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   EuGH, 11.04.2024 - C-770/22   

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https://dejure.org/2024,6915
EuGH, 11.04.2024 - C-770/22 (https://dejure.org/2024,6915)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2024 - C-770/22 (https://dejure.org/2024,6915)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-770/22 (https://dejure.org/2024,6915)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    OSTP Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Erstinstanzliche Urteile, mit denen Zollmaßnahmen in Bezug auf die traditionellen Eigenmittel der Europäischen Union aufgehoben werden - Sofortige Vollstreckbarkeit dieser Urteile - Keine ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.2019 - C-304/18

    Kommission/ Italien (Ressources propres - Recouvrement d'une dette douanière)

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Im Hinblick darauf und in Anbetracht dessen, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach den Zollkodizes nicht ausgesetzt wurde, die Pflicht trifft, rechtzeitig tätig zu werden, um die Eigenmittel der Union zu schützen, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, EU:C:2019:601), hingewiesen hat, kam das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass, "was an den Grenzen erhobene Abgaben anbelangt, die Eigenmittel der [Union] darstellen, das nicht rechtskräftige Urteil, das vorsieht, dass dem Abgabenschuldner die als nicht geschuldet erachteten Zölle erstattet werden, nicht als gemäß Art. 69 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets [Nr. 546/1992] ... als sofort vollstreckbar anzusehen ist, [da diese] Bestimmung ... mit dem Zollkodex [der Union] unvereinbar [ist]".

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits darauf hingewiesen, dass die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangenen Fehler diesen nicht von seiner Verpflichtung entbinden, der Union die Abgaben abzuführen, die er hätte feststellen müssen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien [Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld], C-304/18, EU:C:2019:601, Rn. 61).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 30).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 50, sowie vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Bestimmung], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24).
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    So kann der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62).
  • EuGH, 28.11.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Da das vorlegende Gericht insbesondere nicht bereits in der Sache über den Ausgangsrechtsstreit entschieden hat, ist es nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem seiner Natur nach hypothetisch geworden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 35 bis 38).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 50, sowie vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Bestimmung], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 50, sowie vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Bestimmung], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24).
  • EuGH, 26.09.2019 - C-556/18

    Kommission/ Spanien (Eaux - Mise à jour des plans de gestion des îles Canaries)

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-770/22
    Vor allem aber kann es, da der Wortlaut von Art. 43 des Zollkodex der Union in Bezug auf die Unanwendbarkeit der Art. 44 und 45 des Zollkodex auf Rechtsbehelfe, die gegen eine Entscheidung eines Gerichts eingelegt werden, ganz klar und eindeutig ist, keine andere Auslegung dieser Bestimmungen geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2019, Kommission/Spanien [Wasser - Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Kanarischen Inseln], C-556/18, EU:C:2019:785, Rn. 34).
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