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   EuGH, 07.03.2024 - C-604/22   

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https://dejure.org/2024,3916
EuGH, 07.03.2024 - C-604/22 (https://dejure.org/2024,3916)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2024 - C-604/22 (https://dejure.org/2024,3916)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2024 - C-604/22 (https://dejure.org/2024,3916)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    IAB Europe - Zur Frage, ob der Transparency and Consent String (TC String) des IAB Transparency and Consent Framework (TCF) ein personenbezogenes Datum darstellen kann und zur gemeinsamen Verantwortlichkeit bei personalisierter Werbung

  • openjur.de

    IAB Europe

  • Europäischer Gerichtshof

    IAB Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Normative Branchenorganisation, die ihren Mitgliedern Regeln für die Verarbeitung der Einwilligung von Nutzern anbietet - Art. 4 Nr. 1 - ...

  • Betriebs-Berater

    TC-String (Transparency and Consent String) als personenbezogenes Datum

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Daten aus Real-Time-Bidding (RTB) sind personenbezogene Daten / IAB Europe datenschutzrechtlich mitverantwortlich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    TC-Strings der IAB Europe sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO - Zur Zulässigkeit von Werbung per Real Time Bidding

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung auf Internetportalen - oder: Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verarbeitung personenbezogener Daten: DSGVO-Fragen zu personalisierter Werbung geklärt

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    "Real Time Bidding": EuGH verpasst Internet-Werbeform einen Dämpfer

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke: EuGH stellt Regeln auf Grundlage der DSGVO klar

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    IAB Transparency and Consent Framework muss nachgebessert werden

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 762
  • MIR 2024, Dok. 028
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Zudem verweist der Begriff "Verantwortlicher", da er sich, wie Art. 4 Nr. 7 DSGVO ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 68).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 66 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Im Gegenteil geht aus Art. 4 Nr. 5 DSGVO in Verbindung mit dem 26. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden sollten (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenes sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 58).

    So handelt es sich nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO um "gemeinsam Verantwortliche", wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenes sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 40).

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass zwischen diesen Verantwortlichen eine förmliche Vereinbarung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung besteht (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenes sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs "Verantwortlicher" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 28).

    Zudem verweist der Begriff "Verantwortlicher", da er sich, wie Art. 4 Nr. 7 DSGVO ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, deutet die Verwendung des Begriffs "indirekt" durch den Unionsgesetzgeber darauf hin, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 41).

    Dieser Wortlaut legt nahe, dass es, um Daten als "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung qualifizieren zu können, nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 43).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    In der Verwendung der Formulierung "alle Informationen" bei der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C487/21, EU:C:2023:369, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C487/21, EU:C:2023:369, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher erfasst der Begriff "personenbezogene Daten" nicht nur die von dem Verantwortlichen erhobenen und gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 45).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Folglich kann, unbeschadet einer etwaigen insoweit im nationalen Recht vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung, diese natürliche oder juristische Person für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegt, nicht als im Sinne dieser Vorschriften verantwortlich angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 74).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, da die DSGVO die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) aufgehoben und ersetzt hat und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung inhaltlich im Wesentlichen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, die zur Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich auch für die Verordnung einschlägig ist (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 107).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 64).
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