerichtshof erinnert an seine Feststellung in einer vorangegangenen Entscheidungen (siehe A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010), dass:. - EGMR, 12.02.2013 - 55558/10
ANNEN v. GERMANY
Das Landgericht nahm auf die Erwägungen in zwei Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 und 7. Dezember 2004 (vgl. A. II./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010) Bezug und stellte fest, dass in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dr. M. in einem Umfang eingegriffen worden sei, dass demgegenüber das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung zurücktrete.